Kleine, zweckmässige und therapiegerechte Medikamentenpackungen

ShortId
06.3124
Id
20063124
Updated
14.11.2025 06:49
Language
de
Title
Kleine, zweckmässige und therapiegerechte Medikamentenpackungen
AdditionalIndexing
2841;Bewilligung;Medikamentenkonsum;Produktverpackung;Arzneikosten;Verschwendung;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K07010101, Produktverpackung
  • L06K010503010202, Medikamentenkonsum
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0701060111, Verschwendung
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Schätzungen von Santésuisse, des Schweizerischen Apothekerverbandes und der Pharmaindustrie werden in der Schweiz jährlich ungenutzte Medikamente im Wert von 400 bis 500 Millionen Franken in den Abfall geworfen. Ursachen dazu sind das teilweise mangelhafte Einnahmeverhalten der Patienten, die Verschreibung und Abgabe zu grosser Medikamentenmengen seitens der Ärzte und Apotheken sowie die Herstellung zu grosser Medikamentenpackungen durch die Pharmaindustrie. </p><p>Dieser sinnlos kostenverursachenden Entwicklung muss Einhalt geboten werden. Demgemäss drängen sich Massnahmen zur Kostendämpfung auch im Medikamentensektor auf. Diese sind umso dringender, als z. B. allein im Jahr 2004 die Kosten für Medikamente 4,1 Milliarden Franken betrugen. Neben einer vermehrten Information des Patienten über die Medikation, einem verbesserten Einnahmeverhalten und grösserer Zurückhaltung bei der Verschreibung und Abgabe sind auch rechtliche Massnahmen betreffend Verpackungsgrösse erforderlich.</p><p>Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind ungenügend. Neu sollte zusätzlich als Voraussetzung und Kriterium für die Aufnahme eines Medikamentes auf die Spezialitätenliste die Abgabe in therapiegerechten und zweckmässigen Verpackungsgrössen nachgewiesen bzw. durch die zuständige Bundesstelle geprüft werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Joder 02.3087, "Kleinere Medikamentenpackungen", vom 20. März 2002 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt zu prüfen, ob die Packungsgrösse ausdrücklich als Aufnahmevoraussetzung in die entsprechende Verordnung aufgenommen werden soll. Diese Prüfung ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich erfolgt. Deshalb muss mit der vorliegenden Motion das Begehren nochmals anhängig gemacht und wiederholt werden.</p>
  • <p>Die Anerkennung einer Pflichtleistung in der sozialen Krankenversicherung setzt voraus, dass die drei Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Das Kriterium der Zweckmässigkeit beinhaltet grundsätzlich, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) geeignete Packungsgrössen von den Herstellern fordert. Diese Packungsgrössen sind auf die Indikationen des Medikamentes abgestimmt. Es müssen also neben den Grosspackungen auch kleine therapiegerechte Probierpackungen zur Aufnahme in die SL angemeldet werden, damit zu Beginn einer allfälligen Langzeittherapie mit Kleinpackungen die Therapie eingeleitet werden kann. Wenn im Gesuch um Aufnahme in die SL keine Kleinpackung angeboten wird, ist das Kriterium der Zweckmässigkeit nicht erfüllt. Das BAG wird einen solchen Antrag ablehnen oder formuliert in der Aufnahmeverfügung eine Auflage, wonach die Kleinpackung noch einzuführen ist. Insoweit ist dem Anliegen der vorliegenden Motion (ebenfalls demjenigen der als Postulat überwiesenen Motion 02.3087) bereits Rechnung getragen. Die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen erübrigt sich deshalb.</p><p>Das BAG überprüft im ersten Semester 2007 die SL grundsätzlich hinsichtlich der Kriterien der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit. Es wird im Rahmen der Überprüfung der Zweckmässigkeit selbstredend auch den Packungsgrössen gebührende Beachtung schenken. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass allein die Prüfung der zweckmässigen Packungsgrösse noch keinen entscheidenden Fortschritt zur Senkung der Gesundheitskosten bewirken kann. Es gibt nach wie vor sehr viele Patientinnen und Patienten, welche die Medikamente anders oder gar nicht nach der ärztlichen Verordnung einnehmen. Nötig sind deshalb auch Massnahmen zur Änderung des Verhaltens der Patientinnen und Patienten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, wonach als weitere Voraussetzung für die Aufnahme eines Medikamentes auf die Spezialitätenliste der Nachweis der Abgabe auch in kleinen, zweckmässigen und therapiegerechten Verpackungsgrössen erforderlich ist.</p>
  • Kleine, zweckmässige und therapiegerechte Medikamentenpackungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Schätzungen von Santésuisse, des Schweizerischen Apothekerverbandes und der Pharmaindustrie werden in der Schweiz jährlich ungenutzte Medikamente im Wert von 400 bis 500 Millionen Franken in den Abfall geworfen. Ursachen dazu sind das teilweise mangelhafte Einnahmeverhalten der Patienten, die Verschreibung und Abgabe zu grosser Medikamentenmengen seitens der Ärzte und Apotheken sowie die Herstellung zu grosser Medikamentenpackungen durch die Pharmaindustrie. </p><p>Dieser sinnlos kostenverursachenden Entwicklung muss Einhalt geboten werden. Demgemäss drängen sich Massnahmen zur Kostendämpfung auch im Medikamentensektor auf. Diese sind umso dringender, als z. B. allein im Jahr 2004 die Kosten für Medikamente 4,1 Milliarden Franken betrugen. Neben einer vermehrten Information des Patienten über die Medikation, einem verbesserten Einnahmeverhalten und grösserer Zurückhaltung bei der Verschreibung und Abgabe sind auch rechtliche Massnahmen betreffend Verpackungsgrösse erforderlich.</p><p>Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind ungenügend. Neu sollte zusätzlich als Voraussetzung und Kriterium für die Aufnahme eines Medikamentes auf die Spezialitätenliste die Abgabe in therapiegerechten und zweckmässigen Verpackungsgrössen nachgewiesen bzw. durch die zuständige Bundesstelle geprüft werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Joder 02.3087, "Kleinere Medikamentenpackungen", vom 20. März 2002 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt zu prüfen, ob die Packungsgrösse ausdrücklich als Aufnahmevoraussetzung in die entsprechende Verordnung aufgenommen werden soll. Diese Prüfung ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich erfolgt. Deshalb muss mit der vorliegenden Motion das Begehren nochmals anhängig gemacht und wiederholt werden.</p>
    • <p>Die Anerkennung einer Pflichtleistung in der sozialen Krankenversicherung setzt voraus, dass die drei Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Das Kriterium der Zweckmässigkeit beinhaltet grundsätzlich, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) geeignete Packungsgrössen von den Herstellern fordert. Diese Packungsgrössen sind auf die Indikationen des Medikamentes abgestimmt. Es müssen also neben den Grosspackungen auch kleine therapiegerechte Probierpackungen zur Aufnahme in die SL angemeldet werden, damit zu Beginn einer allfälligen Langzeittherapie mit Kleinpackungen die Therapie eingeleitet werden kann. Wenn im Gesuch um Aufnahme in die SL keine Kleinpackung angeboten wird, ist das Kriterium der Zweckmässigkeit nicht erfüllt. Das BAG wird einen solchen Antrag ablehnen oder formuliert in der Aufnahmeverfügung eine Auflage, wonach die Kleinpackung noch einzuführen ist. Insoweit ist dem Anliegen der vorliegenden Motion (ebenfalls demjenigen der als Postulat überwiesenen Motion 02.3087) bereits Rechnung getragen. Die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen erübrigt sich deshalb.</p><p>Das BAG überprüft im ersten Semester 2007 die SL grundsätzlich hinsichtlich der Kriterien der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit. Es wird im Rahmen der Überprüfung der Zweckmässigkeit selbstredend auch den Packungsgrössen gebührende Beachtung schenken. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass allein die Prüfung der zweckmässigen Packungsgrösse noch keinen entscheidenden Fortschritt zur Senkung der Gesundheitskosten bewirken kann. Es gibt nach wie vor sehr viele Patientinnen und Patienten, welche die Medikamente anders oder gar nicht nach der ärztlichen Verordnung einnehmen. Nötig sind deshalb auch Massnahmen zur Änderung des Verhaltens der Patientinnen und Patienten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, wonach als weitere Voraussetzung für die Aufnahme eines Medikamentes auf die Spezialitätenliste der Nachweis der Abgabe auch in kleinen, zweckmässigen und therapiegerechten Verpackungsgrössen erforderlich ist.</p>
    • Kleine, zweckmässige und therapiegerechte Medikamentenpackungen

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