Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot
- ShortId
-
06.3224
- Id
-
20063224
- Updated
-
27.07.2023 21:15
- Language
-
de
- Title
-
Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot
- AdditionalIndexing
-
55;Geflügel;Deklarationspflicht;Bundesamt für Gesundheit;Lebensmitteldeklaration;biologische Landwirtschaft;Ei;Tierkrankheit;Freilandhaltung;Infektionskrankheit;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K1401010203, Freilandhaltung
- L05K1401010302, Geflügel
- L04K14020502, Ei
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
- L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- L04K01050109, Infektionskrankheit
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die EU hat mit der Schaffung einer zeitlich auf zwölf Wochen befristeten Auszeichnung von Bio-, Freiland- und Auslaufprodukten während der zur Seuchenprävention staatlich angeordneten Aufstallungszeit eine klare Regelung geschaffen. Nach der Harmonisierung des Schweizerischen Lebensmittelrechts auf das Jahr 2006 scheint hier eine abweichende Sonderregelung nicht sinnvoll. Die Regelung in der EU genügt bekanntlich dem Täuschungsschutz und sollte auch für die Schweiz gelten. Eine Umdeklaration von Eiern und Geflügel aus Schutz- und Überwachungszonen ab dem ersten Tag würde zudem hohe Kosten für die entsprechenden Produzenten verursachen und damit die Produkte verteuern und damit unverkäuflich machen.</p>
- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände ist grundsätzlich Sache der Kantone. Das Lebensmittelgesetz sowie die Ausführungsverordnungen bilden die Basis für diesen Vollzug. Dabei kann das Bundesamt für Gesundheit nach Artikel 60 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) den Vollzugsbehörden Weisungen erteilen, um den einheitlichen Vollzug, insbesondere den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten, sicherzustellen. </p><p>Bei der in der Motion angesprochenen Weisung handelte es sich um einen Entwurf vom Mai 2006 (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Graf Maya 06.3200). Dieser Entwurf wurde nach Konsultation der interessierten Kreise überarbeitet und schliesslich als Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten (Eier und Fleisch) bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" am 17. August 2006 erlassen. Der Inhalt dieser Weisung entspricht der EU-Regelung. Demnach dürfen ab Inkrafttreten eines regionalen und/oder landesweiten Freilandhaltungsverbotes die Schweizer Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung noch während längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. </p><p>Da die Weisung vom 17. August 2006 inhaltlich dem Anliegen des Motionärs entspricht, besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf mehr.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Weisung Nr. 9 zur Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot so zu ändern, dass Eier und Geflügel trotz tierseuchenrechtlicher Einschränkung der Freilandhaltung während einer Frist von zwölf Wochen weiterhin als Bio-, Freiland- oder Auslaufprodukte deklariert werden können.</p>
- Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die EU hat mit der Schaffung einer zeitlich auf zwölf Wochen befristeten Auszeichnung von Bio-, Freiland- und Auslaufprodukten während der zur Seuchenprävention staatlich angeordneten Aufstallungszeit eine klare Regelung geschaffen. Nach der Harmonisierung des Schweizerischen Lebensmittelrechts auf das Jahr 2006 scheint hier eine abweichende Sonderregelung nicht sinnvoll. Die Regelung in der EU genügt bekanntlich dem Täuschungsschutz und sollte auch für die Schweiz gelten. Eine Umdeklaration von Eiern und Geflügel aus Schutz- und Überwachungszonen ab dem ersten Tag würde zudem hohe Kosten für die entsprechenden Produzenten verursachen und damit die Produkte verteuern und damit unverkäuflich machen.</p>
- <p>Die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände ist grundsätzlich Sache der Kantone. Das Lebensmittelgesetz sowie die Ausführungsverordnungen bilden die Basis für diesen Vollzug. Dabei kann das Bundesamt für Gesundheit nach Artikel 60 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) den Vollzugsbehörden Weisungen erteilen, um den einheitlichen Vollzug, insbesondere den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten, sicherzustellen. </p><p>Bei der in der Motion angesprochenen Weisung handelte es sich um einen Entwurf vom Mai 2006 (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Graf Maya 06.3200). Dieser Entwurf wurde nach Konsultation der interessierten Kreise überarbeitet und schliesslich als Weisung Nr. 9 "Kennzeichnung von Geflügelprodukten (Eier und Fleisch) bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot" am 17. August 2006 erlassen. Der Inhalt dieser Weisung entspricht der EU-Regelung. Demnach dürfen ab Inkrafttreten eines regionalen und/oder landesweiten Freilandhaltungsverbotes die Schweizer Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung noch während längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. </p><p>Da die Weisung vom 17. August 2006 inhaltlich dem Anliegen des Motionärs entspricht, besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf mehr.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Weisung Nr. 9 zur Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot so zu ändern, dass Eier und Geflügel trotz tierseuchenrechtlicher Einschränkung der Freilandhaltung während einer Frist von zwölf Wochen weiterhin als Bio-, Freiland- oder Auslaufprodukte deklariert werden können.</p>
- Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem vorübergehenden Freilandhaltungsverbot
Back to List