Cassis-de-Dijon-Prinzip als Testfall für die Reformbereitschaft
- ShortId
-
06.3260
- Id
-
20063260
- Updated
-
27.07.2023 20:02
- Language
-
de
- Title
-
Cassis-de-Dijon-Prinzip als Testfall für die Reformbereitschaft
- AdditionalIndexing
-
10;15;Handelsrecht;Wettbewerbsbeschränkung;Vorrang des Gemeinschaftsrechts;Durchführung eines Projektes;unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Recht;Europäischer Wirtschaftsraum;Einfuhrpolitik;technisches Handelshemmnis;Wettbewerbspolitik;freier Warenverkehr;Handelsbeschränkung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L06K070102040401, freier Warenverkehr
- L05K0901040401, unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Recht
- L04K07030104, Wettbewerbspolitik
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L05K0901040402, Vorrang des Gemeinschaftsrechts
- L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K07010308, Handelsrecht
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L03K090205, Europäischer Wirtschaftsraum
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat misst der Beseitigung bestehender und dem Vorbeugen neuer technischer Handelshemmnisse grosse Bedeutung zu. Mit der Verankerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird ein zusätzliches Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse geschaffen. Dieses ergänzt die bisherige Strategie des Bundesrates und soll zur Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen. Gleichzeitig soll dadurch die wettbewerbsfördernde Wirkung des bereits revidierten Kartellgesetzes und Binnenmarktgesetzes noch verstärkt werden. Entsprechend wurde die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) in die Ziele des Bundesrates für das Jahr 2006 sowie als zusätzliche Massnahme in das Wachstumspaket des Bundesrates aufgenommen.</p><p>1./2. Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip sollen wie im EG-Recht möglich sein, soweit dies aus übergeordneten öffentlichen Interessen wie dem Gesundheits-, Umwelt- oder Konsumentenschutz erforderlich ist. Es trifft zu, dass ursprünglich vonseiten der betroffenen Ämter zahlreiche Anträge für Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip eingereicht worden sind. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Ausnahmen nicht die Regel sein dürfen, und hat entsprechend eine Überprüfung der eingereichten Ausnahmen veranlasst. Als Folge davon konnte die Anzahl der beantragten Ausnahmen bereits deutlich gesenkt werden. Die verbleibenden Anträge werden integraler Bestandteil der Vernehmlassung sein. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens darüber entscheiden, welche der beantragten Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip künftig gelten sollen, und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen. Dabei wird er sich vom Prinzip leiten lassen, Ausnahmen restriktiv, d. h. nur dann vorzusehen, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 THG negativ betroffen wären.</p><p>3. Für die Vorbereitung der Vorlage zur Revision des THG wurde ein Lenkungsausschuss unter der Leitung des Staatssekretärs des Seco eingesetzt. Dem Projektteam unter der Leitung des Seco gehören insgesamt zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Seco, dem Generalsekretariat des EVD, dem Integrationsbüro und dem Bundesamt für Landwirtschaft an. Trotz der Unterstützung von Mitarbeitenden aus anderen Diensten des EVD erweist es sich für das federführende Seco als äusserst schwierig, eine solch komplexe Vorlage mit den heutigen personellen Ressourcen zügig voranzutreiben, ohne gleichzeitig andere wichtige Aufgaben zu vernachlässigen. Zur Begleitung des Projekts wurde ferner eine interdepartementale Arbeitsgruppe geschaffen, in der alle vom Projekt betroffenen Bundesstellen und ein Vertreter der Koordinationskonferenz der Kantone vertreten sind.</p><p>4. Der für die THG-Revision gewählte Ansatz sieht - in Analogie zur Praxis der EG - eine konzeptuelle Unterscheidung zwischen EG-weit harmonisierten und nichtharmonisierten Produktebereichen vor. In der EG bezieht sich der harmonisierte Bereich auf diejenigen Produktebereiche, für welche die EG gemeinschaftsrechtliche Produktevorschriften erlassen hat, welche die Mitgliedstaaten einzuhalten haben. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kommt in der EG nur in den Bereichen, in denen kein oder kein vollständig harmonisiertes Gemeinschaftsrecht besteht, zur Anwendung.</p><p>Der von der Motion Hess propagierte Ansatz der Anerkennung der Gleichwertigkeit aller technischen Vorschriften der EG und der für die Vorlage gewählte Lösungsansatz sind von ihrer Wirkung her im schweizerischen Binnenmarkt gleich. Wenn die schweizerischen technischen Vorschriften mit denjenigen der EG gleichwertig sind, ist die formelle Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht nötig, denn der Marktzutritt in der Schweiz ist infolge der Erfüllung von schweizerischen Vorschriften und der Tatsache, dass aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 THG ausländische Konformitätsnachweise auch ohne Staatsvertrag anerkannt werden, ohnehin schon gewährleistet. Entsprechend gibt es in denjenigen Produktebereichen, für welche die Vorschriften zwischen der EG und der Schweiz gleichwertig sind, keinen Bedarf für eine zusätzliche Marktöffnung über das Cassis-de-Dijon-Prinzip.</p><p>Würde die Schweiz auf dem unilateralen Weg systematisch alle in der EG für den Warenverkehr geltenden Vorschriften anerkennen, hätte die EG kein Interesse mehr, die mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, welche die EG verpflichten, schweizerischen Produkten den Zugang zum europäischen Markt zu gewähren, weiterzuführen oder gar noch auszubauen. Zur besseren Wahrung der schweizerischen Exportinteressen ist der Bundesrat daher der Ansicht, dass die einseitige Anerkennung der im Gemeinschaftsrecht oder in der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Produktevorschriften auf diejenigen Produktebereiche beschränkt werden soll, in denen in der Schweiz und in den EG- bzw. EWR-Mitgliedstaaten unterschiedliche technische Vorschriften gelten.</p><p>5. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für das vierte Quartal 2006 geplant. Der Zeitplan für das weitere Vorgehen, insbesondere die Überweisung der Botschaft an die eidgenössischen Räte, wird massgeblich vom Ergebnis der Vernehmlassung abhängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit einer einseitigen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips lässt sich der Schweizer Markt öffnen. Dies ist eine Massnahme für mehr Wettbewerb und Wachstum zugunsten der Konsumenten, die rasch umsetzbar ist und wenig kostet. Beim Bundesrat ist jedoch eine zögerliche und in Teilen der Bundesverwaltung eine renitente Haltung festzustellen.</p><p>1. Der Bundesrat hat die Motion Hess Hans 04.3473 zur Annahme beantragt. Beide Räte haben sie angenommen. Die Verwaltung dagegen beantragt 106 Ausnahmen. Lässt sich der Bundesrat durch die Verwaltung führen?</p><p>2. Ist er bereit, seine Führungsfunktion wahrzunehmen und gegenüber der Verwaltung darauf zu beharren, dass Ausnahmen nicht die Regel sind? Ist er bereit, zahlenmässige Vorgaben für eventuelle Ausnahmeregelungen zu machen? </p><p>3. Ist er bereit, dieses wichtige Wettbewerbs-Dossier zur Chefsache zu erklären? Trifft die Information zu, dass in der Bundesverwaltung eine einzige Person zur Bearbeitung der Vorlage zur Verfügung steht?</p><p>4. Die Motion hatte verlangt, die Produkte, die innerhalb der EU bzw. des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in der Schweiz grundsätzlich zuzulassen. Wie kommt der Bundesrat dazu, trotz dieses Auftrags zwischen einem harmonisierten und einem nicht harmonisierten Bereich zu unterscheiden? Wie begründet er seinen Entscheid? </p><p>5. Wann wird er die Botschaft vorlegen?</p>
- Cassis-de-Dijon-Prinzip als Testfall für die Reformbereitschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat misst der Beseitigung bestehender und dem Vorbeugen neuer technischer Handelshemmnisse grosse Bedeutung zu. Mit der Verankerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird ein zusätzliches Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse geschaffen. Dieses ergänzt die bisherige Strategie des Bundesrates und soll zur Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen. Gleichzeitig soll dadurch die wettbewerbsfördernde Wirkung des bereits revidierten Kartellgesetzes und Binnenmarktgesetzes noch verstärkt werden. Entsprechend wurde die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) in die Ziele des Bundesrates für das Jahr 2006 sowie als zusätzliche Massnahme in das Wachstumspaket des Bundesrates aufgenommen.</p><p>1./2. Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip sollen wie im EG-Recht möglich sein, soweit dies aus übergeordneten öffentlichen Interessen wie dem Gesundheits-, Umwelt- oder Konsumentenschutz erforderlich ist. Es trifft zu, dass ursprünglich vonseiten der betroffenen Ämter zahlreiche Anträge für Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip eingereicht worden sind. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Ausnahmen nicht die Regel sein dürfen, und hat entsprechend eine Überprüfung der eingereichten Ausnahmen veranlasst. Als Folge davon konnte die Anzahl der beantragten Ausnahmen bereits deutlich gesenkt werden. Die verbleibenden Anträge werden integraler Bestandteil der Vernehmlassung sein. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens darüber entscheiden, welche der beantragten Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip künftig gelten sollen, und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen. Dabei wird er sich vom Prinzip leiten lassen, Ausnahmen restriktiv, d. h. nur dann vorzusehen, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 THG negativ betroffen wären.</p><p>3. Für die Vorbereitung der Vorlage zur Revision des THG wurde ein Lenkungsausschuss unter der Leitung des Staatssekretärs des Seco eingesetzt. Dem Projektteam unter der Leitung des Seco gehören insgesamt zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Seco, dem Generalsekretariat des EVD, dem Integrationsbüro und dem Bundesamt für Landwirtschaft an. Trotz der Unterstützung von Mitarbeitenden aus anderen Diensten des EVD erweist es sich für das federführende Seco als äusserst schwierig, eine solch komplexe Vorlage mit den heutigen personellen Ressourcen zügig voranzutreiben, ohne gleichzeitig andere wichtige Aufgaben zu vernachlässigen. Zur Begleitung des Projekts wurde ferner eine interdepartementale Arbeitsgruppe geschaffen, in der alle vom Projekt betroffenen Bundesstellen und ein Vertreter der Koordinationskonferenz der Kantone vertreten sind.</p><p>4. Der für die THG-Revision gewählte Ansatz sieht - in Analogie zur Praxis der EG - eine konzeptuelle Unterscheidung zwischen EG-weit harmonisierten und nichtharmonisierten Produktebereichen vor. In der EG bezieht sich der harmonisierte Bereich auf diejenigen Produktebereiche, für welche die EG gemeinschaftsrechtliche Produktevorschriften erlassen hat, welche die Mitgliedstaaten einzuhalten haben. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kommt in der EG nur in den Bereichen, in denen kein oder kein vollständig harmonisiertes Gemeinschaftsrecht besteht, zur Anwendung.</p><p>Der von der Motion Hess propagierte Ansatz der Anerkennung der Gleichwertigkeit aller technischen Vorschriften der EG und der für die Vorlage gewählte Lösungsansatz sind von ihrer Wirkung her im schweizerischen Binnenmarkt gleich. Wenn die schweizerischen technischen Vorschriften mit denjenigen der EG gleichwertig sind, ist die formelle Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht nötig, denn der Marktzutritt in der Schweiz ist infolge der Erfüllung von schweizerischen Vorschriften und der Tatsache, dass aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 THG ausländische Konformitätsnachweise auch ohne Staatsvertrag anerkannt werden, ohnehin schon gewährleistet. Entsprechend gibt es in denjenigen Produktebereichen, für welche die Vorschriften zwischen der EG und der Schweiz gleichwertig sind, keinen Bedarf für eine zusätzliche Marktöffnung über das Cassis-de-Dijon-Prinzip.</p><p>Würde die Schweiz auf dem unilateralen Weg systematisch alle in der EG für den Warenverkehr geltenden Vorschriften anerkennen, hätte die EG kein Interesse mehr, die mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, welche die EG verpflichten, schweizerischen Produkten den Zugang zum europäischen Markt zu gewähren, weiterzuführen oder gar noch auszubauen. Zur besseren Wahrung der schweizerischen Exportinteressen ist der Bundesrat daher der Ansicht, dass die einseitige Anerkennung der im Gemeinschaftsrecht oder in der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Produktevorschriften auf diejenigen Produktebereiche beschränkt werden soll, in denen in der Schweiz und in den EG- bzw. EWR-Mitgliedstaaten unterschiedliche technische Vorschriften gelten.</p><p>5. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für das vierte Quartal 2006 geplant. Der Zeitplan für das weitere Vorgehen, insbesondere die Überweisung der Botschaft an die eidgenössischen Räte, wird massgeblich vom Ergebnis der Vernehmlassung abhängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit einer einseitigen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips lässt sich der Schweizer Markt öffnen. Dies ist eine Massnahme für mehr Wettbewerb und Wachstum zugunsten der Konsumenten, die rasch umsetzbar ist und wenig kostet. Beim Bundesrat ist jedoch eine zögerliche und in Teilen der Bundesverwaltung eine renitente Haltung festzustellen.</p><p>1. Der Bundesrat hat die Motion Hess Hans 04.3473 zur Annahme beantragt. Beide Räte haben sie angenommen. Die Verwaltung dagegen beantragt 106 Ausnahmen. Lässt sich der Bundesrat durch die Verwaltung führen?</p><p>2. Ist er bereit, seine Führungsfunktion wahrzunehmen und gegenüber der Verwaltung darauf zu beharren, dass Ausnahmen nicht die Regel sind? Ist er bereit, zahlenmässige Vorgaben für eventuelle Ausnahmeregelungen zu machen? </p><p>3. Ist er bereit, dieses wichtige Wettbewerbs-Dossier zur Chefsache zu erklären? Trifft die Information zu, dass in der Bundesverwaltung eine einzige Person zur Bearbeitung der Vorlage zur Verfügung steht?</p><p>4. Die Motion hatte verlangt, die Produkte, die innerhalb der EU bzw. des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in der Schweiz grundsätzlich zuzulassen. Wie kommt der Bundesrat dazu, trotz dieses Auftrags zwischen einem harmonisierten und einem nicht harmonisierten Bereich zu unterscheiden? Wie begründet er seinen Entscheid? </p><p>5. Wann wird er die Botschaft vorlegen?</p>
- Cassis-de-Dijon-Prinzip als Testfall für die Reformbereitschaft
Back to List