Finanzierung von Integrationsprojekten

ShortId
06.3146
Id
20063146
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Finanzierung von Integrationsprojekten
AdditionalIndexing
2811;
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund kann Projekte finanziell mitunterstützen, die die soziale und kulturelle Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz fördern (vgl. Art. 25a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und Art. 15 der Integrationsverordnung, VIntA). Die konkreten Förderungsbereiche legt das EJPD in einem Schwerpunkteprogramm fest (vgl. Art. 17 VIntA). Über die Vergabe von Finanzhilfen an Integrationsprojekte entscheidet das Bundesamt für Migration (für Beiträge ab 300 000 Franken das EJPD) auf Antrag der Eidgenössischen Ausländerkommission.</p><p>Die Evaluation des ersten Schwerpunkteprogramms für die Jahre 2001-2003 hat gezeigt, dass es gelungen ist, die Gleichbehandlung der Gesuchsteller und eine einheitliche Praxis sicherzustellen. Gewisse Schwächen im Vollzugsablauf sind festgestellt worden, wie beispielsweise die teilweise zu lange Verfahrensdauer. Diesen Mängeln wurde im Hinblick auf die Gestaltung und Umsetzung des aktuellen Schwerpunkteprogramms für die Jahre 2004-2007 Rechnung getragen. Namentlich konnte das Verfahren für die Beurteilung von Sprachförderungsprojekten und für lokale Kleinprojekte dadurch vereinfacht werden, dass beim Entscheid massgeblich auf die Beurteilung der kantonalen und kommunalen Integrationsfachstellen abgestellt wird.</p><p>Dem in der Interpellation aufgenommenen Anliegen nach einer flexibleren Handhabung des Prüfungsverfahrens wurde auch im Rahmen der revidierten VIntA vom 1. Januar 2006 Rechnung getragen. Welche Angebote in einer Region geeignet sind, lässt sich aus nationaler Sicht nicht immer verlässlich beurteilen. Mit Artikel 18 Absatz 2 VIntA werden die Kantone, welche dies wünschen, noch stärker in das Gesuchsprüfungsverfahren einbezogen. Dies vereinfacht das Verfahren weiter, und die Kantone erhalten somit einen grösseren Handlungsspielraum.</p><p>Das revidierte Asylgesetz, welches am 24. September 2006 zur Abstimmung gelangen wird, sieht vor, dass den Kantonen zwecks Förderung der Integration von vorläufig Aufgenommenen entsprechende Beiträge ausgerichtet werden. Die Einzelheiten der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen werden im Rahmen der entsprechenden Ausführungserlasse festzulegen sein. Im Lichte dieser Erkenntnisse ist auch die künftige Rolle der Kantone bei der Integrationsförderung für Ausländerinnen und Ausländer zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.</p>
  • <p>Der Bund misst in seiner Ausländerpolitik der Integration zu Recht eine besondere Bedeutung bei. Um integrationsunterstützende Projekte und Initiativen zu fördern, sind verschiedene Bestimmungen erlassen worden (insbesondere die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern). Zur Unterstützung dieser Projekte und Initiativen stellt der Bund jährlich einen Betrag von ungefähr 14 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Nach Meinung der Personen, die in den Kantonen die Integrationsmassnahmen umsetzen, ist das Koordinations- und Beitragssystem des Bundes äusserst kompliziert. Die Kantone sind gleichfalls gezwungen, diese komplizierten Strukturen und Verfahren zu übernehmen.</p><p>Die momentane Organisation beschränkt ausserdem den Handlungsspielraum auf regionaler Ebene. Massnahmen, die den regionalen Bedürfnissen angepasst sind, werden, wenn sie den vom Bund vorgegebenen Zielsetzungen und Anforderungen nicht entsprechen, von der Unterstützung durch den Bund ausgeschlossen.</p><p>Aus diesem Grund frage ich den Bundesrat, ob er es nicht für sinnvoll hält, das gegenwärtige Modell zu überprüfen und das System zumindest teilweise flexibler zu gestalten, um den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum zu geben und deren Nähe zu den konkreten Bedürfnissen und Umständen der Integration zu berücksichtigen. Infrage käme insbesondere, dass der Bund seine Beiträge proportional zur Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer ausrichten würde, die im betreffenden Kanton leben (möglicherweise abgestuft nach dem Anteil der Gruppen, die stärkere Integrationsmassnahmen erfordern). Die Kantone müssen bei der Verwendung der Beträge genügend Entscheidungsfreiheit haben.</p><p>Selbstverständlich darf die allgemeine Koordinations- und Kontrollfunktion des Bundes nicht verringert werden. Der Bund sollte den berechtigten Ermessens- und Handlungsspielraum der Kantone dennoch nicht zu sehr einschränken.</p>
  • Finanzierung von Integrationsprojekten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund kann Projekte finanziell mitunterstützen, die die soziale und kulturelle Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz fördern (vgl. Art. 25a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und Art. 15 der Integrationsverordnung, VIntA). Die konkreten Förderungsbereiche legt das EJPD in einem Schwerpunkteprogramm fest (vgl. Art. 17 VIntA). Über die Vergabe von Finanzhilfen an Integrationsprojekte entscheidet das Bundesamt für Migration (für Beiträge ab 300 000 Franken das EJPD) auf Antrag der Eidgenössischen Ausländerkommission.</p><p>Die Evaluation des ersten Schwerpunkteprogramms für die Jahre 2001-2003 hat gezeigt, dass es gelungen ist, die Gleichbehandlung der Gesuchsteller und eine einheitliche Praxis sicherzustellen. Gewisse Schwächen im Vollzugsablauf sind festgestellt worden, wie beispielsweise die teilweise zu lange Verfahrensdauer. Diesen Mängeln wurde im Hinblick auf die Gestaltung und Umsetzung des aktuellen Schwerpunkteprogramms für die Jahre 2004-2007 Rechnung getragen. Namentlich konnte das Verfahren für die Beurteilung von Sprachförderungsprojekten und für lokale Kleinprojekte dadurch vereinfacht werden, dass beim Entscheid massgeblich auf die Beurteilung der kantonalen und kommunalen Integrationsfachstellen abgestellt wird.</p><p>Dem in der Interpellation aufgenommenen Anliegen nach einer flexibleren Handhabung des Prüfungsverfahrens wurde auch im Rahmen der revidierten VIntA vom 1. Januar 2006 Rechnung getragen. Welche Angebote in einer Region geeignet sind, lässt sich aus nationaler Sicht nicht immer verlässlich beurteilen. Mit Artikel 18 Absatz 2 VIntA werden die Kantone, welche dies wünschen, noch stärker in das Gesuchsprüfungsverfahren einbezogen. Dies vereinfacht das Verfahren weiter, und die Kantone erhalten somit einen grösseren Handlungsspielraum.</p><p>Das revidierte Asylgesetz, welches am 24. September 2006 zur Abstimmung gelangen wird, sieht vor, dass den Kantonen zwecks Förderung der Integration von vorläufig Aufgenommenen entsprechende Beiträge ausgerichtet werden. Die Einzelheiten der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen werden im Rahmen der entsprechenden Ausführungserlasse festzulegen sein. Im Lichte dieser Erkenntnisse ist auch die künftige Rolle der Kantone bei der Integrationsförderung für Ausländerinnen und Ausländer zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.</p>
    • <p>Der Bund misst in seiner Ausländerpolitik der Integration zu Recht eine besondere Bedeutung bei. Um integrationsunterstützende Projekte und Initiativen zu fördern, sind verschiedene Bestimmungen erlassen worden (insbesondere die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern). Zur Unterstützung dieser Projekte und Initiativen stellt der Bund jährlich einen Betrag von ungefähr 14 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Nach Meinung der Personen, die in den Kantonen die Integrationsmassnahmen umsetzen, ist das Koordinations- und Beitragssystem des Bundes äusserst kompliziert. Die Kantone sind gleichfalls gezwungen, diese komplizierten Strukturen und Verfahren zu übernehmen.</p><p>Die momentane Organisation beschränkt ausserdem den Handlungsspielraum auf regionaler Ebene. Massnahmen, die den regionalen Bedürfnissen angepasst sind, werden, wenn sie den vom Bund vorgegebenen Zielsetzungen und Anforderungen nicht entsprechen, von der Unterstützung durch den Bund ausgeschlossen.</p><p>Aus diesem Grund frage ich den Bundesrat, ob er es nicht für sinnvoll hält, das gegenwärtige Modell zu überprüfen und das System zumindest teilweise flexibler zu gestalten, um den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum zu geben und deren Nähe zu den konkreten Bedürfnissen und Umständen der Integration zu berücksichtigen. Infrage käme insbesondere, dass der Bund seine Beiträge proportional zur Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer ausrichten würde, die im betreffenden Kanton leben (möglicherweise abgestuft nach dem Anteil der Gruppen, die stärkere Integrationsmassnahmen erfordern). Die Kantone müssen bei der Verwendung der Beträge genügend Entscheidungsfreiheit haben.</p><p>Selbstverständlich darf die allgemeine Koordinations- und Kontrollfunktion des Bundes nicht verringert werden. Der Bund sollte den berechtigten Ermessens- und Handlungsspielraum der Kantone dennoch nicht zu sehr einschränken.</p>
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