Aufhebung des Kundgebungsverbotes auf dem Bundesplatz

ShortId
06.3214
Id
20063214
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Aufhebung des Kundgebungsverbotes auf dem Bundesplatz
AdditionalIndexing
12
1
  • L07K07050303030101, Bundeshaus
  • L04K08020305, Demonstration
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L05K0803010501, Session
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während den Sessionen der eidgenössischen Räte herrscht auf dem Bundesplatz ein generelles Kundgebungsverbot. Die entsprechende Klausel im städtischen Kundgebungsreglement wurde im Berner Stadtrat am 20. Oktober 2005 äusserst knapp (mit einer Stimme Differenz) beschlossen. </p><p>Dieses Verbot ist demokratiepolitisch nicht haltbar und sachlich nicht gerechtfertigt: </p><p>1. Das Volk muss sich direkt an die eidgenössischen Räte wenden können, um seine Anliegen vorzutragen. Aus diesem Grund bilden eigentlich die Sessionen den besten Zeitpunkt, während dem das Volk seine aktuellen Interessen und auch Beschwerden mittels Kundgebungen vor dem Bundeshaus öffentlich und gerichtet an die Adresse der "Volksvertreterinnen und Volksvertreter" äussern kann. Judith Stamm erläuterte am 10. März 1993, bei der Nicht-Wahl von Christiane Brunner in den Bundesrat, treffend: "Vor der Tür steht der Souverän." </p><p>2. Der Bund anerkennt unangefochten die freie Meinungsäusserung. Als 1999 beispielsweise der frühere chinesische Staatspräsident Jiang Zemin der Schweiz einen Staatsbesuch abstattete, erlaubte der Bundesrat einer Gruppe von Tibeterinnen, Tibetern, Schweizerinnen und Schweizern, vor dem Bundeshaus eine Demonstration abzuhalten. Die Bewilligung wurde erteilt, um das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht zu missachten und um den Demonstrierenden die Möglichkeit einzuräumen, ihren Protest über die chinesische Politik in der Tibetfrage direkt an die Verantwortlichen zu adressieren. Die Möglichkeit der direkten Meinungskundgebung auch an die Adresse der Parlamentarierinnen und Parlamentarier muss generell gelten. </p><p>3. Kundgebungen bedürfen immer einer Bewilligung der Stadt Bern. Für Kundgebungen vor dem Bundeshaus während den Sessionen müssten auch Bewilligungen eingeholt werden. Falls die Sicherheit der Innenstadt, der Parlamentarierinnen und Parlamentarier oder der Sicherheitskräfte nicht gewährleistet ist, kann die Stadt eine Kundgebung verbieten. </p><p>4. Der Zugang zum Bundeshaus wird durch Kundgebungen auf dem Bundesplatz nicht beeinträchtigt. Während Kundgebungen ist der Eingang zum Bundeshaus auch ohne Sitzungen des eidgenössischen Parlamentes immer abgesperrt. Der Zugang zum Parlament wird auch mit einer Ausdehnung des Kundgebungsrechts gewährleistet bleiben. </p><p>Der Bund muss sich daher beim Gemeinderat der Stadt Bern dafür einsetzen, dass das ungerechtfertigte Kundgebungsverbot während den Sessionen der eidgenössischen Räte aufgehoben wird.</p>
  • <p>Stellungnahme der Verwaltungsdelegation vom 17. November 2006</p><p>Seit 1925 gilt ein offizielles Kundgebungsverbot auf dem Bundesplatz während der Sessionen der eidgenössischen Räte. Ziel dieses Verbotes ist es, den eidgenössischen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Freiheit und ohne Druck zu tagen. Da sich dieses Kundgebungsverbot bewährt hat, wurde es im Laufe der Jahre mehrere Male bestätigt, zum Teil mit marginalen Anpassungen.</p><p>Dank dieses Kundgebungsverbotes gelingt es, den Ratsmitgliedern einen weitgehend ungehinderten Zugang zum Parlamentsgebäude zu ermöglichen. Zudem wird mit dem Verbot sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört werden. Ein ordentlicher Sitzungsbetrieb im Innern des Parlamentsgebäudes wäre ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen möglich. Die Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr wäre anlässlich von Kundgebungen nur beschränkt gewährleistet, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben kann (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art).</p><p>Das Demonstrationsverbot auf dem Bundesplatz in Bern während der Sessionen entspricht dem politischen Willen des Parlamentes, den es in den letzten zwölf Jahren bei verschiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht hat. Im April 1994 haben der Bundespräsident und die Präsidenten der eidgenössischen Räte dem Gemeinderat der Stadt Bern mündlich und im Februar 1995 in einem formellen Brief bekräftigt, dass an Sitzungstagen der eidgenössischen Räte generell keine Demonstrationen auf dem Bundesplatz zuzulassen seien und dass der Bund erwarte, dass der Gemeinderat der Stadt Bern das Demonstrationsverbot im Rahmen des allgemeinen politischen Auftrages konsequent durchsetze. Im Rahmen der Neugestaltung des Bundesplatzes wandte sich die Verwaltungsdelegation der eidgenössischen Räte im Februar 2001 erneut an den Gemeinderat der Stadt Bern mit der Forderung, dass das bestehende Verbot jeglicher öffentlicher Demonstrationen auf dem Bundesplatz während der Dauer der Sitzungen der eidgenössischen Räte auf keinen Fall gelockert werde. Der Gemeinderat sicherte dies im März 2001 zu und bestätigte diese Regelung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Nutzungskonzeptes für den Bundesplatz im August 2004.</p>
  • <p>Der Bund wird beauftragt, bei der Stadt Bern vorstellig zu werden, damit diese das im städtischen Kundgebungsreglement verankerte und seit 1. März 2006 in Kraft gesetzte generelle Kundgebungsverbot auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen aufhebt.</p>
  • Aufhebung des Kundgebungsverbotes auf dem Bundesplatz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während den Sessionen der eidgenössischen Räte herrscht auf dem Bundesplatz ein generelles Kundgebungsverbot. Die entsprechende Klausel im städtischen Kundgebungsreglement wurde im Berner Stadtrat am 20. Oktober 2005 äusserst knapp (mit einer Stimme Differenz) beschlossen. </p><p>Dieses Verbot ist demokratiepolitisch nicht haltbar und sachlich nicht gerechtfertigt: </p><p>1. Das Volk muss sich direkt an die eidgenössischen Räte wenden können, um seine Anliegen vorzutragen. Aus diesem Grund bilden eigentlich die Sessionen den besten Zeitpunkt, während dem das Volk seine aktuellen Interessen und auch Beschwerden mittels Kundgebungen vor dem Bundeshaus öffentlich und gerichtet an die Adresse der "Volksvertreterinnen und Volksvertreter" äussern kann. Judith Stamm erläuterte am 10. März 1993, bei der Nicht-Wahl von Christiane Brunner in den Bundesrat, treffend: "Vor der Tür steht der Souverän." </p><p>2. Der Bund anerkennt unangefochten die freie Meinungsäusserung. Als 1999 beispielsweise der frühere chinesische Staatspräsident Jiang Zemin der Schweiz einen Staatsbesuch abstattete, erlaubte der Bundesrat einer Gruppe von Tibeterinnen, Tibetern, Schweizerinnen und Schweizern, vor dem Bundeshaus eine Demonstration abzuhalten. Die Bewilligung wurde erteilt, um das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht zu missachten und um den Demonstrierenden die Möglichkeit einzuräumen, ihren Protest über die chinesische Politik in der Tibetfrage direkt an die Verantwortlichen zu adressieren. Die Möglichkeit der direkten Meinungskundgebung auch an die Adresse der Parlamentarierinnen und Parlamentarier muss generell gelten. </p><p>3. Kundgebungen bedürfen immer einer Bewilligung der Stadt Bern. Für Kundgebungen vor dem Bundeshaus während den Sessionen müssten auch Bewilligungen eingeholt werden. Falls die Sicherheit der Innenstadt, der Parlamentarierinnen und Parlamentarier oder der Sicherheitskräfte nicht gewährleistet ist, kann die Stadt eine Kundgebung verbieten. </p><p>4. Der Zugang zum Bundeshaus wird durch Kundgebungen auf dem Bundesplatz nicht beeinträchtigt. Während Kundgebungen ist der Eingang zum Bundeshaus auch ohne Sitzungen des eidgenössischen Parlamentes immer abgesperrt. Der Zugang zum Parlament wird auch mit einer Ausdehnung des Kundgebungsrechts gewährleistet bleiben. </p><p>Der Bund muss sich daher beim Gemeinderat der Stadt Bern dafür einsetzen, dass das ungerechtfertigte Kundgebungsverbot während den Sessionen der eidgenössischen Räte aufgehoben wird.</p>
    • <p>Stellungnahme der Verwaltungsdelegation vom 17. November 2006</p><p>Seit 1925 gilt ein offizielles Kundgebungsverbot auf dem Bundesplatz während der Sessionen der eidgenössischen Räte. Ziel dieses Verbotes ist es, den eidgenössischen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Freiheit und ohne Druck zu tagen. Da sich dieses Kundgebungsverbot bewährt hat, wurde es im Laufe der Jahre mehrere Male bestätigt, zum Teil mit marginalen Anpassungen.</p><p>Dank dieses Kundgebungsverbotes gelingt es, den Ratsmitgliedern einen weitgehend ungehinderten Zugang zum Parlamentsgebäude zu ermöglichen. Zudem wird mit dem Verbot sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört werden. Ein ordentlicher Sitzungsbetrieb im Innern des Parlamentsgebäudes wäre ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen möglich. Die Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr wäre anlässlich von Kundgebungen nur beschränkt gewährleistet, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben kann (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art).</p><p>Das Demonstrationsverbot auf dem Bundesplatz in Bern während der Sessionen entspricht dem politischen Willen des Parlamentes, den es in den letzten zwölf Jahren bei verschiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht hat. Im April 1994 haben der Bundespräsident und die Präsidenten der eidgenössischen Räte dem Gemeinderat der Stadt Bern mündlich und im Februar 1995 in einem formellen Brief bekräftigt, dass an Sitzungstagen der eidgenössischen Räte generell keine Demonstrationen auf dem Bundesplatz zuzulassen seien und dass der Bund erwarte, dass der Gemeinderat der Stadt Bern das Demonstrationsverbot im Rahmen des allgemeinen politischen Auftrages konsequent durchsetze. Im Rahmen der Neugestaltung des Bundesplatzes wandte sich die Verwaltungsdelegation der eidgenössischen Räte im Februar 2001 erneut an den Gemeinderat der Stadt Bern mit der Forderung, dass das bestehende Verbot jeglicher öffentlicher Demonstrationen auf dem Bundesplatz während der Dauer der Sitzungen der eidgenössischen Räte auf keinen Fall gelockert werde. Der Gemeinderat sicherte dies im März 2001 zu und bestätigte diese Regelung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Nutzungskonzeptes für den Bundesplatz im August 2004.</p>
    • <p>Der Bund wird beauftragt, bei der Stadt Bern vorstellig zu werden, damit diese das im städtischen Kundgebungsreglement verankerte und seit 1. März 2006 in Kraft gesetzte generelle Kundgebungsverbot auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen aufhebt.</p>
    • Aufhebung des Kundgebungsverbotes auf dem Bundesplatz

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