UVG. Beibehaltung bestehender Regelungen

ShortId
06.3104
Id
20063104
Updated
28.07.2023 08:53
Language
de
Title
UVG. Beibehaltung bestehender Regelungen
AdditionalIndexing
28;Wettbewerb;Unfallversicherung;Versicherungsgesellschaft;Gesetz
1
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind verpflichtet, auf den 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife einzuführen. Kurzfristig dürfte die Führung von individuellen Prämientarifen wohl ohne Gesetzesänderung möglich sein. Längerfristig ist es aber nur schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit notwendig, dass die Rahmenbedingungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Dabei sollten im Sinne einer Kontinuität diejenigen Regelungen, die sich bewährt haben und die einen echten Wettbewerb unter den Versicherern nicht behindern (eventuell gar fördern), beibehalten werden. Aus dem gleichen Grund sollte auf den Erlass von neuen, den Wettbewerb behindernden Bestimmungen verzichtet werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die privaten UVG-Versicherer eine ganz andere Ausgangslage haben als die Suva, sei es bezüglich Rechnungslegungsvorschriften oder bezüglich eingesetztem Risikokapital. Mit Blick auf die sich bereits auf den 1. Januar 2007 ändernden Verhältnisse drängt sich sowohl im Interesse der Versicherer als auch in demjenigen der versicherten Betriebe - und auch in demjenigen der Aufsichtsbehörde - ein rasches Vorgehen auf.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion anzugehen. Er hat dieses Anliegen in die laufende Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind aufgrund der Haltung der Wettbewerbskommission verpflichtet, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen. Da die existierenden Rahmenbedingungen im UVG eher auf die Führung eines einheitlichen Prämientarifs durch die privaten UVG-Versicherer "ausgerichtet" sind, drängt sich durch die Aufhebung des sogenannten Gemeinschaftstarifs per Ende 2006 mindestens eine teilweise Änderung dieser Rahmenbedingungen auf. Dabei sollten jedoch nur die unbedingt notwendigen Änderungen vorgenommen werden. Bewährte Regelungen, die in keinem Widerspruch zu einem echten Wettbewerb unter den Versicherern stehen, sollten unbedingt beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Führung von einheitlichen Statistiken und die Beibehaltung des indirekten Annahmezwangs (Zuweisung durch die Ersatzkasse UVG). Gleichzeitig gilt es aber auch zu verhindern, dass Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden, die entweder den Wettbewerb unnötig behindern oder den Versicherern die Durchführung der UVG-Versicherung erschweren. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament die notwendigen Änderungen der Rahmenbedingungen (Gesetzesänderungen) zu unterbreiten, die den erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen.</p>
  • UVG. Beibehaltung bestehender Regelungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind verpflichtet, auf den 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife einzuführen. Kurzfristig dürfte die Führung von individuellen Prämientarifen wohl ohne Gesetzesänderung möglich sein. Längerfristig ist es aber nur schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit notwendig, dass die Rahmenbedingungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Dabei sollten im Sinne einer Kontinuität diejenigen Regelungen, die sich bewährt haben und die einen echten Wettbewerb unter den Versicherern nicht behindern (eventuell gar fördern), beibehalten werden. Aus dem gleichen Grund sollte auf den Erlass von neuen, den Wettbewerb behindernden Bestimmungen verzichtet werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die privaten UVG-Versicherer eine ganz andere Ausgangslage haben als die Suva, sei es bezüglich Rechnungslegungsvorschriften oder bezüglich eingesetztem Risikokapital. Mit Blick auf die sich bereits auf den 1. Januar 2007 ändernden Verhältnisse drängt sich sowohl im Interesse der Versicherer als auch in demjenigen der versicherten Betriebe - und auch in demjenigen der Aufsichtsbehörde - ein rasches Vorgehen auf.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion anzugehen. Er hat dieses Anliegen in die laufende Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind aufgrund der Haltung der Wettbewerbskommission verpflichtet, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen. Da die existierenden Rahmenbedingungen im UVG eher auf die Führung eines einheitlichen Prämientarifs durch die privaten UVG-Versicherer "ausgerichtet" sind, drängt sich durch die Aufhebung des sogenannten Gemeinschaftstarifs per Ende 2006 mindestens eine teilweise Änderung dieser Rahmenbedingungen auf. Dabei sollten jedoch nur die unbedingt notwendigen Änderungen vorgenommen werden. Bewährte Regelungen, die in keinem Widerspruch zu einem echten Wettbewerb unter den Versicherern stehen, sollten unbedingt beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Führung von einheitlichen Statistiken und die Beibehaltung des indirekten Annahmezwangs (Zuweisung durch die Ersatzkasse UVG). Gleichzeitig gilt es aber auch zu verhindern, dass Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden, die entweder den Wettbewerb unnötig behindern oder den Versicherern die Durchführung der UVG-Versicherung erschweren. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament die notwendigen Änderungen der Rahmenbedingungen (Gesetzesänderungen) zu unterbreiten, die den erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen.</p>
    • UVG. Beibehaltung bestehender Regelungen

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