Die Ordonnanzwaffe gehört ins Zeughaus

ShortId
06.3197
Id
20063197
Updated
28.07.2023 12:59
Language
de
Title
Die Ordonnanzwaffe gehört ins Zeughaus
AdditionalIndexing
09;12;Eindämmung der Kriminalität;Feuerwaffe;Waffenbesitz
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngste Familientragödie im Wallis bestätigt, wie gefährlich die private Aufbewahrung der persönlichen Dienstwaffe ist. Diese Mordtat wie auch frühere Fälle, wo es sich bei den Tätern um unbescholtene, wenn nicht überangepasste Bürger handelte, zeigen, dass die geplanten Einschränkungen wie ein Waffenerwerbsschein, ein Strafregisterauszug oder eine Selbstdeklaration nur ungenügend greifen können. Die traurige Tatsache, dass in der Schweiz bei tödlichen Beziehungsdelikten mit Abstand am meisten geschossen wird, hängt erwiesenermassen auch mit der Abgabe der Ordonnanzwaffe zusammen. Eine letztes Jahr gemachte Untersuchung der Suizidfälle im Kanton Waadt bestätigt die Korrelation zwischen der hohen Suizidrate in der Schweiz und der Verfügbarkeit von Armeewaffen (s. R. Brossard: Suicide par armes à feu, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, Heft 2, Bern 2005). Die Ordonnanzwaffe gehört zu den grössten Sicherheitsrisiken für die Bürger und vor allem die Bürgerinnen unseres Landes. Die Glaubwürdigkeit der Sicherheitspolitik sowie der Sicherheitspolitikerinnen und -politiker misst sich nicht zuletzt am Engagement für eine Abrüstung der helvetischen Haushalte. Die immer wieder beschworene "alteidgenössische Tradition" der Verwandlung des Kleiderschrankes in eine Waffenkammer wurde erst im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts erfunden. Die Munition wird den Truppen - abgesehen von Ausnahmen - sogar erst seit dem dramatischen Mai 1940 mit nach Hause gegeben. Was damals militärisch noch Sinn machte, ist heute völlig überholt. Kommt dazu, dass der allgemeine Rückgang der sozialen Kontrolle sowie die erhöhte Feuerkraft der Sturmgewehre die Risiken drastisch erhöhen.</p><p>Am gefährlichsten aber ist, wie das Profil des Zuger Attentäters zeigt und was sich bei der Walliser Tragödie bestätigt, der Zusammenhang zwischen Waffe und (männlicher) Würde. Aber genau diese verhängnisvolle Verknüpfung ist der Grund, weshalb die Schützenlobby, die nur eine Minderheit der Schützen und Jäger vertritt, an einer "Tradition" festhält, die erstens eine erfundene und zweitens eine praktisch überholte ist sowie drittens nur noch ideologisch Sinn macht.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbräuche von Waffen im zivilen und im militärischen Bereich verhindert werden. Gemäss heutiger Regelung (Art. 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, VPAA) kann die persönliche Waffe einem Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder wenn andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe bestehen.</p><p>Die im Bundesamt für Polizei (im Zuge der Revision des Waffengesetzes) zu schaffende zentrale Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee sowie weitere vorgesehene Regelungen zur Verbesserung des gegenseitigen Informationsflusses zwischen zivilen und militärischen Behörden sollen mehr Klarheit über Waffenmissbräuche geben. Bei dem vom Motionär erwähnten Anschlag auf das Zuger Kantonsparlament wurde keine Dienstwaffe benutzt, und der Täter war kein ehemaliger Armeeangehöriger.</p><p>Die Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung zu Hause stellt eine ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen dar, die im Militärgesetz (Art. 25 und 112) verankert ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund des heutigen sicherheitspolitischen Umfeldes die Frage nach dem Sinn der Aufbewahrung der Armeewaffe zu Hause neu gestellt werden kann. Er ist jedoch der Meinung, dass in unserer Milizarmee nach wie vor ein militärisches Bedürfnis nach der Aufbewahrung der Ausrüstung zu Hause besteht. Nicht zuletzt die Erfüllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht wäre kaum mehr durchführbar, wenn die Pflichtigen ihre Waffe nicht mehr zu Hause aufbewahren müssten. Eine umfassende Schiessausbildung der Armeeangehörigen, zu der auch das über die ausserdienstliche obligatorische Schiesspflicht geübte Präzisionsschiessen gehört, bildet weiterhin einen wichtigen Pfeiler der Grundbereitschaft für eine glaubwürdige Armee.</p><p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee ihre persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach Artikel 11 bzw. 12 VPAA müssen sie (für den Erhalt eines Sturmgewehrs) gewisse Schiessübungen absolvieren und damit ihr Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren. Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, wie es das Waffengesetz für den Erwerb einer Waffe vorsieht. Um das Verfahren bei der Abklärung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe an die ausscheidenden Armeeangehörigen in den Kantonen zu vereinheitlichen, wird das VBS dem Bundesrat im Herbst 2006 eine entsprechende Änderung der VPAA unterbreiten. </p><p>Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Motion Hollenstein 05.3492, "Abgabe von Armeewaffen" (diese Motion ist in der Zwischenzeit vom Motionär übernommen worden), am 2. Dezember 2005 in diesem Sinne Stellung genommen; er erachtet die heute gültigen und geplanten Regelungen zur Verhinderung von Waffenmissbräuchen weiterhin als genügend. Die vom Motionär beantragte Änderung des Militärgesetzes ist auch vor dem Hintergrund unseres Milizsystems nicht angebracht. Den Armeeangehörigen und damit den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes kann und soll in dieser Frage weiterhin das Vertrauen entgegengebracht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Militärgesetz wird so geändert, dass die Ordonnanzwaffe weder während der Dienstperiode noch nach Beendigung der Dienstpflicht der Wehrperson zur privaten Aufbewahrung überlassen werden kann.</p>
  • Die Ordonnanzwaffe gehört ins Zeughaus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngste Familientragödie im Wallis bestätigt, wie gefährlich die private Aufbewahrung der persönlichen Dienstwaffe ist. Diese Mordtat wie auch frühere Fälle, wo es sich bei den Tätern um unbescholtene, wenn nicht überangepasste Bürger handelte, zeigen, dass die geplanten Einschränkungen wie ein Waffenerwerbsschein, ein Strafregisterauszug oder eine Selbstdeklaration nur ungenügend greifen können. Die traurige Tatsache, dass in der Schweiz bei tödlichen Beziehungsdelikten mit Abstand am meisten geschossen wird, hängt erwiesenermassen auch mit der Abgabe der Ordonnanzwaffe zusammen. Eine letztes Jahr gemachte Untersuchung der Suizidfälle im Kanton Waadt bestätigt die Korrelation zwischen der hohen Suizidrate in der Schweiz und der Verfügbarkeit von Armeewaffen (s. R. Brossard: Suicide par armes à feu, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, Heft 2, Bern 2005). Die Ordonnanzwaffe gehört zu den grössten Sicherheitsrisiken für die Bürger und vor allem die Bürgerinnen unseres Landes. Die Glaubwürdigkeit der Sicherheitspolitik sowie der Sicherheitspolitikerinnen und -politiker misst sich nicht zuletzt am Engagement für eine Abrüstung der helvetischen Haushalte. Die immer wieder beschworene "alteidgenössische Tradition" der Verwandlung des Kleiderschrankes in eine Waffenkammer wurde erst im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts erfunden. Die Munition wird den Truppen - abgesehen von Ausnahmen - sogar erst seit dem dramatischen Mai 1940 mit nach Hause gegeben. Was damals militärisch noch Sinn machte, ist heute völlig überholt. Kommt dazu, dass der allgemeine Rückgang der sozialen Kontrolle sowie die erhöhte Feuerkraft der Sturmgewehre die Risiken drastisch erhöhen.</p><p>Am gefährlichsten aber ist, wie das Profil des Zuger Attentäters zeigt und was sich bei der Walliser Tragödie bestätigt, der Zusammenhang zwischen Waffe und (männlicher) Würde. Aber genau diese verhängnisvolle Verknüpfung ist der Grund, weshalb die Schützenlobby, die nur eine Minderheit der Schützen und Jäger vertritt, an einer "Tradition" festhält, die erstens eine erfundene und zweitens eine praktisch überholte ist sowie drittens nur noch ideologisch Sinn macht.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbräuche von Waffen im zivilen und im militärischen Bereich verhindert werden. Gemäss heutiger Regelung (Art. 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, VPAA) kann die persönliche Waffe einem Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder wenn andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe bestehen.</p><p>Die im Bundesamt für Polizei (im Zuge der Revision des Waffengesetzes) zu schaffende zentrale Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee sowie weitere vorgesehene Regelungen zur Verbesserung des gegenseitigen Informationsflusses zwischen zivilen und militärischen Behörden sollen mehr Klarheit über Waffenmissbräuche geben. Bei dem vom Motionär erwähnten Anschlag auf das Zuger Kantonsparlament wurde keine Dienstwaffe benutzt, und der Täter war kein ehemaliger Armeeangehöriger.</p><p>Die Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung zu Hause stellt eine ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen dar, die im Militärgesetz (Art. 25 und 112) verankert ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund des heutigen sicherheitspolitischen Umfeldes die Frage nach dem Sinn der Aufbewahrung der Armeewaffe zu Hause neu gestellt werden kann. Er ist jedoch der Meinung, dass in unserer Milizarmee nach wie vor ein militärisches Bedürfnis nach der Aufbewahrung der Ausrüstung zu Hause besteht. Nicht zuletzt die Erfüllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht wäre kaum mehr durchführbar, wenn die Pflichtigen ihre Waffe nicht mehr zu Hause aufbewahren müssten. Eine umfassende Schiessausbildung der Armeeangehörigen, zu der auch das über die ausserdienstliche obligatorische Schiesspflicht geübte Präzisionsschiessen gehört, bildet weiterhin einen wichtigen Pfeiler der Grundbereitschaft für eine glaubwürdige Armee.</p><p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee ihre persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach Artikel 11 bzw. 12 VPAA müssen sie (für den Erhalt eines Sturmgewehrs) gewisse Schiessübungen absolvieren und damit ihr Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren. Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, wie es das Waffengesetz für den Erwerb einer Waffe vorsieht. Um das Verfahren bei der Abklärung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe an die ausscheidenden Armeeangehörigen in den Kantonen zu vereinheitlichen, wird das VBS dem Bundesrat im Herbst 2006 eine entsprechende Änderung der VPAA unterbreiten. </p><p>Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Motion Hollenstein 05.3492, "Abgabe von Armeewaffen" (diese Motion ist in der Zwischenzeit vom Motionär übernommen worden), am 2. Dezember 2005 in diesem Sinne Stellung genommen; er erachtet die heute gültigen und geplanten Regelungen zur Verhinderung von Waffenmissbräuchen weiterhin als genügend. Die vom Motionär beantragte Änderung des Militärgesetzes ist auch vor dem Hintergrund unseres Milizsystems nicht angebracht. Den Armeeangehörigen und damit den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes kann und soll in dieser Frage weiterhin das Vertrauen entgegengebracht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Militärgesetz wird so geändert, dass die Ordonnanzwaffe weder während der Dienstperiode noch nach Beendigung der Dienstpflicht der Wehrperson zur privaten Aufbewahrung überlassen werden kann.</p>
    • Die Ordonnanzwaffe gehört ins Zeughaus

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