Finanzierung der Weiterbildung

ShortId
06.3161
Id
20063161
Updated
28.07.2023 10:52
Language
de
Title
Finanzierung der Weiterbildung
AdditionalIndexing
32;Universität;Mitfinanzierung;Weiterbildung;Fachhochschule;Zugang zur Bildung;Finanzierung;Erwachsenenbildung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L05K1302050105, Universität
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L04K13030202, Erwachsenenbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die berufliche Qualifikation der schweizerischen Erwerbsbevölkerung zu verbessern ist ein Ziel, das nur erreicht werden kann, wenn den Erwerbstätigen die Teilnahme an Weiterbildungen durch die Schaffung günstigerer Bedingungen erleichtert wird.</p><p>Aufgrund der Entwicklung der Technologien und der Produktionsmethoden sowie der Erhöhung des Rentenalters (AHV) ist es im Bereich der Bildung mehr denn je nötig, den erwerbstätigen Personen die Möglichkeit zu geben, ihre berufliche Qualifikation zu verbessern oder sich sogar beruflich neu zu orientieren. Hier spielt die Weiterbildung eine entscheidende Rolle und erweist sich als umso wichtiger, als in Zukunft die Erwerbstätigen mehrmals ihren Beruf wechseln werden. Darüber hinaus müssen die Frauen, die ihre berufliche Tätigkeit für die Erziehung ihrer Kinder aufgegeben haben, unterstützt werden, damit sie auf dem Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden. Dies kann nur durch eine effektive und gezielte Unterstützung bei der Bildung geschehen.</p><p>Leider haben Personen, die an längerfristigen Weiterbildungen teilnehmen möchten, dazu oft nicht die Möglichkeit: Der Arbeitgeber gibt sein Einverständnis nicht, die Zeit ist knapp, die Kosten der Weiterbildung sind hoch, und das Einkommen fällt während der Zeit der Weiterbildung weg. Es geht also darum, die materiellen Mittel (Zeit und finanzielle Ressourcen, untrennbar miteinander verbunden) zur Verfügung zu stellen, damit die berufliche Tätigkeit für kurze Zeit reduziert oder unterbrochen werden kann, ohne dass die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Person oder Familie in Gefahr gerät.</p><p>Das Bundesamt für Statistik veröffentlichte 1997 eine Untersuchung über die schweizerische Erwerbsbevölkerung im Jahr 1996 und beschrieb zum damaligen Zeitpunkt eine Situation, die sich während der letzten zehn Jahre nicht geändert hat. Die Möglichkeit, an Weiterbildungen teilzunehmen, wird sich vorrausichtlich sogar noch verringern, wenn in diesem Bereich weiterhin das Prinzip der Selbstfinanzierung angewendet wird. Nicht jeder verfügt über die finanzielle Kapazität, um Weiterbildungskosten von 7000 bis 10 000 oder sogar 15 000 Franken pro Jahr (Grössenordnung!) tragen zu können. Dies gilt vor allem in den institutionellen subventionierten Sektoren (beispielsweise im Gesundheits- und Sozialwesen), in denen der Arbeitgeber überhaupt keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zur Finanzierung der Weiterbildung leistet. Weiterbildung wird auf diese Weise insgeheim verhindert. Dies ist nicht vereinbar mit den allgemeinen Zielen der Politik in diesem Bereich.</p><p>Es ist daher wichtig, beispielsweise den Masterplan der Fachhochschulen 2008-2011 noch einmal zu überarbeiten und einen breiteren Zugang zu dieser Weiterbildung zu ermöglichen. Einsparungen auf diesem Gebiet führen langfristig zu einer Verschlechterung der beruflichen Qualifikation der schweizerischen Erwerbsbevölkerung und einer Zunahme der Ungleichheiten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass der Weiterbildung in unserer Wissensgesellschaft eine Schlüsselrolle für die berufliche Zukunft der Arbeitnehmenden in unserem Land zukommt. Er ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst und sieht die Aufgabe des Bundes in der Weiterbildung nach Annahme des Bundesbeschlusses über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung vom 16. Dezember 2005 (neue Bildungsverfassung) in erster Linie beim Erlass von Grundsätzen über die Qualitätssicherung, die Anerkennung von Abschlüssen und Zertifizierungsverfahren.</p><p>Der neue Artikel 64a der Bundesverfassung räumt im Sinne einer Kann-Bestimmung die Möglichkeit ein, die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung mit Förderbeiträgen zu unterstützen. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 17. August 2005 zur neuen Bildungsverfassung, wonach die Weiterbildung an den Hochschulen nicht unter diesen Artikel fällt und somit die staatliche finanzielle Förderung der Weiterbildung im bisherigen Rahmen bleiben wird. Heute kostendeckend erbrachte Weiterbildungsdienstleistungen sollen auch inskünftig nicht durch den Staat mitfinanziert werden. Auch hier und in diesem Sinne gilt das Subsidiaritätsprinzip. Der in vielen Bereichen in der Weiterbildung funktionierende und mit einem reichhaltigen Angebot ausgestattete Markt soll zudem nicht unnötig reglementiert werden. Im Hochschulbereich misst der Bundesrat der Finanzierung der Grundausbildung erste Priorität zu.</p><p>Im Bereich der Berufsbildung haben laut Artikel 31 des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. Dezember 2002 in erster Linie die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten, indem er Pauschalbeiträge an die Kantone für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung leistet (Art. 53 Abs. 2 Ziff. 8 BBG). Ziel ist es, dass die Kantone Angebote subventionieren, die im öffentlichen Interesse liegen und die sonst nicht zustande kommen würden. Die entsprechenden Regelungen sind in den kantonalen Anschlussgesetzen an das BBG enthalten. Im Weiteren fördert der Bund selbst Angebote, die bei Strukturveränderungen den Verbleib im Erwerbsleben oder den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen (Art. 32 Abs. 1 und 2 BBG). Zudem unterstützt der Bund die kulturelle Erwachsenenbildung gestützt auf die Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung vom 20. Januar 1992 in Form von jährlichen Finanzhilfen an Non-Profit-Organisationen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Für die Weiterbildungen, die von den Universitäten und Fachhochschulen sowie auch für andere Stufen der Berufsbildung angeboten werden, gilt sowohl prinzipiell als auch aus Spargründen (beispielsweise im BBT) der Grundsatz der Selbstfinanzierung.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, die erforderlich sind, damit der Bund zur Finanzierung folgender Weiterbildungen beiträgt:</p><p>1. Weiterbildungen, die von den Universitäten angeboten und erteilt werden;</p><p>2. Weiterbildungen, die von den Fachhochschulen angeboten und erteilt werden;</p><p>3. Weiterbildungen, die von anderen in diesem Bereich tätigen Institutionen angeboten und erteilt werden.</p><p>Hierdurch soll verhindert werden, dass Kurse, die für die Aufrechterhaltung der beruflichen Fähigkeiten notwendig sind, nur von einer beschränkten Anzahl Personen genutzt werden können. Darüber hinaus sollen somit die Ziele des Verfassungsartikels erreicht werden, der dem Schweizervolk am 22. Mai 2006 zur Abstimmung unterbreitet wird.</p>
  • Finanzierung der Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die berufliche Qualifikation der schweizerischen Erwerbsbevölkerung zu verbessern ist ein Ziel, das nur erreicht werden kann, wenn den Erwerbstätigen die Teilnahme an Weiterbildungen durch die Schaffung günstigerer Bedingungen erleichtert wird.</p><p>Aufgrund der Entwicklung der Technologien und der Produktionsmethoden sowie der Erhöhung des Rentenalters (AHV) ist es im Bereich der Bildung mehr denn je nötig, den erwerbstätigen Personen die Möglichkeit zu geben, ihre berufliche Qualifikation zu verbessern oder sich sogar beruflich neu zu orientieren. Hier spielt die Weiterbildung eine entscheidende Rolle und erweist sich als umso wichtiger, als in Zukunft die Erwerbstätigen mehrmals ihren Beruf wechseln werden. Darüber hinaus müssen die Frauen, die ihre berufliche Tätigkeit für die Erziehung ihrer Kinder aufgegeben haben, unterstützt werden, damit sie auf dem Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden. Dies kann nur durch eine effektive und gezielte Unterstützung bei der Bildung geschehen.</p><p>Leider haben Personen, die an längerfristigen Weiterbildungen teilnehmen möchten, dazu oft nicht die Möglichkeit: Der Arbeitgeber gibt sein Einverständnis nicht, die Zeit ist knapp, die Kosten der Weiterbildung sind hoch, und das Einkommen fällt während der Zeit der Weiterbildung weg. Es geht also darum, die materiellen Mittel (Zeit und finanzielle Ressourcen, untrennbar miteinander verbunden) zur Verfügung zu stellen, damit die berufliche Tätigkeit für kurze Zeit reduziert oder unterbrochen werden kann, ohne dass die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Person oder Familie in Gefahr gerät.</p><p>Das Bundesamt für Statistik veröffentlichte 1997 eine Untersuchung über die schweizerische Erwerbsbevölkerung im Jahr 1996 und beschrieb zum damaligen Zeitpunkt eine Situation, die sich während der letzten zehn Jahre nicht geändert hat. Die Möglichkeit, an Weiterbildungen teilzunehmen, wird sich vorrausichtlich sogar noch verringern, wenn in diesem Bereich weiterhin das Prinzip der Selbstfinanzierung angewendet wird. Nicht jeder verfügt über die finanzielle Kapazität, um Weiterbildungskosten von 7000 bis 10 000 oder sogar 15 000 Franken pro Jahr (Grössenordnung!) tragen zu können. Dies gilt vor allem in den institutionellen subventionierten Sektoren (beispielsweise im Gesundheits- und Sozialwesen), in denen der Arbeitgeber überhaupt keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zur Finanzierung der Weiterbildung leistet. Weiterbildung wird auf diese Weise insgeheim verhindert. Dies ist nicht vereinbar mit den allgemeinen Zielen der Politik in diesem Bereich.</p><p>Es ist daher wichtig, beispielsweise den Masterplan der Fachhochschulen 2008-2011 noch einmal zu überarbeiten und einen breiteren Zugang zu dieser Weiterbildung zu ermöglichen. Einsparungen auf diesem Gebiet führen langfristig zu einer Verschlechterung der beruflichen Qualifikation der schweizerischen Erwerbsbevölkerung und einer Zunahme der Ungleichheiten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass der Weiterbildung in unserer Wissensgesellschaft eine Schlüsselrolle für die berufliche Zukunft der Arbeitnehmenden in unserem Land zukommt. Er ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst und sieht die Aufgabe des Bundes in der Weiterbildung nach Annahme des Bundesbeschlusses über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung vom 16. Dezember 2005 (neue Bildungsverfassung) in erster Linie beim Erlass von Grundsätzen über die Qualitätssicherung, die Anerkennung von Abschlüssen und Zertifizierungsverfahren.</p><p>Der neue Artikel 64a der Bundesverfassung räumt im Sinne einer Kann-Bestimmung die Möglichkeit ein, die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung mit Förderbeiträgen zu unterstützen. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 17. August 2005 zur neuen Bildungsverfassung, wonach die Weiterbildung an den Hochschulen nicht unter diesen Artikel fällt und somit die staatliche finanzielle Förderung der Weiterbildung im bisherigen Rahmen bleiben wird. Heute kostendeckend erbrachte Weiterbildungsdienstleistungen sollen auch inskünftig nicht durch den Staat mitfinanziert werden. Auch hier und in diesem Sinne gilt das Subsidiaritätsprinzip. Der in vielen Bereichen in der Weiterbildung funktionierende und mit einem reichhaltigen Angebot ausgestattete Markt soll zudem nicht unnötig reglementiert werden. Im Hochschulbereich misst der Bundesrat der Finanzierung der Grundausbildung erste Priorität zu.</p><p>Im Bereich der Berufsbildung haben laut Artikel 31 des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. Dezember 2002 in erster Linie die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten, indem er Pauschalbeiträge an die Kantone für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung leistet (Art. 53 Abs. 2 Ziff. 8 BBG). Ziel ist es, dass die Kantone Angebote subventionieren, die im öffentlichen Interesse liegen und die sonst nicht zustande kommen würden. Die entsprechenden Regelungen sind in den kantonalen Anschlussgesetzen an das BBG enthalten. Im Weiteren fördert der Bund selbst Angebote, die bei Strukturveränderungen den Verbleib im Erwerbsleben oder den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen (Art. 32 Abs. 1 und 2 BBG). Zudem unterstützt der Bund die kulturelle Erwachsenenbildung gestützt auf die Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung vom 20. Januar 1992 in Form von jährlichen Finanzhilfen an Non-Profit-Organisationen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Für die Weiterbildungen, die von den Universitäten und Fachhochschulen sowie auch für andere Stufen der Berufsbildung angeboten werden, gilt sowohl prinzipiell als auch aus Spargründen (beispielsweise im BBT) der Grundsatz der Selbstfinanzierung.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, die erforderlich sind, damit der Bund zur Finanzierung folgender Weiterbildungen beiträgt:</p><p>1. Weiterbildungen, die von den Universitäten angeboten und erteilt werden;</p><p>2. Weiterbildungen, die von den Fachhochschulen angeboten und erteilt werden;</p><p>3. Weiterbildungen, die von anderen in diesem Bereich tätigen Institutionen angeboten und erteilt werden.</p><p>Hierdurch soll verhindert werden, dass Kurse, die für die Aufrechterhaltung der beruflichen Fähigkeiten notwendig sind, nur von einer beschränkten Anzahl Personen genutzt werden können. Darüber hinaus sollen somit die Ziele des Verfassungsartikels erreicht werden, der dem Schweizervolk am 22. Mai 2006 zur Abstimmung unterbreitet wird.</p>
    • Finanzierung der Weiterbildung

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