Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 des neuen Ausländergesetzes
- ShortId
-
06.3137
- Id
-
20063137
- Updated
-
28.07.2023 09:45
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 des neuen Ausländergesetzes
- AdditionalIndexing
-
2811;Familiennachzug;Ausländerbildung;Evaluation;Monitoring;Prüfung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Sprachunterricht;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K13020102, Sprachunterricht
- L04K13010103, Prüfung
- L04K08020302, Evaluation
- L05K0802030209, Monitoring
- L04K01080304, Familiennachzug
- L04K13030201, Ausländerbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen betreffen die Ausführungsbestimmungen zum neuen Ausländergesetz (AuG). Die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen werden zurzeit unter Einbezug der Kantone erarbeitet. Nach einer allfälligen Annahme des Gesetzes in der Referendumsabstimmung wird dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Der Bundesrat kann daher heute noch nicht abschliessend zur vorliegenden Interpellation Stellung nehmen.</p><p>Artikel 54 Absatz 1 AuG ist eine Kann-Bestimmung, welche es den kantonalen Behörden ermöglicht, die Bewilligungserteilung mit der Bedingung zu verbinden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Kantone sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Der Bund kann somit Empfehlungen für eine einheitliche Praxis abgeben, er kann jedoch nicht verbindliche Regelungen etwa bezüglich der Anforderungen an die Sprachkenntnisse vorschreiben. Die Kantone haben somit die Möglichkeit, dieses neue Instrument flexibel an die tatsächlichen lokalen Bedürfnisse anzupassen.</p><p>Am 1. Februar 2006 ist die Teilrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Artikel 3c VIntA kann bereits heute die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen vom Besuch eines Sprach- und Integrationskurses abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung beschränkt sich noch auf Personen, welche in der Schweiz eine religiöse Betreuungsfunktion übernehmen oder als Lehrperson für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht arbeiten möchten. Nach Konsultation der Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegierten hat das zuständige Bundesamt für Migration vorerst darauf verzichtet, Empfehlungen für eine einheitliche Praxis zu erlassen. Nach den ersten Erfahrungen mit dieser neuen Bestimmung wird geprüft, ob solche Empfehlungen notwendig sind. Diese ersten Erkenntnisse werden auch bei den Ausführungsbestimmungen zum AuG zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann neu mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird, wobei diese Verpflichtung in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden kann (Art. 54 Abs. 1 AuG). So weit, so gut. Entscheidend ist aber, wie diese Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe umgesetzt wird. Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es als notwendig, dass Sprachkurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>2. Plant er ein Monitoring, damit Quantität und Qualität von Integrationsvereinbarungen ab Inkrafttreten des AuG systematisch und langfristig erfasst werden? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>3. Plant er in Fällen, wo kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht, die Erteilung eines Einreisevisums vom vorgängigen Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses im Herkunftsstaat abhängig zu machen? Wenn nein: Warum nicht?</p>
- Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 des neuen Ausländergesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen betreffen die Ausführungsbestimmungen zum neuen Ausländergesetz (AuG). Die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen werden zurzeit unter Einbezug der Kantone erarbeitet. Nach einer allfälligen Annahme des Gesetzes in der Referendumsabstimmung wird dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Der Bundesrat kann daher heute noch nicht abschliessend zur vorliegenden Interpellation Stellung nehmen.</p><p>Artikel 54 Absatz 1 AuG ist eine Kann-Bestimmung, welche es den kantonalen Behörden ermöglicht, die Bewilligungserteilung mit der Bedingung zu verbinden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Kantone sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Der Bund kann somit Empfehlungen für eine einheitliche Praxis abgeben, er kann jedoch nicht verbindliche Regelungen etwa bezüglich der Anforderungen an die Sprachkenntnisse vorschreiben. Die Kantone haben somit die Möglichkeit, dieses neue Instrument flexibel an die tatsächlichen lokalen Bedürfnisse anzupassen.</p><p>Am 1. Februar 2006 ist die Teilrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Artikel 3c VIntA kann bereits heute die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen vom Besuch eines Sprach- und Integrationskurses abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung beschränkt sich noch auf Personen, welche in der Schweiz eine religiöse Betreuungsfunktion übernehmen oder als Lehrperson für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht arbeiten möchten. Nach Konsultation der Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegierten hat das zuständige Bundesamt für Migration vorerst darauf verzichtet, Empfehlungen für eine einheitliche Praxis zu erlassen. Nach den ersten Erfahrungen mit dieser neuen Bestimmung wird geprüft, ob solche Empfehlungen notwendig sind. Diese ersten Erkenntnisse werden auch bei den Ausführungsbestimmungen zum AuG zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann neu mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird, wobei diese Verpflichtung in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden kann (Art. 54 Abs. 1 AuG). So weit, so gut. Entscheidend ist aber, wie diese Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe umgesetzt wird. Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es als notwendig, dass Sprachkurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>2. Plant er ein Monitoring, damit Quantität und Qualität von Integrationsvereinbarungen ab Inkrafttreten des AuG systematisch und langfristig erfasst werden? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>3. Plant er in Fällen, wo kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht, die Erteilung eines Einreisevisums vom vorgängigen Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses im Herkunftsstaat abhängig zu machen? Wenn nein: Warum nicht?</p>
- Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 des neuen Ausländergesetzes
Back to List