Einführung einer Strafbestimmung für das Wegwerfen von Müll

ShortId
06.3138
Id
20063138
Updated
28.07.2023 11:59
Language
de
Title
Einführung einer Strafbestimmung für das Wegwerfen von Müll
AdditionalIndexing
52;freie Schlagwörter: Litter, Littering;Abfall;verzehrfertiges Lebensmittel;Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;Strafe;Strassenunterhalt;kurzlebiges Gebrauchsgut;städtische Infrastruktur;gebundene Ausgabe;Tabak;Einwegverpackung;Geldstrafe
1
  • L03K060101, Abfall
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L06K070101010201, Einwegverpackung
  • L07K07010602030101, kurzlebiges Gebrauchsgut
  • L05K1402020104, Tabak
  • L05K1402030313, verzehrfertiges Lebensmittel
  • L04K11020303, gebundene Ausgabe
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L04K01020407, städtische Infrastruktur
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren ist eine immer schlechter werdende Disziplin der Bürger zu beobachten, welche dazu führt, dass der Müll nicht mehr in Abfalleimer geworfen, sondern ohne Rücksicht auf Sauberkeit weggeworfen wird. Dies führt zu einer immer unsaubereren Schweiz. Auch Privatgrundbesitzer, welche an Durchgangsstrassen wohnen, müssen immer mehr fremden Dreck und Abfall wegräumen. Die zunehmende "Verdreckung" unseres Landes ist hochproblematisch, denn über Jahre hinweg war gerade die Sauberkeit eines der Markenzeichen unseres schönen Landes. Deshalb soll mit der Einführung von harten Strafbestimmungen dafür gesorgt werden, dass die Schweiz in Zukunft wieder die Sauberkeit erlangt, welche sie über Jahre hinweg auszeichnete. Ausserdem können damit die immer grösser werdenden Reinigungskosten eingespart werden.</p>
  • <p>Der achtlose Umgang mit Abfällen verärgert viele Bürgerinnen und Bürger und verursacht beträchtliche Kosten für die Reinigung. Vor allem Städte, aber auch verschiedene kleine Gemeinden sind in den letzten zehn Jahren mit präventiven Massnahmen gegen die möglichen Ursachen dieses Problems vorgegangen. So wurden unter anderem die Abfallkonzepte verbessert, Plakat- und Informationskampagnen durchgeführt oder Tage organisiert, an denen Strassen, Plätze, Wälder, See- und Flussufer von Abfall gereinigt wurden. Aber auch polizeirechtliche und marktwirtschaftliche Massnahmen wie Bewilligungspflichten und Auflagen für den Betrieb bestimmter Lebensmittelstände, vorgezogene Entsorgungsgebühren und Pfandsysteme wurden eingeführt oder ausgeweitet. Schliesslich hat der Schweizerische Städteverband einen "Verhaltenskodex für Verkaufsstellen von Unterwegsverpflegung und Event-Verantstalter" ausgearbeitet. Trotz all der getroffenen Massnahmen sind heute auch Fachleute der Auffassung, dass ein zusätzliches Instrument wie die Ordnungsbusse zur Bekämpfung des Abfallproblems nützlich sein kann. Zur Durchsetzung der Vorschrift sind allerdings Überwachungen und Kontrollen notwendig. Diese lassen sich in Städten effizienter durchführen als in ländlichen Gebieten, sodass Strafen zur Bekämpfung des Abfallproblems in Wäldern oder an See- und Flussufern nur verbunden mit einem grösseren personellen Aufwand Wirkung zeigen.</p><p>Die Abfallentsorgung wird auf Bundesebene u. a. durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) geregelt. Diese enthalten zwar Strafnormen, welche das unbefugte Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 70 Abs. 1 Bst. f GSchG) oder das Entsorgen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien (Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG) mit Busse, Haft oder Gefängnis bedrohen. Die Bestimmungen lassen sich jedoch nur bei sehr weiter Auslegung auf das Wegwerfen von Kleinabfällen anwenden. Nach Artikel 60 Absatz 6 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) ist das Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug verboten und solches Verhalten kann gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes mit Haft oder Busse bestraft werden. Auch diese Bestimmung erfasst jedoch nur einen Teilbereich des Abfallproblems.</p><p>Weil für die Abfallplanung und die Entsorgung von Siedlungsabfällen die Kantone zuständig sind (Art. 31ff. USG), sollte es ihnen überlassen werden, entsprechende Strafnormen zu erlassen. So sieht z. B. der Kanton Bern in seinem Abfallgesetz bereits heute vor, dass mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft wird, wer Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt.</p><p>Im Weiteren ist die Zweckbindung der Busse, wie sie in der Motion verlangt wird, abzulehnen, weil sie eine Einmischung in die Finanzkompetenzen der Kantone darstellt.</p><p>Bei Annahme der Motion behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen. Von einer Bestimmung im Strafgesetzbuch sollte abgesehen werden, weil dieses nur bestimmte Rechtsgüter wie Leib und Leben, das Vermögen, die Familie, oder den öffentlichen Frieden schützt. Strafnormen zum Schutz der Umwelt sind im Kernstrafrecht nicht vorgesehen und leichte Übertretungen, wie sie das Wegwerfen von Kleinabfällen darstellt, sind die Ausnahme. Es wäre daher sinnvoller, eine entsprechende Strafnorm im USG vorzusehen und zudem den Bundesrat in einer Delegationsnorm zu ermächtigen, eine Ordnungsbussenverordnung zu erlassen. Auf diese Weise könnten für die verschiedenen Einzelfälle angemessene fixe Bussenbeträge festgelegt werden, die ohne aufwendiges Strafverfahren an Ort und Stelle verhängt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, welche vorsieht, dass das Wegwerfen von Müll, Fast-Food-Behältern, Papier, Zigaretten und sonstigen Gegenständen bestraft wird. Vorzusehen sind Geldstrafen und in schweren Fällen Gefängnis. Die Erträge aus den Bussen sollen für die Strassenreinigung verwendet werden.</p>
  • Einführung einer Strafbestimmung für das Wegwerfen von Müll
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren ist eine immer schlechter werdende Disziplin der Bürger zu beobachten, welche dazu führt, dass der Müll nicht mehr in Abfalleimer geworfen, sondern ohne Rücksicht auf Sauberkeit weggeworfen wird. Dies führt zu einer immer unsaubereren Schweiz. Auch Privatgrundbesitzer, welche an Durchgangsstrassen wohnen, müssen immer mehr fremden Dreck und Abfall wegräumen. Die zunehmende "Verdreckung" unseres Landes ist hochproblematisch, denn über Jahre hinweg war gerade die Sauberkeit eines der Markenzeichen unseres schönen Landes. Deshalb soll mit der Einführung von harten Strafbestimmungen dafür gesorgt werden, dass die Schweiz in Zukunft wieder die Sauberkeit erlangt, welche sie über Jahre hinweg auszeichnete. Ausserdem können damit die immer grösser werdenden Reinigungskosten eingespart werden.</p>
    • <p>Der achtlose Umgang mit Abfällen verärgert viele Bürgerinnen und Bürger und verursacht beträchtliche Kosten für die Reinigung. Vor allem Städte, aber auch verschiedene kleine Gemeinden sind in den letzten zehn Jahren mit präventiven Massnahmen gegen die möglichen Ursachen dieses Problems vorgegangen. So wurden unter anderem die Abfallkonzepte verbessert, Plakat- und Informationskampagnen durchgeführt oder Tage organisiert, an denen Strassen, Plätze, Wälder, See- und Flussufer von Abfall gereinigt wurden. Aber auch polizeirechtliche und marktwirtschaftliche Massnahmen wie Bewilligungspflichten und Auflagen für den Betrieb bestimmter Lebensmittelstände, vorgezogene Entsorgungsgebühren und Pfandsysteme wurden eingeführt oder ausgeweitet. Schliesslich hat der Schweizerische Städteverband einen "Verhaltenskodex für Verkaufsstellen von Unterwegsverpflegung und Event-Verantstalter" ausgearbeitet. Trotz all der getroffenen Massnahmen sind heute auch Fachleute der Auffassung, dass ein zusätzliches Instrument wie die Ordnungsbusse zur Bekämpfung des Abfallproblems nützlich sein kann. Zur Durchsetzung der Vorschrift sind allerdings Überwachungen und Kontrollen notwendig. Diese lassen sich in Städten effizienter durchführen als in ländlichen Gebieten, sodass Strafen zur Bekämpfung des Abfallproblems in Wäldern oder an See- und Flussufern nur verbunden mit einem grösseren personellen Aufwand Wirkung zeigen.</p><p>Die Abfallentsorgung wird auf Bundesebene u. a. durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) geregelt. Diese enthalten zwar Strafnormen, welche das unbefugte Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 70 Abs. 1 Bst. f GSchG) oder das Entsorgen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien (Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG) mit Busse, Haft oder Gefängnis bedrohen. Die Bestimmungen lassen sich jedoch nur bei sehr weiter Auslegung auf das Wegwerfen von Kleinabfällen anwenden. Nach Artikel 60 Absatz 6 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) ist das Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug verboten und solches Verhalten kann gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes mit Haft oder Busse bestraft werden. Auch diese Bestimmung erfasst jedoch nur einen Teilbereich des Abfallproblems.</p><p>Weil für die Abfallplanung und die Entsorgung von Siedlungsabfällen die Kantone zuständig sind (Art. 31ff. USG), sollte es ihnen überlassen werden, entsprechende Strafnormen zu erlassen. So sieht z. B. der Kanton Bern in seinem Abfallgesetz bereits heute vor, dass mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft wird, wer Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt.</p><p>Im Weiteren ist die Zweckbindung der Busse, wie sie in der Motion verlangt wird, abzulehnen, weil sie eine Einmischung in die Finanzkompetenzen der Kantone darstellt.</p><p>Bei Annahme der Motion behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen. Von einer Bestimmung im Strafgesetzbuch sollte abgesehen werden, weil dieses nur bestimmte Rechtsgüter wie Leib und Leben, das Vermögen, die Familie, oder den öffentlichen Frieden schützt. Strafnormen zum Schutz der Umwelt sind im Kernstrafrecht nicht vorgesehen und leichte Übertretungen, wie sie das Wegwerfen von Kleinabfällen darstellt, sind die Ausnahme. Es wäre daher sinnvoller, eine entsprechende Strafnorm im USG vorzusehen und zudem den Bundesrat in einer Delegationsnorm zu ermächtigen, eine Ordnungsbussenverordnung zu erlassen. Auf diese Weise könnten für die verschiedenen Einzelfälle angemessene fixe Bussenbeträge festgelegt werden, die ohne aufwendiges Strafverfahren an Ort und Stelle verhängt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, welche vorsieht, dass das Wegwerfen von Müll, Fast-Food-Behältern, Papier, Zigaretten und sonstigen Gegenständen bestraft wird. Vorzusehen sind Geldstrafen und in schweren Fällen Gefängnis. Die Erträge aus den Bussen sollen für die Strassenreinigung verwendet werden.</p>
    • Einführung einer Strafbestimmung für das Wegwerfen von Müll

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