Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aufhebung des Vollzugsmonopols der kantonalen AHV-Ausgleichskassen

ShortId
06.3125
Id
20063125
Updated
28.07.2023 10:30
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aufhebung des Vollzugsmonopols der kantonalen AHV-Ausgleichskassen
AdditionalIndexing
55;Familienzulage;landwirtschaftliches Einkommen;Ausgleichskasse;ergänzende Direktzahlungen
1
  • L04K01040108, Familienzulage
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
  • L05K1401040404, ergänzende Direktzahlungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) obliegt der Vollzug desselben ausschliesslich den kantonalen Ausgleichskassen. Für diese Regelung gab es bei der Schaffung des FLG im Jahre 1952 gute Gründe. Einerseits waren die Landwirte seit Inkrafttreten der AHV bereits den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen, andererseits verfügten diese über die notwendige Infrastruktur (Zweigstellen in den Gemeinden).</p><p>Diese Regelung hat sich bewährt. Sowohl die Beitragsbemessung für die AHV wie auch die Berechnung der Einkommensgrenze für Kleinbauern basiert auf Steuerdaten, wobei sich Synergien ergeben. Die Zweigstellen in den Gemeinden sind zudem mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und stellen einen bürgernahen Vollzug sicher.</p><p>Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die Landwirtschaft mit der geltenden Regelung zufrieden ist, wurden doch (mit Ausnahme des Kantons Waadt) weder kantonale Verbandsausgleichskassen gegründet, noch entschloss sich der Schweizerische Bauernverband zur Gründung einer gesamtschweizerischen Verbandsausgleichskasse. Dafür dürften nicht zuletzt finanzielle Überlegungen entscheidend gewesen sein, dominieren im Bereich der Landwirtschaft doch Kleinbetriebe, was zu einem verhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führen würde, welcher kaum unter demjenigen der kantonalen Ausgleichskassen läge. Dementsprechend wurden weder im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen noch im Vernehmlassungsverfahren zur "Agrarpolitik 2011" Forderungen nach einer entsprechenden Änderung des Vollzuges des FLG erhoben.</p><p>Eine Erweiterung des Kreises der zum Vollzug des FLG zugelassenen Ausgleichskassen entspricht somit zurzeit weder einem breiten Anliegen der betroffenen Kreise, noch sind die Vorteile einer entsprechenden Lösung einsichtig.</p><p>Die vom Motionär erwähnte AHV-Verbandsausgleichskasse Agrivit ist lediglich im Kanton Waadt aktiv, wo ihr der Grossteil der Landwirte angehört. Eine Öffnung des Vollzuges der landwirtschaftlichen Familienzulagen für Verbandsausgleichskassen würde somit lediglich den Kanton Waadt und in diesem eine Kasse betreffen. Landwirte, welche nicht Mitglied des Gründerverbandes der Agrivit sind, blieben zudem weiterhin der kantonalen Ausgleichskasse Waadt angeschlossen.</p><p>Im Falle der Agrivit ist überdies zu erwähnen, dass über Leistungsverträge praktisch sämtliche Vollzugsaufgaben im Bereich der AHV/IV an die Ausgleichskasse des Kantons Waadt delegiert sind. Ein Gleiches wäre bezüglich des Vollzuges des FLG zu erwarten, da die kantonale Ausgleichskasse über die entsprechende Infrastruktur verfügt. Eine wesentliche Funktion kommt dabei deren Zweigstellen zu, welche auch die Ansprechpartner für die Landwirte in den Gemeinden darstellen.</p><p>Unter den heutigen Gegebenheiten erachtet der Bundesrat eine Änderung der geltenden Regelung auch bezüglich der Agrivit nicht für angebracht. Sollte dereinst eine gesamtschweizerische Ausgleichskasse für die Landwirtschaft gegründet werden, wäre der Bundesrat bereit, die Frage erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Unabhängig davon, was aus dem neuen Bundesgesetz über die Familienzulagen wird, bleibt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) in Kraft. Gemäss Artikel 13 FLG obliegt sein Vollzug derzeit ausschliesslich den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen. Diese Regelung hat historische Gründe. Sie ist allerdings nicht mehr angemessen in einer Zeit, in der sich die Landwirtschaft neu organisiert und auf allen Ebenen effizientere Alternativen sucht. Ein Beispiel hierfür ist die Gründung der ersten und einzigen AHV-Ausgleichskasse für in der Landwirtschaft tätige Personen (Agrivit) im Jahre 1987. Aus dem gleichen Bestreben heraus denken die Akteure in der Landwirtschaft ernsthaft daran, sich zusammenzutun und ihre Familienzulagen selbst zu verwalten. Durch die Debatte um die Familienzulagen auf Bundesebene hat diese Frage verstärkt an Aktualität gewonnen. Damit die Landwirtschaft ihre Familienzulagen - auch für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - selbst verwalten kann und die historisch begründete Regelung kein Hindernis mehr darstellt, müsste Artikel 13 FLG geändert werden. Darüber hinaus müsste Artikel 120 AHVV angepasst werden, damit eine Verbandsausgleichskasse beispielsweise diese Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf interkantonaler Ebene verwalten kann.</p><p>Ich beauftrage daher den Bundesrat, die notwendigen Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe in die Wege zu leiten, damit die Landwirtschaft ihre Familienzulagen selbst verwalten kann.</p>
  • Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aufhebung des Vollzugsmonopols der kantonalen AHV-Ausgleichskassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) obliegt der Vollzug desselben ausschliesslich den kantonalen Ausgleichskassen. Für diese Regelung gab es bei der Schaffung des FLG im Jahre 1952 gute Gründe. Einerseits waren die Landwirte seit Inkrafttreten der AHV bereits den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen, andererseits verfügten diese über die notwendige Infrastruktur (Zweigstellen in den Gemeinden).</p><p>Diese Regelung hat sich bewährt. Sowohl die Beitragsbemessung für die AHV wie auch die Berechnung der Einkommensgrenze für Kleinbauern basiert auf Steuerdaten, wobei sich Synergien ergeben. Die Zweigstellen in den Gemeinden sind zudem mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und stellen einen bürgernahen Vollzug sicher.</p><p>Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die Landwirtschaft mit der geltenden Regelung zufrieden ist, wurden doch (mit Ausnahme des Kantons Waadt) weder kantonale Verbandsausgleichskassen gegründet, noch entschloss sich der Schweizerische Bauernverband zur Gründung einer gesamtschweizerischen Verbandsausgleichskasse. Dafür dürften nicht zuletzt finanzielle Überlegungen entscheidend gewesen sein, dominieren im Bereich der Landwirtschaft doch Kleinbetriebe, was zu einem verhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führen würde, welcher kaum unter demjenigen der kantonalen Ausgleichskassen läge. Dementsprechend wurden weder im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen noch im Vernehmlassungsverfahren zur "Agrarpolitik 2011" Forderungen nach einer entsprechenden Änderung des Vollzuges des FLG erhoben.</p><p>Eine Erweiterung des Kreises der zum Vollzug des FLG zugelassenen Ausgleichskassen entspricht somit zurzeit weder einem breiten Anliegen der betroffenen Kreise, noch sind die Vorteile einer entsprechenden Lösung einsichtig.</p><p>Die vom Motionär erwähnte AHV-Verbandsausgleichskasse Agrivit ist lediglich im Kanton Waadt aktiv, wo ihr der Grossteil der Landwirte angehört. Eine Öffnung des Vollzuges der landwirtschaftlichen Familienzulagen für Verbandsausgleichskassen würde somit lediglich den Kanton Waadt und in diesem eine Kasse betreffen. Landwirte, welche nicht Mitglied des Gründerverbandes der Agrivit sind, blieben zudem weiterhin der kantonalen Ausgleichskasse Waadt angeschlossen.</p><p>Im Falle der Agrivit ist überdies zu erwähnen, dass über Leistungsverträge praktisch sämtliche Vollzugsaufgaben im Bereich der AHV/IV an die Ausgleichskasse des Kantons Waadt delegiert sind. Ein Gleiches wäre bezüglich des Vollzuges des FLG zu erwarten, da die kantonale Ausgleichskasse über die entsprechende Infrastruktur verfügt. Eine wesentliche Funktion kommt dabei deren Zweigstellen zu, welche auch die Ansprechpartner für die Landwirte in den Gemeinden darstellen.</p><p>Unter den heutigen Gegebenheiten erachtet der Bundesrat eine Änderung der geltenden Regelung auch bezüglich der Agrivit nicht für angebracht. Sollte dereinst eine gesamtschweizerische Ausgleichskasse für die Landwirtschaft gegründet werden, wäre der Bundesrat bereit, die Frage erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Unabhängig davon, was aus dem neuen Bundesgesetz über die Familienzulagen wird, bleibt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) in Kraft. Gemäss Artikel 13 FLG obliegt sein Vollzug derzeit ausschliesslich den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen. Diese Regelung hat historische Gründe. Sie ist allerdings nicht mehr angemessen in einer Zeit, in der sich die Landwirtschaft neu organisiert und auf allen Ebenen effizientere Alternativen sucht. Ein Beispiel hierfür ist die Gründung der ersten und einzigen AHV-Ausgleichskasse für in der Landwirtschaft tätige Personen (Agrivit) im Jahre 1987. Aus dem gleichen Bestreben heraus denken die Akteure in der Landwirtschaft ernsthaft daran, sich zusammenzutun und ihre Familienzulagen selbst zu verwalten. Durch die Debatte um die Familienzulagen auf Bundesebene hat diese Frage verstärkt an Aktualität gewonnen. Damit die Landwirtschaft ihre Familienzulagen - auch für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - selbst verwalten kann und die historisch begründete Regelung kein Hindernis mehr darstellt, müsste Artikel 13 FLG geändert werden. Darüber hinaus müsste Artikel 120 AHVV angepasst werden, damit eine Verbandsausgleichskasse beispielsweise diese Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf interkantonaler Ebene verwalten kann.</p><p>Ich beauftrage daher den Bundesrat, die notwendigen Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe in die Wege zu leiten, damit die Landwirtschaft ihre Familienzulagen selbst verwalten kann.</p>
    • Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aufhebung des Vollzugsmonopols der kantonalen AHV-Ausgleichskassen

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