Adoptionsgeheimnis

ShortId
06.3268
Id
20063268
Updated
28.07.2023 13:11
Language
de
Title
Adoptionsgeheimnis
AdditionalIndexing
12;28;Information;adoptiertes Kind;Amtsgeheimnis;Eltern;Adoption
1
  • L04K01030102, Adoption
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
  • L04K01030301, Eltern
  • L03K120101, Information
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Adoptierte Kinder haben laut Bundesgericht einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren. Was hingegen nicht geklärt ist, ist die Frage, ob auch leibliche Mütter dieses Recht haben. Die Rechtslage ist unklar. Die Amtsstellen in den Gemeinden berufen sich auf das Adoptionsgeheimnis, weil unklar ist, ob die Akten herausgegeben werden dürfen. Für die betroffenen Mütter ist dieser Zustand unhaltbar. Insbesondere für die "gefallenen Mädchen", die bis in die siebziger Jahre ihre Kinder unter Druck zur Adoption freigaben, bleibt nichts anders übrig, als zu warten, dass sich ihr Kind bei ihnen meldet. </p><p>Das Adoptionsgeheimnis macht während der Erziehung des adoptierten Kindes für die Adoptivfamilie durchaus Sinn, damit sich die neue Familie unabhängig von den leiblichen Eltern entwickeln kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Geheimhaltung für immer gelten muss und den leiblichen Eltern die Akteneinsicht für immer verwehrt wird.</p>
  • <p>Das 1973 im Zivilgesetzbuch verankerte Adoptionsgeheimnis (Art. 268b Abs. 1 ZGB) schützt die Adoptivfamilie vor Einmischungen durch die leiblichen Eltern und Drittpersonen. Es ist zeitlich nicht befristet, d. h., es gilt auch dann, wenn das Kind mündig geworden ist und den Haushalt der Adoptiveltern verlassen hat. Dagegen kann das Adoptivkind, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen (Art. 268c ZGB).</p><p>Die Motionärin will das Adoptionsgeheimnis zugunsten der leiblichen Eltern lockern. Das wirft heikle psychosoziale Fragen auf, die gründlich abgeklärt werden müssen, bevor man sich zu diesem Schritt entschliesst. Die Vermutung liegt nahe, dass das Kind, das von seinem Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern keinen Gebrauch macht, an einem Kontakt nicht interessiert ist, sodass die Hoffnungen der leiblichen Eltern schliesslich doch wieder enttäuscht werden. Gleichzeitig kann man die Augen aber nicht vor der tragischen Situation der Mutter verschliessen, die ihr Kind in der Vergangenheit - allenfalls unter gesellschaftlichem Druck - zur Adoption freigegeben hat. Es kommt hinzu, dass die Zustimmung vor 1973 lediglich zu einer einfachen Adoption erfolgte, welche die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern nicht erlöschen liess. Nach Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts konnten diese einfachen Adoptionen ohne Zustimmung der leiblichen Eltern zu Volladoptionen (Art. 267 ZGB) aufgewertet werden, für welche das Adoptionsgeheimnis gilt (Art. 12b Abs. 3 SchlT ZGB).</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motionärin zu prüfen und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes - bei Annahme der Motion im Nationalrat - dem Ständerat zu beantragen, den Vorstoss im Sinn eines Prüfungsauftrags neu zu formulieren. Eine verbindliche Verpflichtung, dem Parlament die gewünschte Vorlage zu unterbreiten, lehnt er ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 268b ZGB über das Adoptionsgeheimnis zu unterbreiten: Den leiblichen Eltern soll ein Anspruch auf Kenntnis der Personalien ihrer adoptierten Kinder zuerkannt werden, wenn deren Erziehung und Ausbildung abgeschlossen ist (ab 18 Jahre); dies sofern das adoptierte Kind sein Einverständnis für die Kontaktaufnahme gegeben hat.</p>
  • Adoptionsgeheimnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Adoptierte Kinder haben laut Bundesgericht einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren. Was hingegen nicht geklärt ist, ist die Frage, ob auch leibliche Mütter dieses Recht haben. Die Rechtslage ist unklar. Die Amtsstellen in den Gemeinden berufen sich auf das Adoptionsgeheimnis, weil unklar ist, ob die Akten herausgegeben werden dürfen. Für die betroffenen Mütter ist dieser Zustand unhaltbar. Insbesondere für die "gefallenen Mädchen", die bis in die siebziger Jahre ihre Kinder unter Druck zur Adoption freigaben, bleibt nichts anders übrig, als zu warten, dass sich ihr Kind bei ihnen meldet. </p><p>Das Adoptionsgeheimnis macht während der Erziehung des adoptierten Kindes für die Adoptivfamilie durchaus Sinn, damit sich die neue Familie unabhängig von den leiblichen Eltern entwickeln kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Geheimhaltung für immer gelten muss und den leiblichen Eltern die Akteneinsicht für immer verwehrt wird.</p>
    • <p>Das 1973 im Zivilgesetzbuch verankerte Adoptionsgeheimnis (Art. 268b Abs. 1 ZGB) schützt die Adoptivfamilie vor Einmischungen durch die leiblichen Eltern und Drittpersonen. Es ist zeitlich nicht befristet, d. h., es gilt auch dann, wenn das Kind mündig geworden ist und den Haushalt der Adoptiveltern verlassen hat. Dagegen kann das Adoptivkind, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen (Art. 268c ZGB).</p><p>Die Motionärin will das Adoptionsgeheimnis zugunsten der leiblichen Eltern lockern. Das wirft heikle psychosoziale Fragen auf, die gründlich abgeklärt werden müssen, bevor man sich zu diesem Schritt entschliesst. Die Vermutung liegt nahe, dass das Kind, das von seinem Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern keinen Gebrauch macht, an einem Kontakt nicht interessiert ist, sodass die Hoffnungen der leiblichen Eltern schliesslich doch wieder enttäuscht werden. Gleichzeitig kann man die Augen aber nicht vor der tragischen Situation der Mutter verschliessen, die ihr Kind in der Vergangenheit - allenfalls unter gesellschaftlichem Druck - zur Adoption freigegeben hat. Es kommt hinzu, dass die Zustimmung vor 1973 lediglich zu einer einfachen Adoption erfolgte, welche die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern nicht erlöschen liess. Nach Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts konnten diese einfachen Adoptionen ohne Zustimmung der leiblichen Eltern zu Volladoptionen (Art. 267 ZGB) aufgewertet werden, für welche das Adoptionsgeheimnis gilt (Art. 12b Abs. 3 SchlT ZGB).</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motionärin zu prüfen und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes - bei Annahme der Motion im Nationalrat - dem Ständerat zu beantragen, den Vorstoss im Sinn eines Prüfungsauftrags neu zu formulieren. Eine verbindliche Verpflichtung, dem Parlament die gewünschte Vorlage zu unterbreiten, lehnt er ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 268b ZGB über das Adoptionsgeheimnis zu unterbreiten: Den leiblichen Eltern soll ein Anspruch auf Kenntnis der Personalien ihrer adoptierten Kinder zuerkannt werden, wenn deren Erziehung und Ausbildung abgeschlossen ist (ab 18 Jahre); dies sofern das adoptierte Kind sein Einverständnis für die Kontaktaufnahme gegeben hat.</p>
    • Adoptionsgeheimnis

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