Offene Fragen zur Definition von Tod
- ShortId
-
06.3148
- Id
-
20063148
- Updated
-
27.07.2023 19:51
- Language
-
de
- Title
-
Offene Fragen zur Definition von Tod
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenpflege;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Organverpflanzung;Tod;Menschenwürde
- 1
-
- L04K01010304, Tod
- L04K01050516, Organverpflanzung
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L04K08020218, Menschenwürde
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auch nach der Verabschiedung des TPG durch die beiden Räte bleiben gesellschaftliche Fragestellungen offen und unbefriedigend beantwortet. Denn neu soll der Hirntod als Todeskriterium schlechthin (Art. 9 TPG) gelten und nicht nur im Rahmen der Organtransplantation. Dies widerspricht dem Alltagsempfinden vieler Angehörigen und Betreuenden, die hirntote Menschen, bei denen die Herztätigkeit mittels medikamentöser Unterstützung aufrecht erhalten bleibt, als hirntot und nicht als tot im abschliessenden Sinn wahrnehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft zum Transplantationsgesetz (BBl 2002 29) festgehalten, dass der Hirntod der äusseren Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Es bereitet namentlich für das Pflegepersonal und die Angehörigen grosse psychologische Schwierigkeiten und Hemmungen, eine hirntote Person nicht mehr als schwerkranken Menschen, sondern als Toten anzusehen.</p><p>2. Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 verlangt für die Organentnahme die Zustimmung der verstorbenen Person und die Tatsache, dass der Tod festgestellt worden ist (Art. 8 Abs. 1). Der Tod ist eingetreten, wenn bei einem Menschen die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind (Art. 9).</p><p>3./5./6. Das menschliche Leben endet mit dem irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns, weil damit der menschliche Organismus als Ganzes tot ist. Das menschliche Gehirn steuert und reguliert zentral die Lebensvorgänge im Körper und fasst sie biologisch zu einem übergeordneten, bewusstseinsfähigen Organismus zusammen. Es sind dies die vitalen Funktionen der spontanen Atmung und der autonomen Kontrolle des Kreislaufs, die integrierenden Funktionen, die das Gleichgewicht des Organismus gewährleisten, und das Bewusstsein.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese von den medizinischen Wissenschaften angeführten Begründungen für überzeugend, und das Parlament ist ihm in dieser Beurteilung gefolgt. Weitere Definitionen erachtet der Bundesrat als unnötig.</p><p>4. Das Todeskriterium ist im Transplantationsgesetz verankert und gilt damit für den Bereich der Transplantationsmedizin. Dennoch ist es undenkbar, dass ausserhalb der Transplantationsmedizin andere Kriterien gelten können. Es gibt nur einen Tod des Menschen, und rechtlich muss er für alle gleich sein. Wäre dem nicht so, könnte unter Umständen ein Mensch, der als Organspender infrage kommt, zu einem anderen Zeitpunkt für tot erklärt werden, als dies ausserhalb der Transplantationsmedizin der Fall wäre - eine undenkbare Vorstellung.</p><p>7. Artikel 25 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistungen übernimmt, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen insbesondere die stationäre Behandlung. Aus tarifvertraglicher Sicht beginnt eine Spitalbehandlung nach KVG grundsätzlich mit dem Eintrittstag und endet mit dem Austritt der Patientin oder des Patienten (Rückkehr nach Hause, Fortsetzung der Behandlung - Rehabilitation usw. - oder Tod). Für die Vergütung dieser Leistungen verpflichtet Artikel 49 Absatz 1 KVG die Vertragspartner, Pauschalen zu vereinbaren. Im Rahmen des KVG deckt die vereinbarte Pauschale alle an der Patientin oder am Patienten erbrachten Leistungen bis zum Spitalaustritt ab, also auch Leistungen, die in der Zeitspanne erbracht werden zwischen der Feststellung des Todes (Zeitpunkt, in dem die Diagnose einer irreversiblen Hirnschädigung gestellt wird) und der Feststellung des Kreislaufstillstandes, die mit dem Behandlungsende einhergeht und die Ausstellung der Todesbescheinigung beinhaltet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch nach der Verabschiedung des Transplantationsgesetzes (TPG) durch die beiden Räte bleiben gesellschaftliche Fragestellungen offen und unbefriedigend beantwortet. Denn neu soll der Hirntod als Todeskriterium schlechthin (Art. 9 TPG) gelten und nicht nur im Rahmen der Organtransplantation. Dies widerspricht dem Alltagsempfinden vieler Angehörigen und Betreuenden, die hirntote Menschen, bei denen die Herztätigkeit mittels medikamentöser Unterstützung aufrechterhalten bleibt, als hirntot und nicht als tot im abschliessenden Sinn wahrnehmen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Diskrepanz aus der Pflegepraxis?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass zur Organentnahme der Nachweis der Irreversibilität der Funktion von Hirn und Hirnstamm erbracht werden muss und dass dieses Kriterium zur Organentnahme genügt?</p><p>3. Wie sicher ist er sich, dass ein Mensch, der nach medizinisch-physiologischen Kriterien hirntot ist, nicht noch lebt? Welche Begründung hat er, dass er die Definition von menschlichem Leben zwingend an ein zumindest teilweise funktionierendes Hirn bindet?</p><p>4. Würde es nicht genügen, auf eine allgemeine Todesdefinition zu verzichten und einzig für Organentnahmen klare Kriterien zu definieren?</p><p>5. Wenn er an der umfassenden Todesdefinition gemäss Artikel 9 TPG festhält, stellt sich die Frage: Was ist in seinen Augen massgebend dafür, dass das menschliche Leben mit der irreversiblen Aufgabe der Hirntätigkeit aufhört?</p><p>6. Wenn er mit der Festlegung einer Definition von Tod das menschliche Lebensende bezeichnet, ist es dann nicht auch zwingend, den menschlichen Lebensbegriff zu definieren? Wie definiert er "Leben"?</p><p>7. Welche Leistungen übernehmen die Krankenkassen für die Zeitspanne zwischen der Todesdiagnose durch eine irreversible Hirnschädigung bis zum Kreislaufstillstand, auch wenn diese Frist unter Umständen zwei bis drei Tage dauern kann? Auf welche gesetzliche Grundlage beziehen sich diese Leistungen?</p>
- Offene Fragen zur Definition von Tod
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Auch nach der Verabschiedung des TPG durch die beiden Räte bleiben gesellschaftliche Fragestellungen offen und unbefriedigend beantwortet. Denn neu soll der Hirntod als Todeskriterium schlechthin (Art. 9 TPG) gelten und nicht nur im Rahmen der Organtransplantation. Dies widerspricht dem Alltagsempfinden vieler Angehörigen und Betreuenden, die hirntote Menschen, bei denen die Herztätigkeit mittels medikamentöser Unterstützung aufrecht erhalten bleibt, als hirntot und nicht als tot im abschliessenden Sinn wahrnehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft zum Transplantationsgesetz (BBl 2002 29) festgehalten, dass der Hirntod der äusseren Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Es bereitet namentlich für das Pflegepersonal und die Angehörigen grosse psychologische Schwierigkeiten und Hemmungen, eine hirntote Person nicht mehr als schwerkranken Menschen, sondern als Toten anzusehen.</p><p>2. Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 verlangt für die Organentnahme die Zustimmung der verstorbenen Person und die Tatsache, dass der Tod festgestellt worden ist (Art. 8 Abs. 1). Der Tod ist eingetreten, wenn bei einem Menschen die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind (Art. 9).</p><p>3./5./6. Das menschliche Leben endet mit dem irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns, weil damit der menschliche Organismus als Ganzes tot ist. Das menschliche Gehirn steuert und reguliert zentral die Lebensvorgänge im Körper und fasst sie biologisch zu einem übergeordneten, bewusstseinsfähigen Organismus zusammen. Es sind dies die vitalen Funktionen der spontanen Atmung und der autonomen Kontrolle des Kreislaufs, die integrierenden Funktionen, die das Gleichgewicht des Organismus gewährleisten, und das Bewusstsein.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese von den medizinischen Wissenschaften angeführten Begründungen für überzeugend, und das Parlament ist ihm in dieser Beurteilung gefolgt. Weitere Definitionen erachtet der Bundesrat als unnötig.</p><p>4. Das Todeskriterium ist im Transplantationsgesetz verankert und gilt damit für den Bereich der Transplantationsmedizin. Dennoch ist es undenkbar, dass ausserhalb der Transplantationsmedizin andere Kriterien gelten können. Es gibt nur einen Tod des Menschen, und rechtlich muss er für alle gleich sein. Wäre dem nicht so, könnte unter Umständen ein Mensch, der als Organspender infrage kommt, zu einem anderen Zeitpunkt für tot erklärt werden, als dies ausserhalb der Transplantationsmedizin der Fall wäre - eine undenkbare Vorstellung.</p><p>7. Artikel 25 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistungen übernimmt, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen insbesondere die stationäre Behandlung. Aus tarifvertraglicher Sicht beginnt eine Spitalbehandlung nach KVG grundsätzlich mit dem Eintrittstag und endet mit dem Austritt der Patientin oder des Patienten (Rückkehr nach Hause, Fortsetzung der Behandlung - Rehabilitation usw. - oder Tod). Für die Vergütung dieser Leistungen verpflichtet Artikel 49 Absatz 1 KVG die Vertragspartner, Pauschalen zu vereinbaren. Im Rahmen des KVG deckt die vereinbarte Pauschale alle an der Patientin oder am Patienten erbrachten Leistungen bis zum Spitalaustritt ab, also auch Leistungen, die in der Zeitspanne erbracht werden zwischen der Feststellung des Todes (Zeitpunkt, in dem die Diagnose einer irreversiblen Hirnschädigung gestellt wird) und der Feststellung des Kreislaufstillstandes, die mit dem Behandlungsende einhergeht und die Ausstellung der Todesbescheinigung beinhaltet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch nach der Verabschiedung des Transplantationsgesetzes (TPG) durch die beiden Räte bleiben gesellschaftliche Fragestellungen offen und unbefriedigend beantwortet. Denn neu soll der Hirntod als Todeskriterium schlechthin (Art. 9 TPG) gelten und nicht nur im Rahmen der Organtransplantation. Dies widerspricht dem Alltagsempfinden vieler Angehörigen und Betreuenden, die hirntote Menschen, bei denen die Herztätigkeit mittels medikamentöser Unterstützung aufrechterhalten bleibt, als hirntot und nicht als tot im abschliessenden Sinn wahrnehmen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Diskrepanz aus der Pflegepraxis?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass zur Organentnahme der Nachweis der Irreversibilität der Funktion von Hirn und Hirnstamm erbracht werden muss und dass dieses Kriterium zur Organentnahme genügt?</p><p>3. Wie sicher ist er sich, dass ein Mensch, der nach medizinisch-physiologischen Kriterien hirntot ist, nicht noch lebt? Welche Begründung hat er, dass er die Definition von menschlichem Leben zwingend an ein zumindest teilweise funktionierendes Hirn bindet?</p><p>4. Würde es nicht genügen, auf eine allgemeine Todesdefinition zu verzichten und einzig für Organentnahmen klare Kriterien zu definieren?</p><p>5. Wenn er an der umfassenden Todesdefinition gemäss Artikel 9 TPG festhält, stellt sich die Frage: Was ist in seinen Augen massgebend dafür, dass das menschliche Leben mit der irreversiblen Aufgabe der Hirntätigkeit aufhört?</p><p>6. Wenn er mit der Festlegung einer Definition von Tod das menschliche Lebensende bezeichnet, ist es dann nicht auch zwingend, den menschlichen Lebensbegriff zu definieren? Wie definiert er "Leben"?</p><p>7. Welche Leistungen übernehmen die Krankenkassen für die Zeitspanne zwischen der Todesdiagnose durch eine irreversible Hirnschädigung bis zum Kreislaufstillstand, auch wenn diese Frist unter Umständen zwei bis drei Tage dauern kann? Auf welche gesetzliche Grundlage beziehen sich diese Leistungen?</p>
- Offene Fragen zur Definition von Tod
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