Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit der Mitgliedschaft in einer Behörden- oder Verwaltungskommission

ShortId
06.3233
Id
20063233
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit der Mitgliedschaft in einer Behörden- oder Verwaltungskommission
AdditionalIndexing
0421
1
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K08020501, Gewaltenteilung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlamentsgesetz sieht vor, dass das parlamentarische Mandat unvereinbar ist mit der Mitgliedschaft in einer Behördenkommission. Offenbar ist nun geplant, im Falle der Mitgliedschaft in Verwaltungskommissionen das parlamentarische Mandat weiterhin zu erlauben. Dies mit der Begründung, Verwaltungskommissionen hätten lediglich beratende Funktionen. </p><p>Diese Regelung ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, der mit der Unvereinbarkeitsregelung den Regeln von Transparenz, Entflechtung, Gleichbehandlung und Corporate Governance zum Durchbruch verhelfen wollte. Und zwar unabhängig von der Tatsache, ob ausserparlamentarische Kommissionen mitbestimmenden oder beratenden Charakter haben. Dies ist in der Praxis nicht entscheidend, denn es bleibt das Faktum, dass ein Parlamentarier auch in einer Verwaltungskommission zu einem früheren Zeitpunkt als seine Kollegen entscheidend Einfluss nehmen und einen Wissensvorsprung gewinnen kann. Beides widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung aller Parlamentarier, indem einzelne von ihnen durch eine durch den Bundesrat vorgenommene Ernennung "ad personam" den übrigen Parlamentariern vorgezogen werden. Dies zeigt sich exemplarisch am Beispiel der "Beratenden Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit". Diese ausserparlamentarische Kommission umfasst nicht weniger als acht Nationalräte aller Fraktionen (aber keinen einzigen Ständerat!), wobei die grüne Fraktion neben dem Präsidium aus mir unbekannten Gründen sogar noch ein weiteres Mitglied stellen darf.</p>
  • <p>In Artikel 14 des Parlamentsgesetzes (ParIG) wird die Unvereinbarkeit des Parlamentsmandates mit der Mitgliedschaft in einer Behördenkommission ebenso wie in einer Verwaltungskommission festgehalten.</p>
  • Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit der Mitgliedschaft in einer Behörden- oder Verwaltungskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlamentsgesetz sieht vor, dass das parlamentarische Mandat unvereinbar ist mit der Mitgliedschaft in einer Behördenkommission. Offenbar ist nun geplant, im Falle der Mitgliedschaft in Verwaltungskommissionen das parlamentarische Mandat weiterhin zu erlauben. Dies mit der Begründung, Verwaltungskommissionen hätten lediglich beratende Funktionen. </p><p>Diese Regelung ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, der mit der Unvereinbarkeitsregelung den Regeln von Transparenz, Entflechtung, Gleichbehandlung und Corporate Governance zum Durchbruch verhelfen wollte. Und zwar unabhängig von der Tatsache, ob ausserparlamentarische Kommissionen mitbestimmenden oder beratenden Charakter haben. Dies ist in der Praxis nicht entscheidend, denn es bleibt das Faktum, dass ein Parlamentarier auch in einer Verwaltungskommission zu einem früheren Zeitpunkt als seine Kollegen entscheidend Einfluss nehmen und einen Wissensvorsprung gewinnen kann. Beides widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung aller Parlamentarier, indem einzelne von ihnen durch eine durch den Bundesrat vorgenommene Ernennung "ad personam" den übrigen Parlamentariern vorgezogen werden. Dies zeigt sich exemplarisch am Beispiel der "Beratenden Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit". Diese ausserparlamentarische Kommission umfasst nicht weniger als acht Nationalräte aller Fraktionen (aber keinen einzigen Ständerat!), wobei die grüne Fraktion neben dem Präsidium aus mir unbekannten Gründen sogar noch ein weiteres Mitglied stellen darf.</p>
    • <p>In Artikel 14 des Parlamentsgesetzes (ParIG) wird die Unvereinbarkeit des Parlamentsmandates mit der Mitgliedschaft in einer Behördenkommission ebenso wie in einer Verwaltungskommission festgehalten.</p>
    • Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit der Mitgliedschaft in einer Behörden- oder Verwaltungskommission

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