Gesetzliche Regelungen für Nanotechnologie

ShortId
06.3210
Id
20063210
Updated
24.06.2025 23:34
Language
de
Title
Gesetzliche Regelungen für Nanotechnologie
AdditionalIndexing
36;15;2841;Produktesicherheit;Bewilligung;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;Giftstoff;Nanotechnologie;Grenzwert;Technologiebewertung;Haftung
1
  • L05K0706010507, Nanotechnologie
  • L06K070601050404, Technologiebewertung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K0706010306, Produktesicherheit
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0602010402, Giftstoff
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erste Produkte mit nanotechnologischen Eigenschaften (z. B. mit künstlich erzeugten Nanopartikeln) tauchen auf dem Konsumgütermarkt auf. Ein gravierender Vergiftungsfall mit einem Nano-Versiegelungsspray für Haushaltkeramik, der in Deutschland über hundert Personen und in der Schweiz mindestens eine Person betraf, ist als Warnsignal zu verstehen, dass gesetzlicher und behördlicher Handlungsbedarf besteht. </p><p>Nano-Produkte werden mit grossen Versprechungen angepriesen. Die Eigenschaften (z. B. von Versiegelungsprodukten) werden mit Wunderwirkungen und unerhörter Vereinfachung des täglichen Lebens ("Nie mehr putzen!") beworben. Der Vergiftungsfall in Deutschland wirft jedoch ein Schlaglicht darauf, dass Firmen beim raschen Einstieg in die neue Technologie Vorsichtsmassnahmen vernachlässigen. Durch Verbreitung über Internet-Shops ist die notwendige Beratung im Umgang mit Nano-Produkten durch Fachpersonal infrage gestellt. Um der Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten vorzubeugen, besteht ein Bedarf an nicht interessengebundener Information.</p><p>Erste wissenschaftliche Abklärungen weisen darauf hin, dass gewisse Nanopartikel und nanotechnologisch bearbeitete Erzeugnisse mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial für die Gesundheit, aber auch für die Umwelt verbunden sein könnten. Kanzerogene Effekte in Analogie zur Asbestfaser- oder Feinstaubproblematik sind nicht auszuschliessen. An bestimmten Arbeitsplätzen (z. B. industrielle Oberflächenbehandlung) besteht ein hoher Sicherheitsbedarf, um Gefährdungen durch Nanopartikel vorzubeugen.</p><p>Sowohl in den USA wie in der EU (Kom - 2005 - 243: Aktionsplan Nanowissenschaften und Nanotechnologien 2005-2009) sind Vorarbeiten in Gang, die auf regulatorische Massnahmen für nanotechnologische Anwendungen abzielen. In der Schweiz erarbeiten das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Umwelt einen Aktionsplan "synthetische Nanopartikel 2006-2009" zur Beurteilung und zum Management der Risiken synthetischer Nanopartikel.</p><p>Die Schweizerische Bundesverfassung bietet mit den Artikeln 73 (Nachhaltigkeit), 74 (Schutz der Umwelt) und 118 (Gesundheit) eine breite Legitimation für die staatliche Verantwortlichkeit gegenüber nanotechnologischen Risiken. Die Bevölkerung soll so früh wie möglich in den Dialog einbezogen werden.</p>
  • <p>Der Begriff "Nanotechnologie" umfasst die technischen Verfahren zur Herstellung von Materialstrukturen mit einer Ausdehnung von unter 100 Nanometer (100 Millionstel Millimeter), aber auch alle Anwendungen und Produkte, die solche Materialstrukturen einsetzen, um ihre speziellen physikalischen und chemischen Eigenschaften zu nutzen. Die Nanotechnologie ermöglicht u. a. verbesserte und effizientere Verfahren bei bestehenden Anwendungen (z. B. Oberflächenveredelung im Textil-, Bau- und industriellen Bereich). Es sind aber auch neue Anwendungen und Produkte in unterschiedlichsten technologischen Bereichen (z. B. Energietechnologie, Elektronik, Materialtechnologie, Medizin, Lebensmittel- und Verpackungstechnologie, Kosmetik usw.) denkbar. Allerdings weiss man heute noch sehr wenig über die Wirkungsweise von Nanopartikeln. Die Internationale Organisation für Normung bemüht sich um eine einheitliche Definition von Begriffen rund um die Nanotechnologie. Im Rahmen des EU-Aktionsplans Nanowissenschaften und Nanotechnologie laufen verschiedene Projekte zur Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Nanotechnologie und zur Abklärung möglicher Risiken von Nanopartikel. Dabei werden auch die bestehenden Regulierungen auf ihre Tauglichkeit hinsichtlich des Schutzes von Gesundheit und Umwelt überprüft. Erst mit diesen Arbeiten können die erwähnten Wissenslücken geschlossen und gleichzeitig eine verbindliche Basis für eine nationale gesetzliche Regelung der Nanotechnologie geschaffen werden.</p><p>Die vorliegende Motion deckt sich weitgehend mit den Absichten des Bundesrates. So sind die geforderten Aktivitäten und Abklärungen im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Umwelt vor synthetischen Nanopartikeln und nanotechnologischen Anwendungen (Ziff. 1, 3 und 4 der Motion) bereits Gegenstand eines vom Bundesamt für Gesundheit und vom Bundesamt für Umwelt lancierten Projektes zur Ausarbeitung eines Aktionsplans "Risikobeurteilung und Risikomanagement synthetischer Nanopartikel in der Schweiz (2006-2009)". In Kooperation mit Experten aus verschiedenen Wissenschaftsbereichen und einer Begleitgruppe aus Vertretern der Politik, Industrie, Gewerkschaften, Konsumenten- und Umweltverbände werden dabei der Handlungsbedarf zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten und zum Schutze der Umwelt geklärt und entsprechende Massnahmen unterbreitet. Dabei werden auch die internationalen Aktivitäten berücksichtigt. Dem Dialog mit der Öffentlichkeit wird ebenfalls grosse Bedeutung zugemessen. So wird das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung beispielsweise im Herbst 2006 mehrere Diskussionsveranstaltungen mit der Bevölkerung (Publifocus) zum Thema "Nanotechnologie - Bedeutung für Gesundheit und Umwelt" durchführen.</p><p>Ob und in welcher Form hingegen gesetzliche Regelungen erforderlich sind, wird erst Ergebnis des vorgenannten Projektes in den Jahren 2006 bis 2009 sein. Es ist daher verfrüht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete gesetzliche Regelungen, wie sie unter Ziffer 2 der Motion gefordert werden, auszuarbeiten. Der Bundesrat lehnt deshalb Ziffer 2 dieser Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1, 3 und 4 der Motion anzunehmen und Ziffer 2 abzulehnen.
  • <p>1. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt vor (künstlich erzeugten) Nanopartikeln und nanotechnologischen Anwendungen.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Regelungen auszuarbeiten, die insbesondere Begriff und Anwendungsbereiche der Nanotechnologie definieren und ein spezifisches Bewilligungsverfahren, Toxizitäts- und Emmissionsgrenzwerte, Messverfahren, Deklarationsvorschriften sowie Haftungsregelungen umfassen.</p><p>3. Der Bundesrat schenkt den Anwendungsbereichen Landwirtschaft, Lebensmittel, Textilien, Haushalt, Kosmetik und Medizin besondere Aufmerksamkeit.</p><p>4. Der Bundesrat bezieht die Bevölkerung in die Diskussion über die Nanotechnologie mit ein.</p>
  • Gesetzliche Regelungen für Nanotechnologie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erste Produkte mit nanotechnologischen Eigenschaften (z. B. mit künstlich erzeugten Nanopartikeln) tauchen auf dem Konsumgütermarkt auf. Ein gravierender Vergiftungsfall mit einem Nano-Versiegelungsspray für Haushaltkeramik, der in Deutschland über hundert Personen und in der Schweiz mindestens eine Person betraf, ist als Warnsignal zu verstehen, dass gesetzlicher und behördlicher Handlungsbedarf besteht. </p><p>Nano-Produkte werden mit grossen Versprechungen angepriesen. Die Eigenschaften (z. B. von Versiegelungsprodukten) werden mit Wunderwirkungen und unerhörter Vereinfachung des täglichen Lebens ("Nie mehr putzen!") beworben. Der Vergiftungsfall in Deutschland wirft jedoch ein Schlaglicht darauf, dass Firmen beim raschen Einstieg in die neue Technologie Vorsichtsmassnahmen vernachlässigen. Durch Verbreitung über Internet-Shops ist die notwendige Beratung im Umgang mit Nano-Produkten durch Fachpersonal infrage gestellt. Um der Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten vorzubeugen, besteht ein Bedarf an nicht interessengebundener Information.</p><p>Erste wissenschaftliche Abklärungen weisen darauf hin, dass gewisse Nanopartikel und nanotechnologisch bearbeitete Erzeugnisse mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial für die Gesundheit, aber auch für die Umwelt verbunden sein könnten. Kanzerogene Effekte in Analogie zur Asbestfaser- oder Feinstaubproblematik sind nicht auszuschliessen. An bestimmten Arbeitsplätzen (z. B. industrielle Oberflächenbehandlung) besteht ein hoher Sicherheitsbedarf, um Gefährdungen durch Nanopartikel vorzubeugen.</p><p>Sowohl in den USA wie in der EU (Kom - 2005 - 243: Aktionsplan Nanowissenschaften und Nanotechnologien 2005-2009) sind Vorarbeiten in Gang, die auf regulatorische Massnahmen für nanotechnologische Anwendungen abzielen. In der Schweiz erarbeiten das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Umwelt einen Aktionsplan "synthetische Nanopartikel 2006-2009" zur Beurteilung und zum Management der Risiken synthetischer Nanopartikel.</p><p>Die Schweizerische Bundesverfassung bietet mit den Artikeln 73 (Nachhaltigkeit), 74 (Schutz der Umwelt) und 118 (Gesundheit) eine breite Legitimation für die staatliche Verantwortlichkeit gegenüber nanotechnologischen Risiken. Die Bevölkerung soll so früh wie möglich in den Dialog einbezogen werden.</p>
    • <p>Der Begriff "Nanotechnologie" umfasst die technischen Verfahren zur Herstellung von Materialstrukturen mit einer Ausdehnung von unter 100 Nanometer (100 Millionstel Millimeter), aber auch alle Anwendungen und Produkte, die solche Materialstrukturen einsetzen, um ihre speziellen physikalischen und chemischen Eigenschaften zu nutzen. Die Nanotechnologie ermöglicht u. a. verbesserte und effizientere Verfahren bei bestehenden Anwendungen (z. B. Oberflächenveredelung im Textil-, Bau- und industriellen Bereich). Es sind aber auch neue Anwendungen und Produkte in unterschiedlichsten technologischen Bereichen (z. B. Energietechnologie, Elektronik, Materialtechnologie, Medizin, Lebensmittel- und Verpackungstechnologie, Kosmetik usw.) denkbar. Allerdings weiss man heute noch sehr wenig über die Wirkungsweise von Nanopartikeln. Die Internationale Organisation für Normung bemüht sich um eine einheitliche Definition von Begriffen rund um die Nanotechnologie. Im Rahmen des EU-Aktionsplans Nanowissenschaften und Nanotechnologie laufen verschiedene Projekte zur Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Nanotechnologie und zur Abklärung möglicher Risiken von Nanopartikel. Dabei werden auch die bestehenden Regulierungen auf ihre Tauglichkeit hinsichtlich des Schutzes von Gesundheit und Umwelt überprüft. Erst mit diesen Arbeiten können die erwähnten Wissenslücken geschlossen und gleichzeitig eine verbindliche Basis für eine nationale gesetzliche Regelung der Nanotechnologie geschaffen werden.</p><p>Die vorliegende Motion deckt sich weitgehend mit den Absichten des Bundesrates. So sind die geforderten Aktivitäten und Abklärungen im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Umwelt vor synthetischen Nanopartikeln und nanotechnologischen Anwendungen (Ziff. 1, 3 und 4 der Motion) bereits Gegenstand eines vom Bundesamt für Gesundheit und vom Bundesamt für Umwelt lancierten Projektes zur Ausarbeitung eines Aktionsplans "Risikobeurteilung und Risikomanagement synthetischer Nanopartikel in der Schweiz (2006-2009)". In Kooperation mit Experten aus verschiedenen Wissenschaftsbereichen und einer Begleitgruppe aus Vertretern der Politik, Industrie, Gewerkschaften, Konsumenten- und Umweltverbände werden dabei der Handlungsbedarf zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten und zum Schutze der Umwelt geklärt und entsprechende Massnahmen unterbreitet. Dabei werden auch die internationalen Aktivitäten berücksichtigt. Dem Dialog mit der Öffentlichkeit wird ebenfalls grosse Bedeutung zugemessen. So wird das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung beispielsweise im Herbst 2006 mehrere Diskussionsveranstaltungen mit der Bevölkerung (Publifocus) zum Thema "Nanotechnologie - Bedeutung für Gesundheit und Umwelt" durchführen.</p><p>Ob und in welcher Form hingegen gesetzliche Regelungen erforderlich sind, wird erst Ergebnis des vorgenannten Projektes in den Jahren 2006 bis 2009 sein. Es ist daher verfrüht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete gesetzliche Regelungen, wie sie unter Ziffer 2 der Motion gefordert werden, auszuarbeiten. Der Bundesrat lehnt deshalb Ziffer 2 dieser Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1, 3 und 4 der Motion anzunehmen und Ziffer 2 abzulehnen.
    • <p>1. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt vor (künstlich erzeugten) Nanopartikeln und nanotechnologischen Anwendungen.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Regelungen auszuarbeiten, die insbesondere Begriff und Anwendungsbereiche der Nanotechnologie definieren und ein spezifisches Bewilligungsverfahren, Toxizitäts- und Emmissionsgrenzwerte, Messverfahren, Deklarationsvorschriften sowie Haftungsregelungen umfassen.</p><p>3. Der Bundesrat schenkt den Anwendungsbereichen Landwirtschaft, Lebensmittel, Textilien, Haushalt, Kosmetik und Medizin besondere Aufmerksamkeit.</p><p>4. Der Bundesrat bezieht die Bevölkerung in die Diskussion über die Nanotechnologie mit ein.</p>
    • Gesetzliche Regelungen für Nanotechnologie

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