Änderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Beförderung von Kranzubehör

ShortId
06.3169
Id
20063169
Updated
25.06.2025 00:03
Language
de
Title
Änderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Beförderung von Kranzubehör
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Bewilligung;Güterverkehr auf der Strasse;Strassenverkehrsordnung;Hebezeug;Fracht
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802010103, Fracht
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K0705020601, Hebezeug
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht sind die maximal zulässigen Fahrzeuggesamtgewichte definiert. Das maximale Gesamtgewicht darf nur mit Sonderbewilligung und bei unteilbarem Transportgut überschritten werden.</p><p>Da das Kranzubehör (z. B. Ballast) in der Schweiz als teilbares Transportgut gilt, muss es deshalb in Komponenten aufgeteilt werden, damit der Transport das zulässige maximale Gesamtgewicht von 34 Tonnen bzw. 40 Tonnen nicht überschreitet. Dies führt dazu, dass beispielsweise bei einem 350-Tonnen-Kran das Kranzubehör (etwa 120 Tonnen) mit fünf bis sechs Lastwagen zusätzlich transportiert werden muss.</p><p>Aufgrund des Gewichtes und der Achslasten eines mobilen Krans muss mit der heutigen Praxis eine Sonderbewilligung beantragt werden. Aus technischer Sicht spricht nichts dagegen, diese im gleichen Ausmass zugleich für den Kranzubehörtransport auszustellen. Dadurch wird die Anzahl Fahrten erheblich reduziert, was durchaus im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik wäre.</p>
  • <p>Nach geltendem Recht sind Sonderbewilligungen im Zusammenhang mit Ausnahmen von den Höchstgewichten nur zulässig, wenn ein "unteilbares Gut" (z. B. ein Kran) transportiert werden soll oder wenn ein Arbeitsmotorwagen (z. B. ein mobiler Kran) "eigene Bestandteile" (z. B. Kranarme) mitführt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11). Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung eines zweiten Transportes und stellt bereits eine weitgehende Ausnahme von den Gewichtsbestimmungen dar.</p><p>Der Motionär wünscht nun eine weitere Ausdehnung in dem Sinne, dass Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstgewichten und Achslasten auch für Begleitfahrzeuge (Lastwagen) eines Arbeitsmotorwagens zulässig sind, wenn diese (teilbare) Bestandteile des Arbeitsmotorwagens (z. B. Ballast, Gegengewichte usw.) transportieren. Eine solche Regelung würde die Anzahl der Fahrten zwar in der Tat reduzieren. Es gibt jedoch keine plausiblen Gründe, diese Ausnahme von den Gewichts- und Achslastbestimmungen auf Kranzubehör zu beschränken. Eine Erhöhung der zulässigen Gewichte und Achslasten würde nämlich bei allen transportierten Gütern die Anzahl der Transporte reduzieren und damit die Wirtschaftlichkeit erhöhen. Würde der Motion also stattgegeben, so müssten im Sinne der Gleichbehandlung auch andere Ausnahmen für teilbare Güter bewilligt werden, beispielsweise für den Transport mehrerer, vorfabrizierter Beton- oder Holzelemente für den Hausbau usw. Eine derart umfassende Erweiterung der Ausnahmen oder gar eine generelle Erhöhung der Gewichts- und Achslastlimiten steht nach dem Willen des Bundesrates jedoch nicht zur Diskussion. Das Argument, dass die Zahl der Transporte vermindert werden könne, ist deshalb weder ausschlaggebend noch stichhaltig. Mit einer Verminderung der Zahl der Transporte durch eine Erhöhung der Gesamtgewichte und Achslasten mittels einer erweiterten Ausnahmereglung ginge auch eine höhere Belastung der Strasseninfrastruktur einher, die schliesslich zu höheren Sanierungskosten und kürzeren Sanierungsintervallen führen würde.</p><p>Seit der Einführung der LSVA gibt es immer wieder Begehren, die auf eine Lockerung der strikten Ausnahmeregelung für höhere Gewichte und Achslasten abzielen. Da der Abgabesatz der LSVA auf maximal 40 Tonnen beruht, ist jede Ausnahmebewilligung für höhere Gewichte auch wirtschaftlich interessant; bei einem Gesamtgewicht von 120 Tonnen muss die LSVA nämlich nur für 40 Tonnen entrichtet werden.</p><p>Das Bundesamt für Strassen hat vom Schweizerischen Nutzfahrzeugverband Astag einen mit der Motion gleichlautenden Regelungsantrag erhalten und im Jahr 2006 im Anhörungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Organisationen zur Diskussion gestellt. Auch diese Antworten zeigen deutlich, dass eine Aufweichung der geltenden Gewichtslimiten durch weitere Ausnahmen - insbesondere auch bei den Kantonen - keinen Rückhalt findet.</p><p>Das europäische Recht enthält im Übrigen keine Bestimmungen über den Transport von Kranzubehör. Es gibt deshalb keine einheitliche europäische Regelung, mit der das schweizerische Recht zu harmonisieren wäre. Wenn einzelne Staaten der EU im Binnenverkehr besondere Vorschriften über den Transport von Kranzubehör kennen, so führt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der schweizerischen (Kran-)Unternehmen, da die geltende schweizerische Regelung für alle Transporte auf Schweizer Gebiet gilt, egal, ob die eingesetzten Fahrzeuge in- oder ausländische Kontrollschilder tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verkehrsregelnverordnung betreffend Beförderung eines unteilbaren Gutes entsprechend anzupassen bzw. zu präzisieren, damit Kranzubehör inskünftig ohne unnötige Zusatztransporte befördert werden kann. Insbesondere ist das schweizerische Recht mit dem europäischen Recht zu harmonisieren.</p>
  • Änderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Beförderung von Kranzubehör
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht sind die maximal zulässigen Fahrzeuggesamtgewichte definiert. Das maximale Gesamtgewicht darf nur mit Sonderbewilligung und bei unteilbarem Transportgut überschritten werden.</p><p>Da das Kranzubehör (z. B. Ballast) in der Schweiz als teilbares Transportgut gilt, muss es deshalb in Komponenten aufgeteilt werden, damit der Transport das zulässige maximale Gesamtgewicht von 34 Tonnen bzw. 40 Tonnen nicht überschreitet. Dies führt dazu, dass beispielsweise bei einem 350-Tonnen-Kran das Kranzubehör (etwa 120 Tonnen) mit fünf bis sechs Lastwagen zusätzlich transportiert werden muss.</p><p>Aufgrund des Gewichtes und der Achslasten eines mobilen Krans muss mit der heutigen Praxis eine Sonderbewilligung beantragt werden. Aus technischer Sicht spricht nichts dagegen, diese im gleichen Ausmass zugleich für den Kranzubehörtransport auszustellen. Dadurch wird die Anzahl Fahrten erheblich reduziert, was durchaus im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik wäre.</p>
    • <p>Nach geltendem Recht sind Sonderbewilligungen im Zusammenhang mit Ausnahmen von den Höchstgewichten nur zulässig, wenn ein "unteilbares Gut" (z. B. ein Kran) transportiert werden soll oder wenn ein Arbeitsmotorwagen (z. B. ein mobiler Kran) "eigene Bestandteile" (z. B. Kranarme) mitführt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11). Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung eines zweiten Transportes und stellt bereits eine weitgehende Ausnahme von den Gewichtsbestimmungen dar.</p><p>Der Motionär wünscht nun eine weitere Ausdehnung in dem Sinne, dass Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstgewichten und Achslasten auch für Begleitfahrzeuge (Lastwagen) eines Arbeitsmotorwagens zulässig sind, wenn diese (teilbare) Bestandteile des Arbeitsmotorwagens (z. B. Ballast, Gegengewichte usw.) transportieren. Eine solche Regelung würde die Anzahl der Fahrten zwar in der Tat reduzieren. Es gibt jedoch keine plausiblen Gründe, diese Ausnahme von den Gewichts- und Achslastbestimmungen auf Kranzubehör zu beschränken. Eine Erhöhung der zulässigen Gewichte und Achslasten würde nämlich bei allen transportierten Gütern die Anzahl der Transporte reduzieren und damit die Wirtschaftlichkeit erhöhen. Würde der Motion also stattgegeben, so müssten im Sinne der Gleichbehandlung auch andere Ausnahmen für teilbare Güter bewilligt werden, beispielsweise für den Transport mehrerer, vorfabrizierter Beton- oder Holzelemente für den Hausbau usw. Eine derart umfassende Erweiterung der Ausnahmen oder gar eine generelle Erhöhung der Gewichts- und Achslastlimiten steht nach dem Willen des Bundesrates jedoch nicht zur Diskussion. Das Argument, dass die Zahl der Transporte vermindert werden könne, ist deshalb weder ausschlaggebend noch stichhaltig. Mit einer Verminderung der Zahl der Transporte durch eine Erhöhung der Gesamtgewichte und Achslasten mittels einer erweiterten Ausnahmereglung ginge auch eine höhere Belastung der Strasseninfrastruktur einher, die schliesslich zu höheren Sanierungskosten und kürzeren Sanierungsintervallen führen würde.</p><p>Seit der Einführung der LSVA gibt es immer wieder Begehren, die auf eine Lockerung der strikten Ausnahmeregelung für höhere Gewichte und Achslasten abzielen. Da der Abgabesatz der LSVA auf maximal 40 Tonnen beruht, ist jede Ausnahmebewilligung für höhere Gewichte auch wirtschaftlich interessant; bei einem Gesamtgewicht von 120 Tonnen muss die LSVA nämlich nur für 40 Tonnen entrichtet werden.</p><p>Das Bundesamt für Strassen hat vom Schweizerischen Nutzfahrzeugverband Astag einen mit der Motion gleichlautenden Regelungsantrag erhalten und im Jahr 2006 im Anhörungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Organisationen zur Diskussion gestellt. Auch diese Antworten zeigen deutlich, dass eine Aufweichung der geltenden Gewichtslimiten durch weitere Ausnahmen - insbesondere auch bei den Kantonen - keinen Rückhalt findet.</p><p>Das europäische Recht enthält im Übrigen keine Bestimmungen über den Transport von Kranzubehör. Es gibt deshalb keine einheitliche europäische Regelung, mit der das schweizerische Recht zu harmonisieren wäre. Wenn einzelne Staaten der EU im Binnenverkehr besondere Vorschriften über den Transport von Kranzubehör kennen, so führt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der schweizerischen (Kran-)Unternehmen, da die geltende schweizerische Regelung für alle Transporte auf Schweizer Gebiet gilt, egal, ob die eingesetzten Fahrzeuge in- oder ausländische Kontrollschilder tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verkehrsregelnverordnung betreffend Beförderung eines unteilbaren Gutes entsprechend anzupassen bzw. zu präzisieren, damit Kranzubehör inskünftig ohne unnötige Zusatztransporte befördert werden kann. Insbesondere ist das schweizerische Recht mit dem europäischen Recht zu harmonisieren.</p>
    • Änderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Beförderung von Kranzubehör

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