Politische und juristische Vereinbarkeit der internationalen Normen der Rechnungslegung mit unserer Gesetzgebung

ShortId
06.3120
Id
20063120
Updated
27.07.2023 21:17
Language
de
Title
Politische und juristische Vereinbarkeit der internationalen Normen der Rechnungslegung mit unserer Gesetzgebung
AdditionalIndexing
15;24;internationale Norm;Buchführung;nationales Recht;Berufliche Vorsorge;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Finanzrecht;internationales Wirtschaftsrecht;Angleichung der Normen;Rechnungsabschluss
1
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
  • L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
  • L06K070601020103, internationale Norm
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften "Fachempfehlungen zur Rechnungslegung" liegt die Arbeit einer privaten spezialisierten Organisation, der Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, zugrunde. Aufgrund der Globalisierung der Finanzmärkte und des Börsensystems wird der Inhalt und der Umfang der Finanzdaten, die von an der Schweizer Börse kotierten Unternehmen veröffentlicht werden müssen, durch die Börsengesetzgebung festgelegt. Diese Weisungen basieren auf den International Accounting Standards, den International Financing Reporting Standards und den Generally Accepted Accounting Principles. Die von der Schweizer Börse übernommenen Vorschriften orientieren sich hauptsächlich an der angelsächsischen Gesetzgebung, deren Vorsorgesystem sich jedoch von dem System unseres Landes (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) in vieler Hinsicht unterscheidet. In der Schweiz sind die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule eine von den Arbeitgebern getrennte und finanziell unabhängige juristische Person. In den angelsächsischen Ländern hingegen tragen die Arbeitgeber die unmittelbare juristische und finanzielle Verantwortung für die Vorsorge und müssen dies in der Bilanz berücksichtigen. Die Übernahme der internationalen Vorschriften, die an den rechtlichen Rahmen unseres Landes nicht angepasst sind, ist für unsere Unternehmen und unseren Rechtsstaat von Nachteil. Sowohl zahlreiche an der Börse kotierte schweizerische Privatunternehmen als auch die teilprivatisierten Unternehmen des Bundes (Ruag, Skyguide usw.) mussten aufgrund der Anwendung der ausländischen Rechnungslegungsvorschriften in der Schweiz Kapitalkonsolidierungen vornehmen, obwohl sich ihre finanzielle Situation nicht geändert hatte.</p>
  • <p>1. Die Schweizer Unternehmen sind von Gesetzes wegen grundsätzlich nur zu einem Abschluss nach Obligationenrecht (OR) verpflichtet. Handelt es sich um ein börsenkotiertes Unternehmen, so verlangt die Schweizer Börse zudem im Rahmen ihrer Selbstregulierung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS, ehemals IAS) oder nach den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Für einzelne Handelssegmente sind auch Abschlüsse nach den Swiss GAAP FER zulässig. Diese privaten Regelwerke werden von den Schweizer Unternehmen aus verschiedenen Gründen freiwillig angewendet (auch die Kotierung eines Unternehmens an der Börse geschieht letztlich freiwillig).</p><p>Die Swiss GAAP FER sind ein privater Schweizer Rechnungslegungsstandard, der ausschliesslich durch Vertreter der Schweizer Wirtschaft erarbeitet wird. Die Swiss GAAP FER tragen in erster Linie den Gegebenheiten in der Schweiz und nicht ausländischen Vorgaben Rechnung. Diese Form von Selbstregulierung hat sich bewährt. Die hinter dem Standard stehende Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung entsendet keine Delegierten an internationale Gremien und gibt auch keine Empfehlungen zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung ab. Der Bundesrat sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, in die Erarbeitung der Swiss GAAP FER einzugreifen.</p><p>2. IFRS und die US-GAAP werden wie Swiss GAAP FER von privaten Institutionen in England bzw. in den USA erarbeitet. Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, diese nicht-staatliche und im Ausland stattfindende Selbstregulierung zu beeinflussen. Die Schweizer Wirtschaft bringt ihre Interessen jedoch durch Stellungnahmen und in Begleitgremien ein. Auf die gesetzlichen Abschlüsse der Schweizer Unternehmen nach OR haben diese Regelwerke allerdings keinen Einfluss.</p><p>IFRS und US-GAAP werden zwar in angelsächsischen Staaten erarbeitet, aber der wesentliche Unterschied zur Schweizer Gesetzgebung besteht nicht im Rechtssystem in den Herkunftsländern der Autoren, sondern in der Zielsetzung, die mit den Regelwerken verfolgt wird: Abgebildet werden sollen die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten (Grundsätze der "fair presentation" und der "substance over form"), nicht aber die rechtlichen Einzelheiten. Dies gilt auch für den Schweizer Standard Swiss GAAP FER. Unter Umständen können sich hieraus gewisse Missverständnisse und Schwierigkeiten in der konkreten Umsetzung ergeben, doch die Praxis zeigt, dass sich diese Probleme lösen lassen.</p><p>3. Die Wirtschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark internationalisiert. Dies gilt insbesondere auch für die Kapitalmärkte. Diese können nur funktionieren, wenn sie sich nach denselben "Spielregeln" richten. Die erwähnten Regelwerke für Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen gehören zu diesen Spielregeln. Die Schweizer Wirtschaft profitiert von dieser marktnahen Selbstregulierung und von der damit einhergehenden Vergleichbarkeit der Finanzzahlen.</p><p>Die Notwendigkeit der breiten internationalen Akzeptanz der entsprechenden Regelwerke setzt den jeweiligen nationalen Gesetzgebern einen engen Spielraum. Hinzu kommen die technische Komplexität der Materie und die grosse Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, die in den Regelwerken aufgefangen werden muss. Dem staatlichen Regulierungsverfahren fehlt es hierfür an der notwendigen Flexibilität. Der Bundesrat beobachtet die internationalen Entwicklungen aufmerksam und ist der Auffassung, dass sich die Selbstregulierung in diesem Bereich grundsätzlich bewährt hat.</p><p>4. Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) wurde 1998/99 in die Vernehmlassung gegeben. Die erhebliche Kritik am Vorentwurf hat den Bundesrat bewogen, das weitere Vorgehen neu auszurichten. Im Jahr 2003 wurde der Vorentwurf RRG in zwei Teilprojekte aufgeteilt:</p><p>- Aufgrund der internationalen Entwicklungen hat der Bundesrat das wenig umstrittene Revisionsrecht sofort an die Hand genommen. Die Vorlage wurde am 16. Dezember 2005 von den eidgenössischen Räten verabschiedet und wird in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Kraft treten.</p><p>- Für das Rechnungslegungsrecht wurde ein neuer Vorentwurf erarbeitet, der in das OR integriert werden soll. Auf die Schaffung eines Sondergesetzes wird verzichtet. Der Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes im OR wurde vom Bundesrat am 2. Dezember 2005 in die Vernehmlassung gegeben. Je nach den Vernehmlassungsergebnissen wird der Bundesrat dem Parlament noch vor Ende der Legislaturperiode eine Botschaft vorlegen.</p><p>5. Die Frage der Rechnungslegung der Unternehmen im Hinblick auf die berufliche Vorsorge wird im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes nicht ausdrücklich behandelt. Es finden die im Vorentwurf enthaltenen allgemeinen Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung Anwendung. Der Vorentwurf hält insbesondere fest, unter welchen Bedingungen Vermögenswerte bilanziert werden dürfen und Verbindlichkeiten bilanziert werden müssen. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat den Empfehlungen der schweizerischen Delegierten der FER zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung genug Aufmerksamkeit geschenkt?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um in Zukunft zu verhindern, dass im Rahmen solcher internationaler Verhandlungen dem finanziellen Aspekt eine grössere Bedeutung beigemessen wird als den juristischen Fakten der auf demokratischem Weg entstandenen schweizerischen Gesetzgebung?</p><p>3. Ist die Übertragung der Repräsentation unseres Landes in den internationalen Ausschüssen zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung an eine private spezialisierte Institution zufriedenstellend hinsichtlich der Vertretung der gesamten Interessen und Standpunkte der Schweiz, die über das reine Verfahren der Rechnungslegung hinausgehen?</p><p>4. Wie weit ist man mit dem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision, welches vom Bundesrat am 13. Juni 2000 in seiner Antwort auf die zum gleichen Thema eingereichte Interpellation Spoerry 00.3111 angekündigt worden war?</p><p>5. Wird man in diesem Gesetz oder einer zukünftigen Gesetzgebung in diesem Bereich der Forderung nach einer besser auf die schweizerische Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge abgestimmten Rechnungslegung nachkommen?</p>
  • Politische und juristische Vereinbarkeit der internationalen Normen der Rechnungslegung mit unserer Gesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften "Fachempfehlungen zur Rechnungslegung" liegt die Arbeit einer privaten spezialisierten Organisation, der Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, zugrunde. Aufgrund der Globalisierung der Finanzmärkte und des Börsensystems wird der Inhalt und der Umfang der Finanzdaten, die von an der Schweizer Börse kotierten Unternehmen veröffentlicht werden müssen, durch die Börsengesetzgebung festgelegt. Diese Weisungen basieren auf den International Accounting Standards, den International Financing Reporting Standards und den Generally Accepted Accounting Principles. Die von der Schweizer Börse übernommenen Vorschriften orientieren sich hauptsächlich an der angelsächsischen Gesetzgebung, deren Vorsorgesystem sich jedoch von dem System unseres Landes (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) in vieler Hinsicht unterscheidet. In der Schweiz sind die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule eine von den Arbeitgebern getrennte und finanziell unabhängige juristische Person. In den angelsächsischen Ländern hingegen tragen die Arbeitgeber die unmittelbare juristische und finanzielle Verantwortung für die Vorsorge und müssen dies in der Bilanz berücksichtigen. Die Übernahme der internationalen Vorschriften, die an den rechtlichen Rahmen unseres Landes nicht angepasst sind, ist für unsere Unternehmen und unseren Rechtsstaat von Nachteil. Sowohl zahlreiche an der Börse kotierte schweizerische Privatunternehmen als auch die teilprivatisierten Unternehmen des Bundes (Ruag, Skyguide usw.) mussten aufgrund der Anwendung der ausländischen Rechnungslegungsvorschriften in der Schweiz Kapitalkonsolidierungen vornehmen, obwohl sich ihre finanzielle Situation nicht geändert hatte.</p>
    • <p>1. Die Schweizer Unternehmen sind von Gesetzes wegen grundsätzlich nur zu einem Abschluss nach Obligationenrecht (OR) verpflichtet. Handelt es sich um ein börsenkotiertes Unternehmen, so verlangt die Schweizer Börse zudem im Rahmen ihrer Selbstregulierung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS, ehemals IAS) oder nach den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Für einzelne Handelssegmente sind auch Abschlüsse nach den Swiss GAAP FER zulässig. Diese privaten Regelwerke werden von den Schweizer Unternehmen aus verschiedenen Gründen freiwillig angewendet (auch die Kotierung eines Unternehmens an der Börse geschieht letztlich freiwillig).</p><p>Die Swiss GAAP FER sind ein privater Schweizer Rechnungslegungsstandard, der ausschliesslich durch Vertreter der Schweizer Wirtschaft erarbeitet wird. Die Swiss GAAP FER tragen in erster Linie den Gegebenheiten in der Schweiz und nicht ausländischen Vorgaben Rechnung. Diese Form von Selbstregulierung hat sich bewährt. Die hinter dem Standard stehende Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung entsendet keine Delegierten an internationale Gremien und gibt auch keine Empfehlungen zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung ab. Der Bundesrat sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, in die Erarbeitung der Swiss GAAP FER einzugreifen.</p><p>2. IFRS und die US-GAAP werden wie Swiss GAAP FER von privaten Institutionen in England bzw. in den USA erarbeitet. Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, diese nicht-staatliche und im Ausland stattfindende Selbstregulierung zu beeinflussen. Die Schweizer Wirtschaft bringt ihre Interessen jedoch durch Stellungnahmen und in Begleitgremien ein. Auf die gesetzlichen Abschlüsse der Schweizer Unternehmen nach OR haben diese Regelwerke allerdings keinen Einfluss.</p><p>IFRS und US-GAAP werden zwar in angelsächsischen Staaten erarbeitet, aber der wesentliche Unterschied zur Schweizer Gesetzgebung besteht nicht im Rechtssystem in den Herkunftsländern der Autoren, sondern in der Zielsetzung, die mit den Regelwerken verfolgt wird: Abgebildet werden sollen die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten (Grundsätze der "fair presentation" und der "substance over form"), nicht aber die rechtlichen Einzelheiten. Dies gilt auch für den Schweizer Standard Swiss GAAP FER. Unter Umständen können sich hieraus gewisse Missverständnisse und Schwierigkeiten in der konkreten Umsetzung ergeben, doch die Praxis zeigt, dass sich diese Probleme lösen lassen.</p><p>3. Die Wirtschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark internationalisiert. Dies gilt insbesondere auch für die Kapitalmärkte. Diese können nur funktionieren, wenn sie sich nach denselben "Spielregeln" richten. Die erwähnten Regelwerke für Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen gehören zu diesen Spielregeln. Die Schweizer Wirtschaft profitiert von dieser marktnahen Selbstregulierung und von der damit einhergehenden Vergleichbarkeit der Finanzzahlen.</p><p>Die Notwendigkeit der breiten internationalen Akzeptanz der entsprechenden Regelwerke setzt den jeweiligen nationalen Gesetzgebern einen engen Spielraum. Hinzu kommen die technische Komplexität der Materie und die grosse Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, die in den Regelwerken aufgefangen werden muss. Dem staatlichen Regulierungsverfahren fehlt es hierfür an der notwendigen Flexibilität. Der Bundesrat beobachtet die internationalen Entwicklungen aufmerksam und ist der Auffassung, dass sich die Selbstregulierung in diesem Bereich grundsätzlich bewährt hat.</p><p>4. Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) wurde 1998/99 in die Vernehmlassung gegeben. Die erhebliche Kritik am Vorentwurf hat den Bundesrat bewogen, das weitere Vorgehen neu auszurichten. Im Jahr 2003 wurde der Vorentwurf RRG in zwei Teilprojekte aufgeteilt:</p><p>- Aufgrund der internationalen Entwicklungen hat der Bundesrat das wenig umstrittene Revisionsrecht sofort an die Hand genommen. Die Vorlage wurde am 16. Dezember 2005 von den eidgenössischen Räten verabschiedet und wird in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Kraft treten.</p><p>- Für das Rechnungslegungsrecht wurde ein neuer Vorentwurf erarbeitet, der in das OR integriert werden soll. Auf die Schaffung eines Sondergesetzes wird verzichtet. Der Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes im OR wurde vom Bundesrat am 2. Dezember 2005 in die Vernehmlassung gegeben. Je nach den Vernehmlassungsergebnissen wird der Bundesrat dem Parlament noch vor Ende der Legislaturperiode eine Botschaft vorlegen.</p><p>5. Die Frage der Rechnungslegung der Unternehmen im Hinblick auf die berufliche Vorsorge wird im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes nicht ausdrücklich behandelt. Es finden die im Vorentwurf enthaltenen allgemeinen Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung Anwendung. Der Vorentwurf hält insbesondere fest, unter welchen Bedingungen Vermögenswerte bilanziert werden dürfen und Verbindlichkeiten bilanziert werden müssen. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat den Empfehlungen der schweizerischen Delegierten der FER zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung genug Aufmerksamkeit geschenkt?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um in Zukunft zu verhindern, dass im Rahmen solcher internationaler Verhandlungen dem finanziellen Aspekt eine grössere Bedeutung beigemessen wird als den juristischen Fakten der auf demokratischem Weg entstandenen schweizerischen Gesetzgebung?</p><p>3. Ist die Übertragung der Repräsentation unseres Landes in den internationalen Ausschüssen zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung an eine private spezialisierte Institution zufriedenstellend hinsichtlich der Vertretung der gesamten Interessen und Standpunkte der Schweiz, die über das reine Verfahren der Rechnungslegung hinausgehen?</p><p>4. Wie weit ist man mit dem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision, welches vom Bundesrat am 13. Juni 2000 in seiner Antwort auf die zum gleichen Thema eingereichte Interpellation Spoerry 00.3111 angekündigt worden war?</p><p>5. Wird man in diesem Gesetz oder einer zukünftigen Gesetzgebung in diesem Bereich der Forderung nach einer besser auf die schweizerische Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge abgestimmten Rechnungslegung nachkommen?</p>
    • Politische und juristische Vereinbarkeit der internationalen Normen der Rechnungslegung mit unserer Gesetzgebung

Back to List