Hunde sind keine Handelsware
- ShortId
-
06.3221
- Id
-
20063221
- Updated
-
28.07.2023 11:21
- Language
-
de
- Title
-
Hunde sind keine Handelsware
- AdditionalIndexing
-
15;52;Einfuhrbeschränkung;Handelsregelung;Verkaufsverweigerung;Handelsbeschränkung;Hund
- 1
-
- L05K0101030701, Hund
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L05K0701030302, Handelsregelung
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Nutztierhandel ist in der Schweiz mit der Tierseuchengesetzgebung und der Tierverkehrsdatenbank sehr detailliert geregelt: Wer mit Nutztieren handelt, braucht ein Viehhandelspatent, das nur nach dem Besuch entsprechender Kurse und einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung erteilt wird. Der (Klein-)Tierhandel über Zoofachgeschäfte und der Handel mit Wildtieren unterliegen ebenfalls einer Bewilligung sowie zumindest in den dem Verband angeschlossenen Fachgeschäften einer gewissen (freiwilligen) Kontrolle. Hunde und Katzen werden in der Schweiz nicht über Zoohandlungen verkauft, ihr Handel ist aber erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 20 Tieren meldepflichtig. Umso unverständlicher und unhaltbarer ist der völlig unkontrollierte und ungeregelte Handel mit Hunden über die Grenze, übers Internet und über Kleininserate, obwohl dabei jährlich Millionenbeträge umgesetzt werden.</p><p>2. Hundezüchter, die der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) angeschlossen sind, werden durch die SKG kontrolliert. Sie sind in aller Regel dafür besorgt, dass ihre Tiere in verantwortungsvolle Hände gelangen. Ebenso wollen Tierheime, die Findeltiere oder sogenannte Verzichttiere weiterplatzieren, über die künftigen Hundehalterinnen und Hundehalter Bescheid wissen; sie informieren die Käuferschaft über Bedürfnisse und Eigenschaften der zu vermittelnden Tiere. Anerkannte Züchter und Tierheime fallen nicht unter ein Handelsverbot.</p><p>3. Rein kommerzielle Hundehändler hingegen sind nur daran interessiert, ihre "Ware" abzusetzen. Ihnen ist es egal, in welche Hände die Tiere gelangen. Meist kann dabei nicht festgestellt werden, woher ein Hund stammt, wie er aufgezogen wurde und welches das Verhalten der Elterntiere war. Dies gilt insbesondere bei importierten Tieren, die über Hundehändler aus dem Ausland bezogen werden und oft aus Massenproduktion stammen. Solche Tiere kommen bereits krank oder schwer verhaltensgestört in die Schweiz und stellen daher stets auch ein Risiko für Menschen dar.</p><p>4. Ein Hundekäufer muss die Möglichkeit haben, sich über Zucht, Aufzucht, Sozialisierung, Haltung, Verhalten und Eigenschaften seines künftigen Vierbeiners zu informieren, was er nur beim seriösen Züchter oder einem seriösen Tierheim tun kann. Auf Bundesebene sind daher Zucht und Import von Hunden zu kontrollieren und der Import einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Der Handel mit Hunden (An- und Verkauf) ist zu verbieten.</p><p>5. Diese Massnahmen liegen im Interesse der seriösen Hundezüchterinnen und Hundezüchter und der verantwortungsvollen Hundehalterinnen und Hundehalter; wie auch eine artgerechte und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung im Interesse der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit liegt.</p>
- <p>Eine verantwortungsvolle Aufzucht und Sozialisierung von Welpen und Junghunden ist die Voraussetzung für eine gesunde und artgerechte Entwicklung des Hundes. Entsprechende Ergänzungen für die Hundehaltung hat der Bundesrat deshalb am 12. April 2006 in die Tierschutzverordnung aufgenommen. Weitere Massnahmen betreffend Sozialisierung und Ausbildung der Hunde, aber auch zur Schulung der Tierhalterinnen und Tierhalter sind mit der Totalrevision der Tierschutzverordnung vorgesehen.</p><p>Bereits heute ist der gewerbsmässige Handel mit Hunden aufgrund der Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötige Infrastruktur vorhanden ist und die Tiere durch Tierpflegerinnen oder Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis betreut werden. Die Kontrolle des Handels wird mit der derzeit laufenden Einführung der obligatorischen Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde in Zukunft vereinfacht.</p><p>Eine generelle Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Hunden würde im Widerspruch zu den derzeit laufenden Verhandlungen mit der EU stehen. Zudem können damit Aufzucht und Haltung von Hunden im Ausland nicht kontrolliert und der illegale Hundehandel nicht unterbunden werden. Seit Jahren bemüht sich daher das zuständige Bundesamt für Veterinärwesen zusammen mit dem Schweizer Tierschutz und der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft, potenzielle Hundekäuferinnen und -käufer über die richtige Auswahl der Zuchtstätte zu informieren (Informationsbroschüre "Augen auf beim Hundekauf").</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Massnahmen zur Information und Schulung der Hundehalterinnen und -halter und zur Verbesserung der Kontrolle zur Vorbeugung eines tierschutzwidrigen Hundehandels wirkungsvoller sind als Verbote und Bewilligungspflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Import von Hunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und Hundehandel (An- und Verkauf von Hunden) zu verbieten.</p>
- Hunde sind keine Handelsware
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Nutztierhandel ist in der Schweiz mit der Tierseuchengesetzgebung und der Tierverkehrsdatenbank sehr detailliert geregelt: Wer mit Nutztieren handelt, braucht ein Viehhandelspatent, das nur nach dem Besuch entsprechender Kurse und einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung erteilt wird. Der (Klein-)Tierhandel über Zoofachgeschäfte und der Handel mit Wildtieren unterliegen ebenfalls einer Bewilligung sowie zumindest in den dem Verband angeschlossenen Fachgeschäften einer gewissen (freiwilligen) Kontrolle. Hunde und Katzen werden in der Schweiz nicht über Zoohandlungen verkauft, ihr Handel ist aber erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 20 Tieren meldepflichtig. Umso unverständlicher und unhaltbarer ist der völlig unkontrollierte und ungeregelte Handel mit Hunden über die Grenze, übers Internet und über Kleininserate, obwohl dabei jährlich Millionenbeträge umgesetzt werden.</p><p>2. Hundezüchter, die der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) angeschlossen sind, werden durch die SKG kontrolliert. Sie sind in aller Regel dafür besorgt, dass ihre Tiere in verantwortungsvolle Hände gelangen. Ebenso wollen Tierheime, die Findeltiere oder sogenannte Verzichttiere weiterplatzieren, über die künftigen Hundehalterinnen und Hundehalter Bescheid wissen; sie informieren die Käuferschaft über Bedürfnisse und Eigenschaften der zu vermittelnden Tiere. Anerkannte Züchter und Tierheime fallen nicht unter ein Handelsverbot.</p><p>3. Rein kommerzielle Hundehändler hingegen sind nur daran interessiert, ihre "Ware" abzusetzen. Ihnen ist es egal, in welche Hände die Tiere gelangen. Meist kann dabei nicht festgestellt werden, woher ein Hund stammt, wie er aufgezogen wurde und welches das Verhalten der Elterntiere war. Dies gilt insbesondere bei importierten Tieren, die über Hundehändler aus dem Ausland bezogen werden und oft aus Massenproduktion stammen. Solche Tiere kommen bereits krank oder schwer verhaltensgestört in die Schweiz und stellen daher stets auch ein Risiko für Menschen dar.</p><p>4. Ein Hundekäufer muss die Möglichkeit haben, sich über Zucht, Aufzucht, Sozialisierung, Haltung, Verhalten und Eigenschaften seines künftigen Vierbeiners zu informieren, was er nur beim seriösen Züchter oder einem seriösen Tierheim tun kann. Auf Bundesebene sind daher Zucht und Import von Hunden zu kontrollieren und der Import einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Der Handel mit Hunden (An- und Verkauf) ist zu verbieten.</p><p>5. Diese Massnahmen liegen im Interesse der seriösen Hundezüchterinnen und Hundezüchter und der verantwortungsvollen Hundehalterinnen und Hundehalter; wie auch eine artgerechte und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung im Interesse der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit liegt.</p>
- <p>Eine verantwortungsvolle Aufzucht und Sozialisierung von Welpen und Junghunden ist die Voraussetzung für eine gesunde und artgerechte Entwicklung des Hundes. Entsprechende Ergänzungen für die Hundehaltung hat der Bundesrat deshalb am 12. April 2006 in die Tierschutzverordnung aufgenommen. Weitere Massnahmen betreffend Sozialisierung und Ausbildung der Hunde, aber auch zur Schulung der Tierhalterinnen und Tierhalter sind mit der Totalrevision der Tierschutzverordnung vorgesehen.</p><p>Bereits heute ist der gewerbsmässige Handel mit Hunden aufgrund der Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötige Infrastruktur vorhanden ist und die Tiere durch Tierpflegerinnen oder Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis betreut werden. Die Kontrolle des Handels wird mit der derzeit laufenden Einführung der obligatorischen Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde in Zukunft vereinfacht.</p><p>Eine generelle Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Hunden würde im Widerspruch zu den derzeit laufenden Verhandlungen mit der EU stehen. Zudem können damit Aufzucht und Haltung von Hunden im Ausland nicht kontrolliert und der illegale Hundehandel nicht unterbunden werden. Seit Jahren bemüht sich daher das zuständige Bundesamt für Veterinärwesen zusammen mit dem Schweizer Tierschutz und der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft, potenzielle Hundekäuferinnen und -käufer über die richtige Auswahl der Zuchtstätte zu informieren (Informationsbroschüre "Augen auf beim Hundekauf").</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Massnahmen zur Information und Schulung der Hundehalterinnen und -halter und zur Verbesserung der Kontrolle zur Vorbeugung eines tierschutzwidrigen Hundehandels wirkungsvoller sind als Verbote und Bewilligungspflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Import von Hunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und Hundehandel (An- und Verkauf von Hunden) zu verbieten.</p>
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