Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen

ShortId
06.3178
Id
20063178
Updated
28.07.2023 11:55
Language
de
Title
Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen
AdditionalIndexing
32;Kanton;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Harmonisierung der Sozialversicherung;Stipendium;Hochschulwesen
1
  • L04K13010208, Stipendium
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Rahmen des NFA präsentierte Vorlage zu den Ausbildungsbeihilfen enthält einige wenige Grundsätze in Form von Subventionsbedingungen. Sie schöpft aber die verfassungsmässigen Möglichkeiten des Bundes bei weitem nicht aus. Sowohl die beiden vorberatenden parlamentarischen Kommissionen für die NFA-Vorlage als auch die WBK-N sind sich weitgehend darin einig, dass im Bereich der Ausbildungsbeihilfen eine wesentlich weitergehende Vorlage präsentiert werden muss, dass die grundsätzliche und vertiefte Diskussion darüber aber nicht im Rahmen des NFA, sondern sachgerechter im Rahmen der Bildung zu führen ist. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren hat sich anlässlich einer Anhörung in der vorberatenden Kommission des Nationalrates ausdrücklich für ein weiter gehendes Bundesgesetz ausgesprochen. Gemeinsames Ziel von Kantonen und Bund muss es sein, ein gesamtschweizerisch möglichst leistungsstarkes, interkantonal harmonisiertes und damit zukunftsträchtiges System von Ausbildungsbeihilfen zu schaffen. Nur so können echte Bildungschancen für alle wirklich realisiert werden.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass sowohl in den beiden vorberatenden NFA-Kommissionen als auch in der WBK-N die Meinung vertreten wurde, der Harmonisierungsbedarf im Bereich der Ausbildungsbeiträge gehe deutlich über die damals zur Diskussion stehenden Vorschläge des Bundesrates hinaus, die Vorlage solle aber nicht im Rahmen des NFA, sondern im Rahmen einer vertieften Bildungsdiskussion erweitert werden.</p><p>Auch wenn es aus Effizienzgründen vorzuziehen gewesen wäre, das entsprechende Bundesgesetz gleich im laufenden NFA-Verfahren zu erweitern, so hat der Bundesrat doch auch Verständnis für das oben skizzierte Anliegen. Aus seiner Sicht ist jedoch offen, wann und wie es aufzugreifen ist. Eine zentrale Rolle wird dabei u. a. auch die Frage spielen, ob eine interkantonale Vereinbarung in diesem Bereich zustande kommen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament innert nützlicher Frist eine Vorlage betreffend Ausbildungsbeihilfen zu unterbreiten, dies entsprechend den Grundsätzen von Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung. Dabei soll insbesondere im Einvernehmen mit den Kantonen eine Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen im Hochschulbereich gefördert werden. Zum anderen soll die finanzielle Beteiligung des Bundes an den tertiären Ausbildungsbeihilfen der Kantone so angesetzt werden, dass die Regelung des Bundes und seine Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.</p>
  • Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Rahmen des NFA präsentierte Vorlage zu den Ausbildungsbeihilfen enthält einige wenige Grundsätze in Form von Subventionsbedingungen. Sie schöpft aber die verfassungsmässigen Möglichkeiten des Bundes bei weitem nicht aus. Sowohl die beiden vorberatenden parlamentarischen Kommissionen für die NFA-Vorlage als auch die WBK-N sind sich weitgehend darin einig, dass im Bereich der Ausbildungsbeihilfen eine wesentlich weitergehende Vorlage präsentiert werden muss, dass die grundsätzliche und vertiefte Diskussion darüber aber nicht im Rahmen des NFA, sondern sachgerechter im Rahmen der Bildung zu führen ist. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren hat sich anlässlich einer Anhörung in der vorberatenden Kommission des Nationalrates ausdrücklich für ein weiter gehendes Bundesgesetz ausgesprochen. Gemeinsames Ziel von Kantonen und Bund muss es sein, ein gesamtschweizerisch möglichst leistungsstarkes, interkantonal harmonisiertes und damit zukunftsträchtiges System von Ausbildungsbeihilfen zu schaffen. Nur so können echte Bildungschancen für alle wirklich realisiert werden.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass sowohl in den beiden vorberatenden NFA-Kommissionen als auch in der WBK-N die Meinung vertreten wurde, der Harmonisierungsbedarf im Bereich der Ausbildungsbeiträge gehe deutlich über die damals zur Diskussion stehenden Vorschläge des Bundesrates hinaus, die Vorlage solle aber nicht im Rahmen des NFA, sondern im Rahmen einer vertieften Bildungsdiskussion erweitert werden.</p><p>Auch wenn es aus Effizienzgründen vorzuziehen gewesen wäre, das entsprechende Bundesgesetz gleich im laufenden NFA-Verfahren zu erweitern, so hat der Bundesrat doch auch Verständnis für das oben skizzierte Anliegen. Aus seiner Sicht ist jedoch offen, wann und wie es aufzugreifen ist. Eine zentrale Rolle wird dabei u. a. auch die Frage spielen, ob eine interkantonale Vereinbarung in diesem Bereich zustande kommen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament innert nützlicher Frist eine Vorlage betreffend Ausbildungsbeihilfen zu unterbreiten, dies entsprechend den Grundsätzen von Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung. Dabei soll insbesondere im Einvernehmen mit den Kantonen eine Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen im Hochschulbereich gefördert werden. Zum anderen soll die finanzielle Beteiligung des Bundes an den tertiären Ausbildungsbeihilfen der Kantone so angesetzt werden, dass die Regelung des Bundes und seine Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.</p>
    • Harmonisierung bei den Ausbildungsbeihilfen

Back to List