Streichung von der Uno-Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld

ShortId
06.3228
Id
20063228
Updated
28.07.2023 08:52
Language
de
Title
Streichung von der Uno-Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld
AdditionalIndexing
08;12;Terrorismus;UNO (speziell);Strafverfahren;Völkerrecht;Verzeichnis;Urteil
1
  • L03K150402, UNO (speziell)
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L03K050403, Urteil
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L03K050602, Völkerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Basis von Kapitel VII der Uno-Charta verabschiedete Resolution Nr. 1267 (1999) und deren Folgeresolutionen verpflichten die Mitgliedstaaten, gegenüber Personen, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stehen, verschiedene Sanktionen durchzusetzen: Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, Ein- und Durchreiseverbot sowie Finanzsanktionen. Die Schweiz setzt diese Sanktionen mit der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaida oder den Taliban (SR 946.203) um. Die von den Massnahmen betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind in Anhang 2 der Verordnung aufgelistet. Diese Namensliste ist deckungsgleich mit der entsprechenden Liste des zuständigen Sanktionskomitees des Uno-Sicherheitsrates ("das Sanktionskomitee"); sie wird laufend gemäss den Beschlüssen dieses Komitees nachgeführt.</p><p>Die Strafverfolgung von Personen, welche der Al-Qaida oder den Taliban angehören oder diese unterstützen, stützt sich nicht auf Resolution Nr. 1267, sondern erfolgt aufgrund der materiellen und prozessualen Bestimmungen des schweizerischen Strafrechtes, unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Auch wenn eine verdächtige Person vom Vorwurf des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung durch ein Schweizer Gericht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, hat ein solcher Entscheid keinen unmittelbaren Einfluss auf den Verbleib auf der Uno-Sanktionenliste. Die betreffende Person verbleibt solange auf der Sanktionenliste - und somit auch in Anhang 2 der Verordnung -, bis das Sanktionskomitee der Streichung des Eintrages zustimmt. Die Schweiz ist als Mitglied der Vereinten Nationen aufgrund von den Artikeln 25 und 103 der Uno-Charta verpflichtet, Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen. Sie kann demzufolge nicht in autonomer Weise Personen aus dem Anhang 2 der Verordnung streichen.</p><p>Die Sanktionsmassnahmen des Uno-Sicherheitsrates gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sehen die Möglichkeit eines sogenannten "De-Listing"-Verfahrens vor. Personen, die von den Sanktionsmassnahmen betroffen sind, können gemäss den Richtlinien des Sanktionskomitees ein solches Verfahren mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates einleiten. Die Schweiz kann somit nur unter der Voraussetzung aktiv werden, dass der oder die Betroffene schweizerischer Nationalität ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Andernfalls ist die Schweiz nicht befugt, diese Form des diplomatischen Schutzes auszuüben, sondern sie verweist die Betroffenen an deren zuständigen Heimat- oder Wohnsitzstaat. Für Personen, die in der Schweiz beheimatet oder wohnhaft sind, können die Bundesbehörden nach Prüfung des Falles entlastende Informationen derjenigen Regierung zukommen lassen, welche ursprünglich dem Sanktionskomitee die Aufnahme dieser Person in die Sanktionenliste beantragt hat. In einem späteren Verfahrensabschnitt kann die Schweiz auch an das Sanktionskomitee gelangen. Diese Aufgaben werden durch das Seco und das EDA zusammen mit der Schweizer Auslandvertretung vor Ort wahrgenommen. In der Vergangenheit haben zwei betroffene Schweizer Staatsbürger um Unterstützung der Bundesbehörden nachgesucht. Nach langjährigen intensiven Bemühungen der Schweizer Behörden konnten die beiden Personen im Januar dieses Jahres von der Sanktionenliste gestrichen werden. Zur Vermeidung von Härtefällen sehen die Resolution 1Nr. 452 (2002) des Uno-Sicherheitsrates sowie die Verordnung vom 2. Oktober 2000 Ausnahmebestimmungen vor. Diese wurden u. a. im Falle der Schweizer Staatsangehörigen zur Anwendung gebracht, um diesen Personen die Finanzierung der normalen Lebenshaltungskosten zu ermöglichen.</p><p>Neben bilateralen Demarchen im Einzelfall setzt sich die Schweiz im Rahmen der Uno in grundsätzlicher Weise dafür ein, die legitimen Bedürfnisse der Staatengemeinschaft nach Schutz vor Terrorakten und die Rechte der durch die Sanktionen betroffenen Personen miteinander in Einklang zu bringen. Entsprechend hat sie sich wiederholt auch kritisch an offenen Debatten des Sicherheitsrates zu einzelnen Massnahmen der Sanktionsordnungen geäussert (allein in den letzten zwölf Monaten sechs Mal: am 11. Juli, am 20. Juli und am 26. Oktober 2005 sowie am 20. April, am 30. Mai und am 22. Juni 2006. Die Erklärungen sind zu finden auf der Homepage der Schweizer Uno-Mission in New York: http://www.eda.admin.ch/newyork_miss/e/home/interv.html).</p><p>Der Schweiz ist es ein Anliegen, dass auf Uno-Ebene der Verfahrensfairness und insbesondere dem Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung noch stärker Rechnung getragen wird. Auf ihre Anregung hin wurde im vergangenen Herbst zusammen mit Deutschland und Schweden als Fortsetzung der Partnerschaft im Bereich der gezielten Uno-Sanktionen (Interlaken-, Bonn-Berlin- und Stockholm-Prozess) eine Initiative lanciert, welche zum Ziel hat, die Voraussetzungen für den Erlass von Sanktionen gegen Einzelpersonen von klaren Kriterien abhängig zu machen. Weiter sind mit der Initiative verbesserte Informationsrechte für die Betroffenen vorgesehen sowie die Möglichkeit, die Sanktionen im konkreten Fall verhältnismässiger zu gestalten. Schliesslich soll ein Mechanismus geschaffen werden, welcher den Betroffenen die Möglichkeit gibt, ihre Nennung auf der Liste überprüfen zu lassen. Im März 2006 wurde in New York ein von der Schweiz bei einer amerikanischen Universität in Auftrag gegebener Bericht veröffentlicht, welcher praktische Vorschläge unterbreitet, wie die Situation für die Betroffenen verbessert und ein faires Verfahren bei der Aufnahme in und der Streichung von der Sanktionsliste garantiert werden kann, ohne dass dadurch die Bemühungen des Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Terrorismus kompromittiert werden (vgl. http://watsoninstitute.org/pub/Strengthening_Targeted_Sanctions.pdf). Am 30. Mai 2006 hat der ständige Vertreter der Schweiz bei der Uno in New York im Namen der Schweiz, Deutschlands und Schwedens den Uno-Sicherheitsrat offiziell über die Ergebnisse des Berichtes informiert. Es ist nun am Uno-Sicherheitsrat zu entscheiden, welche Reformvorschläge er aufgreifen will. Die Schweiz wird sich weiterhin für die Umsetzung dieser Initiative engagieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Wochen sind in den Medien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Uno-Terrorliste und der Möglichkeit der Streichung erwiesenermassen unschuldiger Personen aufgeworfen worden, die von grundsätzlicher Bedeutung für den hiesigen Rechtsstaat sind. Ich erlaube mir deshalb, dem Bundesrat nachfolgende Fragen zu stellen:</p><p>Wie geht die Schweiz vor, wenn sich im inländischen Verfahren erweist, dass eine Person strafrechtlich unschuldig ist (Einstellung des Verfahrens, Freispruch)? Wird sich die Schweiz aktiv für die Streichung dieser Person von der Uno-Terrorliste einsetzen? Wer ist hierfür in der Schweiz zuständig? Wie geht die Schweiz vor?</p><p>Falls sich der Sicherheitsrat der Streichung widersetzt, wird die Schweiz diese Person von der "Schweizer Liste" streichen? Wie könnte er sonst völkerrechtlichen und inländischen Rechtsgrundsätzen Genüge leisten? </p><p>Was unternimmt der Bundesrat gegenüber der Uno, um zu verhindern, dass unschuldige Personen auf der Uno-Terrorliste verbleiben?</p><p>Ist er bereit, öffentlich und vor allem gegenüber den zuständigen Stellen der Uno kundzutun, dass er den Verbleib unschuldiger Personen auf dieser Liste missbilligt und aufgrund der unklaren rechtsstaatlichen Handhabung dieser Liste diese gänzlich kritisch beurteilt?</p>
  • Streichung von der Uno-Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Basis von Kapitel VII der Uno-Charta verabschiedete Resolution Nr. 1267 (1999) und deren Folgeresolutionen verpflichten die Mitgliedstaaten, gegenüber Personen, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stehen, verschiedene Sanktionen durchzusetzen: Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, Ein- und Durchreiseverbot sowie Finanzsanktionen. Die Schweiz setzt diese Sanktionen mit der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaida oder den Taliban (SR 946.203) um. Die von den Massnahmen betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind in Anhang 2 der Verordnung aufgelistet. Diese Namensliste ist deckungsgleich mit der entsprechenden Liste des zuständigen Sanktionskomitees des Uno-Sicherheitsrates ("das Sanktionskomitee"); sie wird laufend gemäss den Beschlüssen dieses Komitees nachgeführt.</p><p>Die Strafverfolgung von Personen, welche der Al-Qaida oder den Taliban angehören oder diese unterstützen, stützt sich nicht auf Resolution Nr. 1267, sondern erfolgt aufgrund der materiellen und prozessualen Bestimmungen des schweizerischen Strafrechtes, unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Auch wenn eine verdächtige Person vom Vorwurf des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung durch ein Schweizer Gericht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, hat ein solcher Entscheid keinen unmittelbaren Einfluss auf den Verbleib auf der Uno-Sanktionenliste. Die betreffende Person verbleibt solange auf der Sanktionenliste - und somit auch in Anhang 2 der Verordnung -, bis das Sanktionskomitee der Streichung des Eintrages zustimmt. Die Schweiz ist als Mitglied der Vereinten Nationen aufgrund von den Artikeln 25 und 103 der Uno-Charta verpflichtet, Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen. Sie kann demzufolge nicht in autonomer Weise Personen aus dem Anhang 2 der Verordnung streichen.</p><p>Die Sanktionsmassnahmen des Uno-Sicherheitsrates gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sehen die Möglichkeit eines sogenannten "De-Listing"-Verfahrens vor. Personen, die von den Sanktionsmassnahmen betroffen sind, können gemäss den Richtlinien des Sanktionskomitees ein solches Verfahren mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates einleiten. Die Schweiz kann somit nur unter der Voraussetzung aktiv werden, dass der oder die Betroffene schweizerischer Nationalität ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Andernfalls ist die Schweiz nicht befugt, diese Form des diplomatischen Schutzes auszuüben, sondern sie verweist die Betroffenen an deren zuständigen Heimat- oder Wohnsitzstaat. Für Personen, die in der Schweiz beheimatet oder wohnhaft sind, können die Bundesbehörden nach Prüfung des Falles entlastende Informationen derjenigen Regierung zukommen lassen, welche ursprünglich dem Sanktionskomitee die Aufnahme dieser Person in die Sanktionenliste beantragt hat. In einem späteren Verfahrensabschnitt kann die Schweiz auch an das Sanktionskomitee gelangen. Diese Aufgaben werden durch das Seco und das EDA zusammen mit der Schweizer Auslandvertretung vor Ort wahrgenommen. In der Vergangenheit haben zwei betroffene Schweizer Staatsbürger um Unterstützung der Bundesbehörden nachgesucht. Nach langjährigen intensiven Bemühungen der Schweizer Behörden konnten die beiden Personen im Januar dieses Jahres von der Sanktionenliste gestrichen werden. Zur Vermeidung von Härtefällen sehen die Resolution 1Nr. 452 (2002) des Uno-Sicherheitsrates sowie die Verordnung vom 2. Oktober 2000 Ausnahmebestimmungen vor. Diese wurden u. a. im Falle der Schweizer Staatsangehörigen zur Anwendung gebracht, um diesen Personen die Finanzierung der normalen Lebenshaltungskosten zu ermöglichen.</p><p>Neben bilateralen Demarchen im Einzelfall setzt sich die Schweiz im Rahmen der Uno in grundsätzlicher Weise dafür ein, die legitimen Bedürfnisse der Staatengemeinschaft nach Schutz vor Terrorakten und die Rechte der durch die Sanktionen betroffenen Personen miteinander in Einklang zu bringen. Entsprechend hat sie sich wiederholt auch kritisch an offenen Debatten des Sicherheitsrates zu einzelnen Massnahmen der Sanktionsordnungen geäussert (allein in den letzten zwölf Monaten sechs Mal: am 11. Juli, am 20. Juli und am 26. Oktober 2005 sowie am 20. April, am 30. Mai und am 22. Juni 2006. Die Erklärungen sind zu finden auf der Homepage der Schweizer Uno-Mission in New York: http://www.eda.admin.ch/newyork_miss/e/home/interv.html).</p><p>Der Schweiz ist es ein Anliegen, dass auf Uno-Ebene der Verfahrensfairness und insbesondere dem Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung noch stärker Rechnung getragen wird. Auf ihre Anregung hin wurde im vergangenen Herbst zusammen mit Deutschland und Schweden als Fortsetzung der Partnerschaft im Bereich der gezielten Uno-Sanktionen (Interlaken-, Bonn-Berlin- und Stockholm-Prozess) eine Initiative lanciert, welche zum Ziel hat, die Voraussetzungen für den Erlass von Sanktionen gegen Einzelpersonen von klaren Kriterien abhängig zu machen. Weiter sind mit der Initiative verbesserte Informationsrechte für die Betroffenen vorgesehen sowie die Möglichkeit, die Sanktionen im konkreten Fall verhältnismässiger zu gestalten. Schliesslich soll ein Mechanismus geschaffen werden, welcher den Betroffenen die Möglichkeit gibt, ihre Nennung auf der Liste überprüfen zu lassen. Im März 2006 wurde in New York ein von der Schweiz bei einer amerikanischen Universität in Auftrag gegebener Bericht veröffentlicht, welcher praktische Vorschläge unterbreitet, wie die Situation für die Betroffenen verbessert und ein faires Verfahren bei der Aufnahme in und der Streichung von der Sanktionsliste garantiert werden kann, ohne dass dadurch die Bemühungen des Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Terrorismus kompromittiert werden (vgl. http://watsoninstitute.org/pub/Strengthening_Targeted_Sanctions.pdf). Am 30. Mai 2006 hat der ständige Vertreter der Schweiz bei der Uno in New York im Namen der Schweiz, Deutschlands und Schwedens den Uno-Sicherheitsrat offiziell über die Ergebnisse des Berichtes informiert. Es ist nun am Uno-Sicherheitsrat zu entscheiden, welche Reformvorschläge er aufgreifen will. Die Schweiz wird sich weiterhin für die Umsetzung dieser Initiative engagieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Wochen sind in den Medien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Uno-Terrorliste und der Möglichkeit der Streichung erwiesenermassen unschuldiger Personen aufgeworfen worden, die von grundsätzlicher Bedeutung für den hiesigen Rechtsstaat sind. Ich erlaube mir deshalb, dem Bundesrat nachfolgende Fragen zu stellen:</p><p>Wie geht die Schweiz vor, wenn sich im inländischen Verfahren erweist, dass eine Person strafrechtlich unschuldig ist (Einstellung des Verfahrens, Freispruch)? Wird sich die Schweiz aktiv für die Streichung dieser Person von der Uno-Terrorliste einsetzen? Wer ist hierfür in der Schweiz zuständig? Wie geht die Schweiz vor?</p><p>Falls sich der Sicherheitsrat der Streichung widersetzt, wird die Schweiz diese Person von der "Schweizer Liste" streichen? Wie könnte er sonst völkerrechtlichen und inländischen Rechtsgrundsätzen Genüge leisten? </p><p>Was unternimmt der Bundesrat gegenüber der Uno, um zu verhindern, dass unschuldige Personen auf der Uno-Terrorliste verbleiben?</p><p>Ist er bereit, öffentlich und vor allem gegenüber den zuständigen Stellen der Uno kundzutun, dass er den Verbleib unschuldiger Personen auf dieser Liste missbilligt und aufgrund der unklaren rechtsstaatlichen Handhabung dieser Liste diese gänzlich kritisch beurteilt?</p>
    • Streichung von der Uno-Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld

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