BAG-Weisungen zur Umdeklaration von Freilandeiern
- ShortId
-
06.3200
- Id
-
20063200
- Updated
-
28.07.2023 09:08
- Language
-
de
- Title
-
BAG-Weisungen zur Umdeklaration von Freilandeiern
- AdditionalIndexing
-
55;Geflügel;Deklarationspflicht;Bundesamt für Gesundheit;Lebensmitteldeklaration;biologische Landwirtschaft;Ei;Vernehmlassungsverfahren;Tierkrankheit;Freilandhaltung;Infektionskrankheit
- 1
-
- L05K1401010203, Freilandhaltung
- L05K1401010302, Geflügel
- L04K14020502, Ei
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
- L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- L04K01050109, Infektionskrankheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>- In Zukunft werden Freilandverbote nur noch in Risikogebieten und kaum mehr landesweit erlassen. Die Weisung wird darum zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Geflügelproduzenten führen. Sie diskriminiert diejenigen Bauern, deren Betrieb in einem Risikogebiet liegt. Ihre Eier werden aus den Sortimenten gekippt. Denn die Läden werden Eier aus Nicht-Risikogebieten anbieten. Der betroffene Bauer muss zur Schadensbegrenzung seine Eier als Bodenhaltungseier verkaufen - mit grossem Verlust. Denn er muss ja nach wie vor die strengen Freiland-Richtlinien einhalten. </p><p>- Die tierfreundlich produzierenden Freilandbauern werden mit dieser Weisung einmal mehr die Hauptlast der Vogelgrippe-Massnahmen tragen. Das Freilandverbot beschert ihnen mehr Aufwand und höhere Kosten. Nun kommen auch noch die Kosten für eine geänderte Deklaration dazu. Doch diese Bauern würden ihre Tiere gerne ins Freie lassen, dürfen aber nicht und werden nun mit höheren Kosten bestraft. Die Vogelgrippe ist quasi höhere Gewalt und darf darum nicht auf dem Buckel der Freilandbauern ausgetragen werden. </p><p>- Konsumentinnen und Konsumenten fühlten sich beim Eierkauf während der Zeit des Freilandverbots nicht getäuscht. Dies zeigte eine Umfrage unter den Schweizer Konsumentenorganisationen und Konsumentenmedien. Wer Freilandeier kauft, gehört zu den sensibilisierten und informierten Menschen. Alle wussten aus den Medien, dass ein Freilandverbot gilt. Von Täuschung kann also keine Rede sein. </p><p>- Eine Schweizer Sonderlösung ist nicht nötig. Als Gegenvorschlag soll bei einem erneuten Freilandverbot, egal ob nur in Risikogebieten oder schweizweit, die Schweiz die EU-Regelung übernehmen. Ab dem ersten Tag des Freilandverbots dürfen die Freilandeier zwölf Wochen lang als Freilandeier verkauft werden. Danach muss umdeklariert werden. Allenfalls soll an den Verkaufspunkten, und also nicht auf den Eiern und dem Fleisch selbst, bekanntgemacht werden, dass sich die Tiere vorübergehend nicht im Freiland aufhalten dürfen.</p>
- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände ist grundsätzlich Sache der Kantone. Das Lebensmittelgesetz sowie die Ausführungsverordnungen bilden die Basis für diesen Vollzug. Dabei kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Artikel 60 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) den Vollzugsbehörden Weisungen erteilen, um den einheitlichen Vollzug, insbesondere den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten, sicherzustellen.</p><p>Anlass für die Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs bildete im Mai 2006 die Klärung der möglichen Kennzeichnungen von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot. Die von der Interpellantin erwähnte Weisung lag als Entwurf vor. </p><p>1. Obwohl sich die Seuchengefahr mit dem Abzug der nicht sesshaften Wildvögel vorübergehend entschärft hat, wird die Überwachung der Wildvögel weitergeführt. Mit einzelnen weiteren Vogelgrippefällen muss jederzeit gerechnet werden. Umliegende Länder hielten das Freilandhaltungsverbot über den 1. Mai 2006 hinweg aufrecht. Im Interesse sowohl der Produzenten- und der Konsumenten- und Konsumentinnenseite als auch der kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden war eine schnelle Klärung der Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus Freilandhaltung vor einem erneuten Ausbruch notwendig. Im Monat Mai 2006 herrschte eine ausgesprochen unsichere Situation vor. Ein erster Entwurf der Weisung wurde am 2. Mai 2006 den direktbetroffenen Lebensmittelvollzugsbehörden, den Bundesämtern für Veterinärwesen und Landwirtschaft sowie den interessierten Kreisen zur Konsultation zugestellt. Zudem wurde das Aviforum ("das Kompetenzzentrum der Schweizerischen Geflügelwirtschaft") in die Konsultation unter der Annahme einbezogen, dass diese Organisation die Interessen der Labelorganisationen vertritt. Den Branchenorganisationen (inklusive der in der Interpellation angesprochenen Labelorganisationen) sowie den betroffenen Ämtern, den Vollzugsbehörden und den Konsumentenorganisationen wurde ein entsprechend überarbeiteter Entwurf am 19. Juli 2006 zu einer zweiten Konsultation unterbreitet. </p><p>2.-4. Im ersten Entwurf der Weisung wurde vom BAG vorgeschlagen, dass bei einem Freilandhaltungsverbot zur Sicherstellung des Täuschungsschutzes - im Gegensatz zur EU - ab dem ersten Tag am Verkaufspunkt darüber informiert und die Kennzeichnung der Geflügelprodukte sofort angepasst werden sollte. Die Auswertung dieser Konsultation zeigte, dass eine Deklaration ab dem ersten Tag nicht sinnvoll ist. Durch die Publikation eines Freilandhaltungsverbots von Geflügel werden die Konsumentinnen und Konsumenten zuverlässig darüber informiert, dass auch Geflügel aus Freilandhaltung während dieser Periode eingestallt ist und die entsprechenden Produkte vorübergehend nicht aus Freilandhaltung stammen. </p><p>Die Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten (Eier und Fleisch) bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" wurde schliesslich am 17. August 2006 erlassen. Sie entspricht der EU-Regelung. Demnach dürfen ab Inkrafttreten eines regionalen und/oder landesweiten Freilandhaltungsverbotes die Schweizer Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung noch während längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die Kennzeichnung der Geflügelprodukte, die von Geflügel aus Gebieten mit einem Freilandhaltungsverbot stammen, geändert werden. Produkte, welche die Anforderungen an die Bio-Verordnung erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind, sind nicht betroffen. Sie dürfen auch nach Ablauf der 12-Wochen-Frist ohne Änderung der Kennzeichnung abgegeben werden, falls sie nicht zusätzlich mit "Freiland" beworben werden. </p><p>5. Die Weisung des BAG bezieht sich auf die Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot in der Schweiz. Die Käfighaltung von Hühnern ist in der Schweiz schon seit Jahren verboten. Für importierte Konsumeier aus Käfighaltung besteht aus Gründen des Täuschungsschutzes eine Deklarationspflicht. Zudem besteht nach Artikel 10 LGV die Möglichkeit, dass Produkte, die aus umweltgerechter Produktion oder artgerechter Tierhaltung stammen, positiv ausgelobt werden können. Die Konsumentinnen und Konsumenten können so zwischen positiv deklarierten und undeklarierten Produkten wählen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 2. Mai 2006, um 16.49 Uhr, ging ein E-Mail des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) mit dem Titel "Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem erneuten vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" an einen definierten Verteiler. Darin gewährte das BAG den Angeschriebenen eine Frist bis 5. Mai 2006,12 Uhr, sich zur Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" zu äussern. Die Weisung soll bereits am 16. Mai 2006 in Kraft treten. </p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Warum setzt das BAG so unverhältnismässig kurze Fristen, obwohl momentan kein neues Freilandverbot ansteht, das eine derartige "Hauruck-Übung" rechtfertigt? Und warum wurden von der Weisung zentral betroffene Labelorganisationen wie kagfreiland, Bio Suisse und Demeter nicht zur Stellungnahme eingeladen? </p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass in der Schweiz die Deklaration bereits ab dem ersten Tag eines neuerlichen Freilandverbots angepasst werden muss, wo doch die EU eine Richtlinie kennt, die eine Anpassung der Deklaration erst nach zwölf Wochen vorsieht? </p><p>3. Wie beurteilt er die Folgen der BAG-Weisung, wenn wegen Umdeklaration ab dem ersten Tag hohe Kosten auf die tierfreundlich im Raus-Programm produzierenden Bauern zukommen bzw. wenn tierfreundliche, von Tieren im Raus-Programm stammende Produkte verteuert werden, wo doch der Bund Raus-Betriebe mit Direktzahlungen fördert? </p><p>4. Wie stellt er sich zur Aussage des BAG, wonach die Deklaration bereits ab dem ersten Tag angepasst werden muss, um damit eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten zu vermeiden, obwohl eine Umfrage unter den Konsumentenorganisationen und Konsumentenmedien ergeben hat, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Freilandeiern während dem Freilandverbot gar nicht getäuscht fühlten? </p><p>5. Wie beurteilt er die folgende Behauptung, wonach sich Konsumentinnen und Konsumenten wohl viel eher getäuscht vorkommen beim Kauf von Eiprodukten, auf denen nicht angegeben ist, ob sie Käfigeier enthalten, im Vergleich zum Kauf von Freilandeiern während dem Freilandverbot?</p>
- BAG-Weisungen zur Umdeklaration von Freilandeiern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>- In Zukunft werden Freilandverbote nur noch in Risikogebieten und kaum mehr landesweit erlassen. Die Weisung wird darum zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Geflügelproduzenten führen. Sie diskriminiert diejenigen Bauern, deren Betrieb in einem Risikogebiet liegt. Ihre Eier werden aus den Sortimenten gekippt. Denn die Läden werden Eier aus Nicht-Risikogebieten anbieten. Der betroffene Bauer muss zur Schadensbegrenzung seine Eier als Bodenhaltungseier verkaufen - mit grossem Verlust. Denn er muss ja nach wie vor die strengen Freiland-Richtlinien einhalten. </p><p>- Die tierfreundlich produzierenden Freilandbauern werden mit dieser Weisung einmal mehr die Hauptlast der Vogelgrippe-Massnahmen tragen. Das Freilandverbot beschert ihnen mehr Aufwand und höhere Kosten. Nun kommen auch noch die Kosten für eine geänderte Deklaration dazu. Doch diese Bauern würden ihre Tiere gerne ins Freie lassen, dürfen aber nicht und werden nun mit höheren Kosten bestraft. Die Vogelgrippe ist quasi höhere Gewalt und darf darum nicht auf dem Buckel der Freilandbauern ausgetragen werden. </p><p>- Konsumentinnen und Konsumenten fühlten sich beim Eierkauf während der Zeit des Freilandverbots nicht getäuscht. Dies zeigte eine Umfrage unter den Schweizer Konsumentenorganisationen und Konsumentenmedien. Wer Freilandeier kauft, gehört zu den sensibilisierten und informierten Menschen. Alle wussten aus den Medien, dass ein Freilandverbot gilt. Von Täuschung kann also keine Rede sein. </p><p>- Eine Schweizer Sonderlösung ist nicht nötig. Als Gegenvorschlag soll bei einem erneuten Freilandverbot, egal ob nur in Risikogebieten oder schweizweit, die Schweiz die EU-Regelung übernehmen. Ab dem ersten Tag des Freilandverbots dürfen die Freilandeier zwölf Wochen lang als Freilandeier verkauft werden. Danach muss umdeklariert werden. Allenfalls soll an den Verkaufspunkten, und also nicht auf den Eiern und dem Fleisch selbst, bekanntgemacht werden, dass sich die Tiere vorübergehend nicht im Freiland aufhalten dürfen.</p>
- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände ist grundsätzlich Sache der Kantone. Das Lebensmittelgesetz sowie die Ausführungsverordnungen bilden die Basis für diesen Vollzug. Dabei kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Artikel 60 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) den Vollzugsbehörden Weisungen erteilen, um den einheitlichen Vollzug, insbesondere den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten, sicherzustellen.</p><p>Anlass für die Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs bildete im Mai 2006 die Klärung der möglichen Kennzeichnungen von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot. Die von der Interpellantin erwähnte Weisung lag als Entwurf vor. </p><p>1. Obwohl sich die Seuchengefahr mit dem Abzug der nicht sesshaften Wildvögel vorübergehend entschärft hat, wird die Überwachung der Wildvögel weitergeführt. Mit einzelnen weiteren Vogelgrippefällen muss jederzeit gerechnet werden. Umliegende Länder hielten das Freilandhaltungsverbot über den 1. Mai 2006 hinweg aufrecht. Im Interesse sowohl der Produzenten- und der Konsumenten- und Konsumentinnenseite als auch der kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden war eine schnelle Klärung der Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus Freilandhaltung vor einem erneuten Ausbruch notwendig. Im Monat Mai 2006 herrschte eine ausgesprochen unsichere Situation vor. Ein erster Entwurf der Weisung wurde am 2. Mai 2006 den direktbetroffenen Lebensmittelvollzugsbehörden, den Bundesämtern für Veterinärwesen und Landwirtschaft sowie den interessierten Kreisen zur Konsultation zugestellt. Zudem wurde das Aviforum ("das Kompetenzzentrum der Schweizerischen Geflügelwirtschaft") in die Konsultation unter der Annahme einbezogen, dass diese Organisation die Interessen der Labelorganisationen vertritt. Den Branchenorganisationen (inklusive der in der Interpellation angesprochenen Labelorganisationen) sowie den betroffenen Ämtern, den Vollzugsbehörden und den Konsumentenorganisationen wurde ein entsprechend überarbeiteter Entwurf am 19. Juli 2006 zu einer zweiten Konsultation unterbreitet. </p><p>2.-4. Im ersten Entwurf der Weisung wurde vom BAG vorgeschlagen, dass bei einem Freilandhaltungsverbot zur Sicherstellung des Täuschungsschutzes - im Gegensatz zur EU - ab dem ersten Tag am Verkaufspunkt darüber informiert und die Kennzeichnung der Geflügelprodukte sofort angepasst werden sollte. Die Auswertung dieser Konsultation zeigte, dass eine Deklaration ab dem ersten Tag nicht sinnvoll ist. Durch die Publikation eines Freilandhaltungsverbots von Geflügel werden die Konsumentinnen und Konsumenten zuverlässig darüber informiert, dass auch Geflügel aus Freilandhaltung während dieser Periode eingestallt ist und die entsprechenden Produkte vorübergehend nicht aus Freilandhaltung stammen. </p><p>Die Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten (Eier und Fleisch) bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" wurde schliesslich am 17. August 2006 erlassen. Sie entspricht der EU-Regelung. Demnach dürfen ab Inkrafttreten eines regionalen und/oder landesweiten Freilandhaltungsverbotes die Schweizer Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung noch während längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die Kennzeichnung der Geflügelprodukte, die von Geflügel aus Gebieten mit einem Freilandhaltungsverbot stammen, geändert werden. Produkte, welche die Anforderungen an die Bio-Verordnung erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind, sind nicht betroffen. Sie dürfen auch nach Ablauf der 12-Wochen-Frist ohne Änderung der Kennzeichnung abgegeben werden, falls sie nicht zusätzlich mit "Freiland" beworben werden. </p><p>5. Die Weisung des BAG bezieht sich auf die Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot in der Schweiz. Die Käfighaltung von Hühnern ist in der Schweiz schon seit Jahren verboten. Für importierte Konsumeier aus Käfighaltung besteht aus Gründen des Täuschungsschutzes eine Deklarationspflicht. Zudem besteht nach Artikel 10 LGV die Möglichkeit, dass Produkte, die aus umweltgerechter Produktion oder artgerechter Tierhaltung stammen, positiv ausgelobt werden können. Die Konsumentinnen und Konsumenten können so zwischen positiv deklarierten und undeklarierten Produkten wählen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 2. Mai 2006, um 16.49 Uhr, ging ein E-Mail des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) mit dem Titel "Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem erneuten vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" an einen definierten Verteiler. Darin gewährte das BAG den Angeschriebenen eine Frist bis 5. Mai 2006,12 Uhr, sich zur Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" zu äussern. Die Weisung soll bereits am 16. Mai 2006 in Kraft treten. </p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Warum setzt das BAG so unverhältnismässig kurze Fristen, obwohl momentan kein neues Freilandverbot ansteht, das eine derartige "Hauruck-Übung" rechtfertigt? Und warum wurden von der Weisung zentral betroffene Labelorganisationen wie kagfreiland, Bio Suisse und Demeter nicht zur Stellungnahme eingeladen? </p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass in der Schweiz die Deklaration bereits ab dem ersten Tag eines neuerlichen Freilandverbots angepasst werden muss, wo doch die EU eine Richtlinie kennt, die eine Anpassung der Deklaration erst nach zwölf Wochen vorsieht? </p><p>3. Wie beurteilt er die Folgen der BAG-Weisung, wenn wegen Umdeklaration ab dem ersten Tag hohe Kosten auf die tierfreundlich im Raus-Programm produzierenden Bauern zukommen bzw. wenn tierfreundliche, von Tieren im Raus-Programm stammende Produkte verteuert werden, wo doch der Bund Raus-Betriebe mit Direktzahlungen fördert? </p><p>4. Wie stellt er sich zur Aussage des BAG, wonach die Deklaration bereits ab dem ersten Tag angepasst werden muss, um damit eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten zu vermeiden, obwohl eine Umfrage unter den Konsumentenorganisationen und Konsumentenmedien ergeben hat, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Freilandeiern während dem Freilandverbot gar nicht getäuscht fühlten? </p><p>5. Wie beurteilt er die folgende Behauptung, wonach sich Konsumentinnen und Konsumenten wohl viel eher getäuscht vorkommen beim Kauf von Eiprodukten, auf denen nicht angegeben ist, ob sie Käfigeier enthalten, im Vergleich zum Kauf von Freilandeiern während dem Freilandverbot?</p>
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