Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV
- ShortId
-
06.3116
- Id
-
20063116
- Updated
-
28.07.2023 03:36
- Language
-
de
- Title
-
Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV
- AdditionalIndexing
-
28;Armut;Ergänzungsleistung;Versicherungsleistung;Heizkosten
- 1
-
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0102010401, Heizkosten
- L04K01010203, Armut
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 3b Absatz 1 ELG lautet wie folgt: "Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:</p><p>b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten (gemeinhin als 'Heizkostenabrechnung' bezeichnet) erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen."</p><p>Dies bedeutet, dass weder eine Rückzahlung an die Mieterin oder den Mieter noch eine sich aus der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ergebende Nachzahlung an den Vermieter in der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt werden. Gerade der Fall einer Nachzahlung schafft aber die meisten Probleme. Die EL sind eine Massnahme zur Bekämpfung der Armut von älteren Personen und Invaliden. Sie sind bedürfnisabhängig und garantieren ihnen ein Existenzminimum, was nicht mehr der Fall ist, wenn der oder die Bedürftige einen Teil der Heizkosten selbst übernehmen muss, weil er durch die EL nicht erstattet wird. Eine Unterschätzung der Kosten im Mietvertrag reicht dann bereits aus, um die Mieterin oder den Mieter in eine missliche Lage zu bringen.</p><p>Aus diesem Grund beauftrage ich den Bundesrat, Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b ELG zu ändern und den zweiten Satz wie folgt zu formulieren: "Im Fall der Erstellung einer Schlussabrechnung für Nebenkosten können die effektiven Kosten der Mieterin oder des Mieters berücksichtigt werden."</p>
- <p>Mit der 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wurde am 1. Januar 1998 der Grundsatz der Berücksichtigung der Bruttomiete eingeführt. Aus Gründen der Durchführbarkeit soll damit die Nach- oder Rückzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten verhindert werden (Art. 3b Abs. 1 Bst. b ELG). Ebenso werden Pauschalen festgesetzt, wenn EL-Berechtigte in einer Liegenschaft wohnen, die ihnen gehört oder an der sie die Nutzniessung haben (Pauschale für Nebenkosten 1680 Franken pro Jahr). Dasselbe gilt für EL-beziehende Mieterinnen und Mieter, die selber für die Heizkosten aufkommen müssen (Pauschale für Heizkosten 840 Franken pro Jahr).</p><p>Diese Regelungen sind seit ihrer Einführung unbestritten. Für EL-Berechtigte bringen sie Vorteile. Bei einer massiven Erhöhung der Heizölpreise oder anderer Bestandteile der Nebenkosten können sie sich freilich auch nachteilig auswirken. Zu beachten ist aber, dass die EL-Regelungen nie darauf abzielten, die gesamten tatsächlich anfallenden Kosten oder den genauen individuellen Bedarf jedes EL-Berechtigten zu decken. Vielmehr findet eine erste Selektion statt, indem zunächst einmal die anrechenbaren Einkommen und die anerkannten Ausgaben festgesetzt werden und anschliessend die zum Teil zwangsläufig als Pauschalen ausfallenden Beträge bestimmt werden, so beispielsweise die bei der Berechnung der EL anrechenbaren Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf oder die maximalen Ansätze für EL. Solche Lösungen waren aus Gründen der Durchführbarkeit schon immer angezeigt und sind es auch heute noch.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auszuarbeiten, die vorsieht, dass im Fall der Erstellung einer Schlussabrechnung für Nebenkosten (Heizungskosten) die effektiven Kosten der Mieterin oder des Mieters berücksichtigt werden können.</p>
- Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 3b Absatz 1 ELG lautet wie folgt: "Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:</p><p>b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten (gemeinhin als 'Heizkostenabrechnung' bezeichnet) erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen."</p><p>Dies bedeutet, dass weder eine Rückzahlung an die Mieterin oder den Mieter noch eine sich aus der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ergebende Nachzahlung an den Vermieter in der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt werden. Gerade der Fall einer Nachzahlung schafft aber die meisten Probleme. Die EL sind eine Massnahme zur Bekämpfung der Armut von älteren Personen und Invaliden. Sie sind bedürfnisabhängig und garantieren ihnen ein Existenzminimum, was nicht mehr der Fall ist, wenn der oder die Bedürftige einen Teil der Heizkosten selbst übernehmen muss, weil er durch die EL nicht erstattet wird. Eine Unterschätzung der Kosten im Mietvertrag reicht dann bereits aus, um die Mieterin oder den Mieter in eine missliche Lage zu bringen.</p><p>Aus diesem Grund beauftrage ich den Bundesrat, Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b ELG zu ändern und den zweiten Satz wie folgt zu formulieren: "Im Fall der Erstellung einer Schlussabrechnung für Nebenkosten können die effektiven Kosten der Mieterin oder des Mieters berücksichtigt werden."</p>
- <p>Mit der 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wurde am 1. Januar 1998 der Grundsatz der Berücksichtigung der Bruttomiete eingeführt. Aus Gründen der Durchführbarkeit soll damit die Nach- oder Rückzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten verhindert werden (Art. 3b Abs. 1 Bst. b ELG). Ebenso werden Pauschalen festgesetzt, wenn EL-Berechtigte in einer Liegenschaft wohnen, die ihnen gehört oder an der sie die Nutzniessung haben (Pauschale für Nebenkosten 1680 Franken pro Jahr). Dasselbe gilt für EL-beziehende Mieterinnen und Mieter, die selber für die Heizkosten aufkommen müssen (Pauschale für Heizkosten 840 Franken pro Jahr).</p><p>Diese Regelungen sind seit ihrer Einführung unbestritten. Für EL-Berechtigte bringen sie Vorteile. Bei einer massiven Erhöhung der Heizölpreise oder anderer Bestandteile der Nebenkosten können sie sich freilich auch nachteilig auswirken. Zu beachten ist aber, dass die EL-Regelungen nie darauf abzielten, die gesamten tatsächlich anfallenden Kosten oder den genauen individuellen Bedarf jedes EL-Berechtigten zu decken. Vielmehr findet eine erste Selektion statt, indem zunächst einmal die anrechenbaren Einkommen und die anerkannten Ausgaben festgesetzt werden und anschliessend die zum Teil zwangsläufig als Pauschalen ausfallenden Beträge bestimmt werden, so beispielsweise die bei der Berechnung der EL anrechenbaren Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf oder die maximalen Ansätze für EL. Solche Lösungen waren aus Gründen der Durchführbarkeit schon immer angezeigt und sind es auch heute noch.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auszuarbeiten, die vorsieht, dass im Fall der Erstellung einer Schlussabrechnung für Nebenkosten (Heizungskosten) die effektiven Kosten der Mieterin oder des Mieters berücksichtigt werden können.</p>
- Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV
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