LSVA. Verfassungs- und gesetzeskonforme Umsetzung durch die Kantone?
- ShortId
-
06.3204
- Id
-
20063204
- Updated
-
27.07.2023 20:04
- Language
-
de
- Title
-
LSVA. Verfassungs- und gesetzeskonforme Umsetzung durch die Kantone?
- AdditionalIndexing
-
48;24;Kanton;Auslegung des Rechts;Einnahmen der öffentlichen Hand;Vollzug von Beschlüssen;Legalität;Schwerverkehrsabgabe
- 1
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- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L06K080701020108, Kanton
- L03K110205, Einnahmen der öffentlichen Hand
- L04K08020502, Legalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SR 641.81) haben die Kantone ihren Anteil am Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden. Der Bundesrat hat schon 1999 in der Antwort zur Anfrage Wiederkehr 99.1023 festgehalten, dass für die Kantone bezüglich der Verwendung dieser Erträge ein grosser Handlungsspielraum besteht. Dementsprechend können diese Mittel auch für Lärm- und Gesundheitskosten, Gebäudesanierungen, Unterstützung des Regionalverkehrs bzw. zur Förderung des Veloverkehrs eingesetzt werden, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen. Eine abschliessende Liste möglicher Massnahmen besteht nicht. Aufgrund dieses grossen Ermessenspielraums besteht kein Grund zur Annahme, dass die Gelder entgegen der gesetzlichen Bestimmung verwendet werden. Damit entfällt die Beantwortung der in den Punkten 2 bis 4 aufgeworfenen Fragen.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass der Informationsstand über die Verwendung der LSVA-Erträge verbessert werden sollte. Er ist deshalb im Rahmen seiner finanziellen und personellen Ressourcen bereit, zusammen mit den Kantonen eine Übersicht über die Verwendung der Gelder zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verwendung der Schwerverkehrsabgabe wird in Artikel 85 der Bundesverfassung (BV) und in Artikel 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes geregelt. Anscheinend interpretieren viele Kantone diese Bestimmungen aber recht frei: Sie verwenden ihren Anteil zu Zwecken, die zwar durchaus sinnvoll, aber offensichtlich nicht rechtmässig sind. Ein Rechtsgutachten bestätigt diese fehlende Rechtmässigkeit unmissverständlich; es ruft die vom Verfassungs- und vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen in Erinnerung und präzisiert sie. Der gesamte Reinertrag der Abgabe ist für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden, auch der Anteil der Kantone. Die Kantone haben somit keinerlei Entscheidungsspielraum: Sie müssen ihren Anteil für die in Verfassung und Gesetz vorgesehenen Zwecke verwenden und können ihn nicht nach Gutdünken einsetzen.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Artikel 49 Absatz 2 BV verpflichtet den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechtes durch die Kantone zu wachen. Worauf wartet die Regierung, um die Praktiken zu unterbinden, die der Verfassung und dem Gesetz widersprechen?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen wird der Bundesrat treffen, damit die Beträge in Zukunft korrekt eingesetzt werden?</p><p>3. Welcher Gesamtbetrag wurde durch die Kantone für nicht verfassungs- und gesetzeskonforme Zwecke eingesetzt?</p><p>4. Müsste die Regierung nicht verlangen, dass mit den in der Vergangenheit rechtswidrig verwendeten Beträgen rückwirkend rechtskonforme Ziele finanziert werden?</p>
- LSVA. Verfassungs- und gesetzeskonforme Umsetzung durch die Kantone?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SR 641.81) haben die Kantone ihren Anteil am Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden. Der Bundesrat hat schon 1999 in der Antwort zur Anfrage Wiederkehr 99.1023 festgehalten, dass für die Kantone bezüglich der Verwendung dieser Erträge ein grosser Handlungsspielraum besteht. Dementsprechend können diese Mittel auch für Lärm- und Gesundheitskosten, Gebäudesanierungen, Unterstützung des Regionalverkehrs bzw. zur Förderung des Veloverkehrs eingesetzt werden, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen. Eine abschliessende Liste möglicher Massnahmen besteht nicht. Aufgrund dieses grossen Ermessenspielraums besteht kein Grund zur Annahme, dass die Gelder entgegen der gesetzlichen Bestimmung verwendet werden. Damit entfällt die Beantwortung der in den Punkten 2 bis 4 aufgeworfenen Fragen.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass der Informationsstand über die Verwendung der LSVA-Erträge verbessert werden sollte. Er ist deshalb im Rahmen seiner finanziellen und personellen Ressourcen bereit, zusammen mit den Kantonen eine Übersicht über die Verwendung der Gelder zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verwendung der Schwerverkehrsabgabe wird in Artikel 85 der Bundesverfassung (BV) und in Artikel 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes geregelt. Anscheinend interpretieren viele Kantone diese Bestimmungen aber recht frei: Sie verwenden ihren Anteil zu Zwecken, die zwar durchaus sinnvoll, aber offensichtlich nicht rechtmässig sind. Ein Rechtsgutachten bestätigt diese fehlende Rechtmässigkeit unmissverständlich; es ruft die vom Verfassungs- und vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen in Erinnerung und präzisiert sie. Der gesamte Reinertrag der Abgabe ist für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden, auch der Anteil der Kantone. Die Kantone haben somit keinerlei Entscheidungsspielraum: Sie müssen ihren Anteil für die in Verfassung und Gesetz vorgesehenen Zwecke verwenden und können ihn nicht nach Gutdünken einsetzen.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Artikel 49 Absatz 2 BV verpflichtet den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechtes durch die Kantone zu wachen. Worauf wartet die Regierung, um die Praktiken zu unterbinden, die der Verfassung und dem Gesetz widersprechen?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen wird der Bundesrat treffen, damit die Beträge in Zukunft korrekt eingesetzt werden?</p><p>3. Welcher Gesamtbetrag wurde durch die Kantone für nicht verfassungs- und gesetzeskonforme Zwecke eingesetzt?</p><p>4. Müsste die Regierung nicht verlangen, dass mit den in der Vergangenheit rechtswidrig verwendeten Beträgen rückwirkend rechtskonforme Ziele finanziert werden?</p>
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