Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen
- ShortId
-
06.3103
- Id
-
20063103
- Updated
-
28.07.2023 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen
- AdditionalIndexing
-
09;08;Nichtverbreitung von Kernwaffen;politische Mitbestimmung;Referendum;Gute Dienste;internationales Treffen
- 1
-
- L05K0401010105, Nichtverbreitung von Kernwaffen
- L04K10020107, internationales Treffen
- L03K100108, Gute Dienste
- L04K08010205, Referendum
- L04K08020329, politische Mitbestimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Meister Eckhart zog den päpstlichen Bannstrahl auf seine Schriften, weil er "mehr wissen wollte, als zu wissen erlaubt war" (..../eckhart.htm). Heute, 373 Jahre nach der Verurteilung Galileo Galileis, scheint das Licht der Aufklärung wieder zu verblassen. Bedeutende Erkenntnisse, Prinzipien und Errungenschaften werden in Abrede gestellt oder missachtet. Dazu gehören Rechte und Pflichten, welche souveränen Staaten zustehen und die sie sich gegenseitig per Staatsvertrag zugesprochen haben, insbesondere auf dem Gebiet der Erforschung, Entwicklung und friedlichen Nutzung der Kernenergie (..../NPT.htm).</p><p>Das damit wachsende Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten gibt zu Besorgnis Anlass. Um einschlägige Spannungen zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, ist auf geeignete Tatsachen, Ideen und Möglichkeiten hinzuweisen. Eine umstrittene Anlage mag z. B. unter die Souveränität eines befreundeten Staates gestellt werden, ähnlich der Übereinkunft Schweiz/USA von 1955 bezüglich des Reaktors für die Atoms for Peace-Konferenz von Genf (..../Saphir.tif). Anlagen mögen auch stillgelegt werden, z. B. bis zum Abschluss einer Nachfolgeveranstaltung für die Konferenz von 1968 der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten.</p><p>In jedem Fall dürfte die Nonproliferations-Debatte begünstigt werden durch die Einlösung des bundesrätlichen Versprechens, wonach in einem Referendum über die weitere Mitgliedschaft der Schweiz zu entscheiden ist, wenn der NPT dereinst auf unbestimmte Dauer verlängert werden sollte. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine "Organisation für kollektive Sicherheit" gemäss Bundesverfassung (..../nptref.htm#Organisationen). Unser Verständnis von Rechtsstaat und Demokratie gebietet diese Überprüfung unabhängig vom Zeitgeist und den derzeitigen Visionen und Begehrlichkeiten gewisser fremder Einflüsterer.</p>
- <p>1. Über die sicherheitspolitischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ("Atomsperrvertrag") hat sich der Bundesrat schon mehrmals geäussert, zuletzt beispielsweise im Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2000 (vom 30. August 2000) und im Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 (vom 8. September 2004).</p><p>2. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen hat der Bundesrat in der Botschaft vom 30. Oktober 1974 Stellung genommen. Er hat dargelegt, dass der Atomsperrvertrag gemäss Artikel X.1 jederzeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden kann. Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1976 über die Genehmigung des Atomsperrvertrages unterstand daher gemäss den damals geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Staatsvertragsreferendum.</p><p>3. Weder die Botschaft noch der Bundesbeschluss enthalten Hinweise, wonach der Bundesrat beabsichtigte, nach dem 1995 fälligen Verlängerungsbeschluss ein obligatorisches Referendum über die Frage durchzuführen, ob die Schweiz Mitglied des Atomsperrvertrages bleiben soll. Das obligatorische Referendum gegen Staatsverträge ist bei einem Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorgesehen (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV). Dieser Vertrag begründet keine Organisation für kollektive Sicherheit. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Referendum sind somit nicht erfüllt.</p><p>4. Die Einberufung einer neuen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten scheint dem Bundesrat in diesem Zeitpunkt nicht opportun. Diese Staaten konsultieren sich in verschiedenen Gremien schon jetzt sehr intensiv. Die Probleme der internationalen Sicherheit können ausserdem nicht ohne Miteinbezug der Kernwaffenstaaten gelöst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu den Entwicklungen seit dem Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag im Jahre 1977 zu erstatten, insbesondere zur sicherheitspolitischen und zur verfassungsrechtlichen Situation, wie sie tatsächlich eingetreten ist mit und seit der 1995 erfolgten unbegrenzten Verlängerung dieses der kollektiven Sicherheit gewidmeten Vertrages (www.solami.com/NPT.htm).</p><p>Als Organisation für kollektive Sicherheit bindet der Atomsperrvertrag - und die damit liierten internationalen Sicherheits-, Überwachungs- und Exportkontroll-Gremien (London Club) - die Schweiz gemäss Völkerrecht und Referendumsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 140).</p><p>Der Bundesrat wird gleichermassen eingeladen, zusammen mit den betroffenen Parteien die Voraussetzungen zur Einberufung einer Nachfolgeveranstaltung zu der 1968 in Genf abgehaltenen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten abzuklären. Deren Ziel ist die wirksame, verlässliche und andauernde Förderung der regionalen und globalen Stabilitäts- und Sicherheitsanliegen, welche mit den derzeitigen Nichtweiterverbreitungs-Mitteln und -Methoden offensichtlich mangelhaft verfolgt werden. Letztere sollen durch geeignete Instrumente ergänzt oder ersetzt werden, und es sollen jene Massnahmen und Anordnungen getroffen werden, welche unter den gegebenen Umständen als angemessen und wirksam erscheinen. Als Richtschnur dienen dem Bundesrat dabei in erster Linie die einschlägigen Prinzipien und Souveränitätsrechte, die altbewährte immerwährende bewaffnete Neutralität der Schweiz und deren traditionellen Guten Dienste.</p>
- Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Meister Eckhart zog den päpstlichen Bannstrahl auf seine Schriften, weil er "mehr wissen wollte, als zu wissen erlaubt war" (..../eckhart.htm). Heute, 373 Jahre nach der Verurteilung Galileo Galileis, scheint das Licht der Aufklärung wieder zu verblassen. Bedeutende Erkenntnisse, Prinzipien und Errungenschaften werden in Abrede gestellt oder missachtet. Dazu gehören Rechte und Pflichten, welche souveränen Staaten zustehen und die sie sich gegenseitig per Staatsvertrag zugesprochen haben, insbesondere auf dem Gebiet der Erforschung, Entwicklung und friedlichen Nutzung der Kernenergie (..../NPT.htm).</p><p>Das damit wachsende Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten gibt zu Besorgnis Anlass. Um einschlägige Spannungen zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, ist auf geeignete Tatsachen, Ideen und Möglichkeiten hinzuweisen. Eine umstrittene Anlage mag z. B. unter die Souveränität eines befreundeten Staates gestellt werden, ähnlich der Übereinkunft Schweiz/USA von 1955 bezüglich des Reaktors für die Atoms for Peace-Konferenz von Genf (..../Saphir.tif). Anlagen mögen auch stillgelegt werden, z. B. bis zum Abschluss einer Nachfolgeveranstaltung für die Konferenz von 1968 der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten.</p><p>In jedem Fall dürfte die Nonproliferations-Debatte begünstigt werden durch die Einlösung des bundesrätlichen Versprechens, wonach in einem Referendum über die weitere Mitgliedschaft der Schweiz zu entscheiden ist, wenn der NPT dereinst auf unbestimmte Dauer verlängert werden sollte. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine "Organisation für kollektive Sicherheit" gemäss Bundesverfassung (..../nptref.htm#Organisationen). Unser Verständnis von Rechtsstaat und Demokratie gebietet diese Überprüfung unabhängig vom Zeitgeist und den derzeitigen Visionen und Begehrlichkeiten gewisser fremder Einflüsterer.</p>
- <p>1. Über die sicherheitspolitischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ("Atomsperrvertrag") hat sich der Bundesrat schon mehrmals geäussert, zuletzt beispielsweise im Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2000 (vom 30. August 2000) und im Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 (vom 8. September 2004).</p><p>2. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen hat der Bundesrat in der Botschaft vom 30. Oktober 1974 Stellung genommen. Er hat dargelegt, dass der Atomsperrvertrag gemäss Artikel X.1 jederzeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden kann. Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1976 über die Genehmigung des Atomsperrvertrages unterstand daher gemäss den damals geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Staatsvertragsreferendum.</p><p>3. Weder die Botschaft noch der Bundesbeschluss enthalten Hinweise, wonach der Bundesrat beabsichtigte, nach dem 1995 fälligen Verlängerungsbeschluss ein obligatorisches Referendum über die Frage durchzuführen, ob die Schweiz Mitglied des Atomsperrvertrages bleiben soll. Das obligatorische Referendum gegen Staatsverträge ist bei einem Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorgesehen (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV). Dieser Vertrag begründet keine Organisation für kollektive Sicherheit. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Referendum sind somit nicht erfüllt.</p><p>4. Die Einberufung einer neuen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten scheint dem Bundesrat in diesem Zeitpunkt nicht opportun. Diese Staaten konsultieren sich in verschiedenen Gremien schon jetzt sehr intensiv. Die Probleme der internationalen Sicherheit können ausserdem nicht ohne Miteinbezug der Kernwaffenstaaten gelöst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu den Entwicklungen seit dem Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag im Jahre 1977 zu erstatten, insbesondere zur sicherheitspolitischen und zur verfassungsrechtlichen Situation, wie sie tatsächlich eingetreten ist mit und seit der 1995 erfolgten unbegrenzten Verlängerung dieses der kollektiven Sicherheit gewidmeten Vertrages (www.solami.com/NPT.htm).</p><p>Als Organisation für kollektive Sicherheit bindet der Atomsperrvertrag - und die damit liierten internationalen Sicherheits-, Überwachungs- und Exportkontroll-Gremien (London Club) - die Schweiz gemäss Völkerrecht und Referendumsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 140).</p><p>Der Bundesrat wird gleichermassen eingeladen, zusammen mit den betroffenen Parteien die Voraussetzungen zur Einberufung einer Nachfolgeveranstaltung zu der 1968 in Genf abgehaltenen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten abzuklären. Deren Ziel ist die wirksame, verlässliche und andauernde Förderung der regionalen und globalen Stabilitäts- und Sicherheitsanliegen, welche mit den derzeitigen Nichtweiterverbreitungs-Mitteln und -Methoden offensichtlich mangelhaft verfolgt werden. Letztere sollen durch geeignete Instrumente ergänzt oder ersetzt werden, und es sollen jene Massnahmen und Anordnungen getroffen werden, welche unter den gegebenen Umständen als angemessen und wirksam erscheinen. Als Richtschnur dienen dem Bundesrat dabei in erster Linie die einschlägigen Prinzipien und Souveränitätsrechte, die altbewährte immerwährende bewaffnete Neutralität der Schweiz und deren traditionellen Guten Dienste.</p>
- Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen
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