Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten

ShortId
06.3240
Id
20063240
Updated
28.07.2023 08:22
Language
de
Title
Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Kontrolle;Beschlagnahme;Vermögen;eingezogene Vermögenswerte;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem IRSG ist eine gerichtliche Kontrolle der angeordneten Beschlagnahme von Vermögenswerten möglich bei (i) unmittelbarem und nicht wiedergutzumachendem Nachteil, (ii) zusammen mit der Schlussverfügung und (iii) im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat.</p><p>Die erste Möglichkeit ist eher theoretischer Natur, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nie (!) ausdrücklich angenommen hat, dass ein solcher unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Problematisch ist in Bezug auf die zweite Kontrollmöglichkeit, dass - vor allem in wichtigen Rechtshilfeangelegenheiten - Jahre vergehen können, bevor überhaupt eine Schlussverfügung ergeht. Dies ist umso unbefriedigender, als es genau in solchen Angelegenheiten vorkommt, dass die wichtigsten Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Schliesslich ist in Bezug auf die dritte Möglichkeit allgemein bekannt, dass es oft wiederum mehrere Jahre dauert (in wichtigen Fällen über ein Jahrzehnt), nachdem der ersuchende Staat Rechtshilfe erhalten hat, bis er über eine allfällige Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden hat.</p><p>Diese Situation war weder von den Experten noch vom Parlament bei der Erarbeitung der Revision von 1996 vorhergesehen worden. Neuere aufsehenerregende Praxis - vor allem der Bundesanwaltschaft - in Rechtshilfesachen verdeutlicht anschaulich, wie notwendig die beantragte Kontrolle ist.</p><p>Auch der Vergleich zur Beschlagnahme von Vermögenswerten im Strafverfahren zeigt, dass die verlangte gerichtliche Kontrolle notwendig ist: Im Strafverfahren besteht (im Gegensatz zum Rechtshilferecht) zu jeder Zeit die Möglichkeit einer bundesgerichtlichen Kontrolle über angeordnete Sperren von Vermögenswerten.</p><p>Im Strafverfahren kann (im Gegensatz zur Rechtshilfe) eine Vermögenssperre nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Anforderungen an diesen Tatverdacht werden mit dem Fortschreiten des Strafverfahrens zunehmend strenger, was in der Rechtshilfe gemäss Artikel 33a IRSV nicht der Fall ist.</p><p>Die jüngere, sprungartige Entwicklung des Netzes von Rechtshilfeverträgen mit fernen Staaten, die Gewährung von Rechtshilfe an Staaten, in denen Bestechung auch innerhalb des Justizapparates ein weitverbreitetes und allgemein bekanntes Problem ist, oder wo die Unabhängigkeit des Gerichtsapparates von der Regierung nicht wie bei uns besteht, zeigen ebenfalls die Notwendigkeit der beantragten Änderung.</p>
  • <p>Die rechtshilfeweise Sperre von Vermögenswerten hat den Zweck, Verbrechenserlös, Wertersatz oder Tatwerkzeuge vorläufig sicherzustellen, damit das ausländische Gericht über die allfällige Einziehung oder Rückgabe an Geschädigte entscheiden kann. Die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte darf in der Regel erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger und vollstreckbarer ausländischer Entscheid vorliegt (Art. 74a des Rechtshilfegesetzes; SR 351.1). Da es unter Umständen Jahre dauern kann, bis der ausländische Staat einen Einziehungsentscheid vorlegen kann, besteht die Gefahr, dass die Eigentumsrechte unverhältnismässig eingeschränkt werden.</p><p>Damit die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht unbeschränkt aufrechterhalten wird, müssen die Schweizer Rechtshilfebehörden dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss kommt. Ist mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen, so müssten die Vermögenssperren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Schweiz aufgehoben werden (z. B. BGE 126 II 462ff.).</p><p>Die Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt, dass sorgfältig zwischen den Interessen des ausländischen Staates auf Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und den Eigentumsrechten des Betroffenen abgewogen wird. Diesem Interessenkonflikt könnte bei Vermögenssperren, die sich über Jahre hinziehen, mit einer Beschwerdemöglichkeit besser Rechnung getragen werden. In derartigen Fällen sollte eine über die bisherige Regelung hinausgehende gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahmeverfügung möglich sein. Dieser Ausbau der Beschwerdemöglichkeit bei Vermögenssperren darf aber unter keinen Umständen dazu führen, dass das Rechtshilfeverfahren verschleppt oder gar verhindert werden kann. Deshalb muss die Überprüfung auf besonders bedeutende Fälle beschränkt sein. Die Schweiz hat kein Interesse, als Hort für kriminelle Gelder zu dienen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Artikel 80e Buchstabe b Ziffer 1 IRSG sowie Artikel 80g Absatz 2 IRSG sind so abzuändern, dass eine periodische gerichtliche Kontrolle der im Rahmen der Rechtshilfe angeordneten Vermögenssperren möglich ist.</p>
  • Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem IRSG ist eine gerichtliche Kontrolle der angeordneten Beschlagnahme von Vermögenswerten möglich bei (i) unmittelbarem und nicht wiedergutzumachendem Nachteil, (ii) zusammen mit der Schlussverfügung und (iii) im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat.</p><p>Die erste Möglichkeit ist eher theoretischer Natur, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nie (!) ausdrücklich angenommen hat, dass ein solcher unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Problematisch ist in Bezug auf die zweite Kontrollmöglichkeit, dass - vor allem in wichtigen Rechtshilfeangelegenheiten - Jahre vergehen können, bevor überhaupt eine Schlussverfügung ergeht. Dies ist umso unbefriedigender, als es genau in solchen Angelegenheiten vorkommt, dass die wichtigsten Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Schliesslich ist in Bezug auf die dritte Möglichkeit allgemein bekannt, dass es oft wiederum mehrere Jahre dauert (in wichtigen Fällen über ein Jahrzehnt), nachdem der ersuchende Staat Rechtshilfe erhalten hat, bis er über eine allfällige Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden hat.</p><p>Diese Situation war weder von den Experten noch vom Parlament bei der Erarbeitung der Revision von 1996 vorhergesehen worden. Neuere aufsehenerregende Praxis - vor allem der Bundesanwaltschaft - in Rechtshilfesachen verdeutlicht anschaulich, wie notwendig die beantragte Kontrolle ist.</p><p>Auch der Vergleich zur Beschlagnahme von Vermögenswerten im Strafverfahren zeigt, dass die verlangte gerichtliche Kontrolle notwendig ist: Im Strafverfahren besteht (im Gegensatz zum Rechtshilferecht) zu jeder Zeit die Möglichkeit einer bundesgerichtlichen Kontrolle über angeordnete Sperren von Vermögenswerten.</p><p>Im Strafverfahren kann (im Gegensatz zur Rechtshilfe) eine Vermögenssperre nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Anforderungen an diesen Tatverdacht werden mit dem Fortschreiten des Strafverfahrens zunehmend strenger, was in der Rechtshilfe gemäss Artikel 33a IRSV nicht der Fall ist.</p><p>Die jüngere, sprungartige Entwicklung des Netzes von Rechtshilfeverträgen mit fernen Staaten, die Gewährung von Rechtshilfe an Staaten, in denen Bestechung auch innerhalb des Justizapparates ein weitverbreitetes und allgemein bekanntes Problem ist, oder wo die Unabhängigkeit des Gerichtsapparates von der Regierung nicht wie bei uns besteht, zeigen ebenfalls die Notwendigkeit der beantragten Änderung.</p>
    • <p>Die rechtshilfeweise Sperre von Vermögenswerten hat den Zweck, Verbrechenserlös, Wertersatz oder Tatwerkzeuge vorläufig sicherzustellen, damit das ausländische Gericht über die allfällige Einziehung oder Rückgabe an Geschädigte entscheiden kann. Die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte darf in der Regel erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger und vollstreckbarer ausländischer Entscheid vorliegt (Art. 74a des Rechtshilfegesetzes; SR 351.1). Da es unter Umständen Jahre dauern kann, bis der ausländische Staat einen Einziehungsentscheid vorlegen kann, besteht die Gefahr, dass die Eigentumsrechte unverhältnismässig eingeschränkt werden.</p><p>Damit die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht unbeschränkt aufrechterhalten wird, müssen die Schweizer Rechtshilfebehörden dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss kommt. Ist mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen, so müssten die Vermögenssperren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Schweiz aufgehoben werden (z. B. BGE 126 II 462ff.).</p><p>Die Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt, dass sorgfältig zwischen den Interessen des ausländischen Staates auf Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und den Eigentumsrechten des Betroffenen abgewogen wird. Diesem Interessenkonflikt könnte bei Vermögenssperren, die sich über Jahre hinziehen, mit einer Beschwerdemöglichkeit besser Rechnung getragen werden. In derartigen Fällen sollte eine über die bisherige Regelung hinausgehende gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahmeverfügung möglich sein. Dieser Ausbau der Beschwerdemöglichkeit bei Vermögenssperren darf aber unter keinen Umständen dazu führen, dass das Rechtshilfeverfahren verschleppt oder gar verhindert werden kann. Deshalb muss die Überprüfung auf besonders bedeutende Fälle beschränkt sein. Die Schweiz hat kein Interesse, als Hort für kriminelle Gelder zu dienen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Artikel 80e Buchstabe b Ziffer 1 IRSG sowie Artikel 80g Absatz 2 IRSG sind so abzuändern, dass eine periodische gerichtliche Kontrolle der im Rahmen der Rechtshilfe angeordneten Vermögenssperren möglich ist.</p>
    • Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten

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