Versorgungsgebiete für Radio- und TV-Programme. Neue gesetzliche Regelung
- ShortId
-
06.3279
- Id
-
20063279
- Updated
-
28.07.2023 07:43
- Language
-
de
- Title
-
Versorgungsgebiete für Radio- und TV-Programme. Neue gesetzliche Regelung
- AdditionalIndexing
-
34;Fernsehen;Massenmedium;Politik im audiovisuellen Bereich;privates Massenmedium;Radio;Gleichbehandlung;audiovisuelles Programm;Gesetz
- 1
-
- L05K1202050103, Radio
- L05K1202050101, Fernsehen
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- L05K1202050106, privates Massenmedium
- L04K12020401, Politik im audiovisuellen Bereich
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K12020501, Massenmedium
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 24. März 2006 haben National- und Ständerat das neue RTVG verabschiedet, das die Rolle des Service public und die Position der Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter (regionale Radio- und Fernsehstationen) stärkt und den Markt für neue Akteure öffnet. Die Änderungen treten am 1. April 2007 in Kraft (RTVG und RTVV). </p><p>Die geltenden Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung sind seit 2005 in Kraft und wurden am 27. Oktober 2004 vom Bundesrat verabschiedet. Diese Weisungen haben den Resultaten der Anhörungen der Kantone und der Verbände Rechnung getragen. Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass das Ausdehnungsgesuch von Rouge FM (früher Radio Framboise) mit dem Verweis auf den präjudiziellen Charakter der Ausdehnung auf die künftige längerfristige Gestaltung der UKW-Landschaft abgelehnt wurde (Erläuternder Bericht vom 27. Oktober 2004, S. 5).</p><p>Diese Weisungen, die seit 18 Monaten gelten, definieren die lokalen und regionalen Sendegebiete klar, und Ziffer 10.4 führt aus, dass Genf in den Zonen A und B der Region Waadt nicht mit eingeschlossen ist.</p><p>Die Weisungen sind gemäss Artikel 11 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und gelten mindestens bis zum Inkrafttreten des neuen RTVG und längstens bis 2014, um sie dem neuen RTVG anpassen zu können. </p><p>Das neue RTVG, das am 24. März 2006 verabschiedet wurde, und die neue RTVV, die sich vom 9. Juni bis zum 18. August 2006 in Anhörung befindet (170 interessierte Kreise), treten am 1. April 2007 in Kraft.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des RTVG und der RTVV ist namentlich eine Ausschreibung der Versorgungsgebiete und der Konzessionen vorgesehen. Die Festlegung der künftigen Versorgungsgebiete der Gebührensplitting-Veranstalter erfolgt in einem separaten Verfahren im Herbst 2006. Die neuen Grenzziehungen der Zonen entsprechen dem künftigen gesetzlichen Rahmen und stellen wesentliche Elemente dieser neuen Regelung dar.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sieht der erläuternde Bericht zur RTVV vor, dass die Versorgungsgebiete erst nach der Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung neu festgelegt werden, "voraussichtlich aber noch im Jahr 2007" (Erläuternder Bericht zur RTVV vom 8. Juni 2006, S. 19) und dass sich die interessierten Kreise in einer öffentlichen Anhörung zum Artikel 35 RTVV äussern können.</p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2005 die Neufestlegung der Versorgungsgebiete angeordnet und plant die Ausschreibung nach der Inkraftsetzung des neuen RTVG und der neuen RTVV; der Zeitplan muss also nicht geändert werden.</p><p>Nun prüft das Bakom aber die Dossiers der Versorgungsgebiete für Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Dadurch, dass diese Akten zum jetzigen Zeitpunkt geprüft und daraufhin möglicherweise Änderungen der geltenden Weisungen des Bundesrates zu den Sendeanstalten beschlossen werden, könnten das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz in Gefahr geraten.</p>
- <p>1. Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) bezeichnet der Bundesrat in seinen Weisungen für die UKW-Sendernetzpläne die Versorgungsgebiete der Lokalradios. Diese Weisungen sind zur Berücksichtigung der Entwicklung in der Radiolandschaft regelmässig angepasst worden. Die Aussicht auf das Inkrafttreten des künftigen RTVG rechtfertigt kein Moratorium für die Schweizer Medienlandschaft, zumal sich diese in einem dauernden Wandel befindet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Anpassungen der aktuellen Weisungen möglich sind, sofern sie sich schlüssig in den Rahmen des aktuellen und künftigen RTVG einfügen. Der Umbau der Radiolandschaft in der Genferseeregion wurde lange durch die Präsenz einflussreicher ausländischer Veranstalter gehemmt. Die Position der vier wichtigsten Schweizer Privatradios dieser Region (Radio Lac, One FM, Rouge FM und Lausanne FM) muss zur Sicherstellung eines langfristigen Gleichgewichts konsistent gestärkt werden. Dies erfolgt zwangsläufig über eine Anpassung der Versorgungsgebiete, die ursprünglich rein lokal auf Genf (Radio Lac, One FM), beziehungsweise Lausanne (Lausanne FM) und den Kanton Waadt (Rouge FM) ausgerichtet waren. Dieser Anpassungsprozess ist schon vor einigen Jahren nach Massgabe der damals verfügbaren technischen Möglichkeiten und der von den Veranstaltern eingereichten Gesuche eingeläutet worden. So erhielten Radio Lac im Jahr 1994 und One FM im Jahr 2004 das Recht, ihr Versorgungsgebiet auf Lausanne auszudehnen. Im Gegenzug wurde Rouge FM kürzlich die Ausdehnung nach Genf gestattet, während bei dieser Gelegenheit das Versorgungsgebiet von Lausanne FM auf den grössten Teil des Kantons Waadt ausgedehnt wurde. Der Antrag von Radio Lac wird nach Abschluss der administrativen Prüfung des Dossiers behandelt werden, ohne das Inkraftreten des künftigen RTVG abzuwarten. </p><p>2. Der Bundesrat strebt einen ausgeglichenen Ausbau der Radiolandschaft in der Romandie an, indem er die Versorgungsgebiete der wichtigsten Schweizer Privatradios im Genferseebecken harmonisiert und die Unterstützung von Radios in Berg- und Randregionen aus dem Ertrag der Empfangsgebühren verbessert. Mit dem Inkrafttreten des neuen RTVG sind auch neue Richtlinien über die Definition der einzelnen Versorgungsgebiete verbunden. Alle interessierten Radio- und Fernsehveranstalter werden sich zu den vorgeschlagenen Umschreibungen der Versorgungsgebiete äussern können, sobald diese in die Vernehmlassung geschickt werden. Im Rahmen der Ausschreibung der Versorgungsgebiete können alle Veranstalter, die ein Bewerbungsdossier eingereicht haben, ihre Mitwirkungsrechte ebenfalls voll ausschöpfen und gegebenenfalls die von der Konzessionsbehörde getroffenen Entscheide anfechten. Die strikte Anwendung des geltenden Verwaltungsrechts ist die beste Garantie für die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. </p><p>3. Vorerst gilt es festzuhalten, dass die Begünstigten erst auf der Grundlage der nach Massgabe des neuen RTVG erteilten Konzessionen in den vollen Genuss des Gebührenanteils gelangen werden. Die 4 Prozent der Radioempfangsgebühr, die das neue RTVG den privaten Veranstaltern zuweist, werden die Stationen für die Erfüllung der Leistungsaufträge entschädigen, welche erst in den neuen Konzessionen definiert werden. Das UVEK ist bestrebt, diese Konzessionen nach Möglichkeit rasch zu erteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit prüft das Bakom die Gesuche für eine Ausdehnung des Versorgungsgebietes der Radiosender Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Die Prüfung dieser Dossiers und, gegebenenfalls, die Anpassungen der für die Sendeanstalten geltenden Richtlinien des Bundesrats gefährden das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz.</p><p>1. Plant der Bundesrat eine Abweichung von den geltenden Zonen, ohne das Inkrafttreten des revidierten RTVG und der RTVV abzuwarten? Oder sieht er aus Kohärenzgründen vor, die Erweiterungsgesuche von Rouge FM, Lausanne FM und Radio Lac bis 2007 aufzuschieben, weil dann die Versorgungsgebiete neu zugeteilt werden und die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zur RTVV vorliegen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die bestehenden Rundfunkveranstalter gleich behandelt werden wie diejenigen, die nach neuem Recht entstehen? </p><p>3. Kann er dafür sorgen, dass die Übergangsbestimmungen, nach denen Radio- und Fernsehveranstalter vier Prozent des Ertrags der Empfangsgebühren erhalten, so rasch umgesetzt und die Versorgungsgebiete so rasch zugeteilt werden, dass die Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter gegenüber der sich weiter entwickelnden Konkurrenz nicht benachteiligt werden?</p>
- Versorgungsgebiete für Radio- und TV-Programme. Neue gesetzliche Regelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 24. März 2006 haben National- und Ständerat das neue RTVG verabschiedet, das die Rolle des Service public und die Position der Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter (regionale Radio- und Fernsehstationen) stärkt und den Markt für neue Akteure öffnet. Die Änderungen treten am 1. April 2007 in Kraft (RTVG und RTVV). </p><p>Die geltenden Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung sind seit 2005 in Kraft und wurden am 27. Oktober 2004 vom Bundesrat verabschiedet. Diese Weisungen haben den Resultaten der Anhörungen der Kantone und der Verbände Rechnung getragen. Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass das Ausdehnungsgesuch von Rouge FM (früher Radio Framboise) mit dem Verweis auf den präjudiziellen Charakter der Ausdehnung auf die künftige längerfristige Gestaltung der UKW-Landschaft abgelehnt wurde (Erläuternder Bericht vom 27. Oktober 2004, S. 5).</p><p>Diese Weisungen, die seit 18 Monaten gelten, definieren die lokalen und regionalen Sendegebiete klar, und Ziffer 10.4 führt aus, dass Genf in den Zonen A und B der Region Waadt nicht mit eingeschlossen ist.</p><p>Die Weisungen sind gemäss Artikel 11 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und gelten mindestens bis zum Inkrafttreten des neuen RTVG und längstens bis 2014, um sie dem neuen RTVG anpassen zu können. </p><p>Das neue RTVG, das am 24. März 2006 verabschiedet wurde, und die neue RTVV, die sich vom 9. Juni bis zum 18. August 2006 in Anhörung befindet (170 interessierte Kreise), treten am 1. April 2007 in Kraft.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des RTVG und der RTVV ist namentlich eine Ausschreibung der Versorgungsgebiete und der Konzessionen vorgesehen. Die Festlegung der künftigen Versorgungsgebiete der Gebührensplitting-Veranstalter erfolgt in einem separaten Verfahren im Herbst 2006. Die neuen Grenzziehungen der Zonen entsprechen dem künftigen gesetzlichen Rahmen und stellen wesentliche Elemente dieser neuen Regelung dar.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sieht der erläuternde Bericht zur RTVV vor, dass die Versorgungsgebiete erst nach der Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung neu festgelegt werden, "voraussichtlich aber noch im Jahr 2007" (Erläuternder Bericht zur RTVV vom 8. Juni 2006, S. 19) und dass sich die interessierten Kreise in einer öffentlichen Anhörung zum Artikel 35 RTVV äussern können.</p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2005 die Neufestlegung der Versorgungsgebiete angeordnet und plant die Ausschreibung nach der Inkraftsetzung des neuen RTVG und der neuen RTVV; der Zeitplan muss also nicht geändert werden.</p><p>Nun prüft das Bakom aber die Dossiers der Versorgungsgebiete für Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Dadurch, dass diese Akten zum jetzigen Zeitpunkt geprüft und daraufhin möglicherweise Änderungen der geltenden Weisungen des Bundesrates zu den Sendeanstalten beschlossen werden, könnten das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz in Gefahr geraten.</p>
- <p>1. Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) bezeichnet der Bundesrat in seinen Weisungen für die UKW-Sendernetzpläne die Versorgungsgebiete der Lokalradios. Diese Weisungen sind zur Berücksichtigung der Entwicklung in der Radiolandschaft regelmässig angepasst worden. Die Aussicht auf das Inkrafttreten des künftigen RTVG rechtfertigt kein Moratorium für die Schweizer Medienlandschaft, zumal sich diese in einem dauernden Wandel befindet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Anpassungen der aktuellen Weisungen möglich sind, sofern sie sich schlüssig in den Rahmen des aktuellen und künftigen RTVG einfügen. Der Umbau der Radiolandschaft in der Genferseeregion wurde lange durch die Präsenz einflussreicher ausländischer Veranstalter gehemmt. Die Position der vier wichtigsten Schweizer Privatradios dieser Region (Radio Lac, One FM, Rouge FM und Lausanne FM) muss zur Sicherstellung eines langfristigen Gleichgewichts konsistent gestärkt werden. Dies erfolgt zwangsläufig über eine Anpassung der Versorgungsgebiete, die ursprünglich rein lokal auf Genf (Radio Lac, One FM), beziehungsweise Lausanne (Lausanne FM) und den Kanton Waadt (Rouge FM) ausgerichtet waren. Dieser Anpassungsprozess ist schon vor einigen Jahren nach Massgabe der damals verfügbaren technischen Möglichkeiten und der von den Veranstaltern eingereichten Gesuche eingeläutet worden. So erhielten Radio Lac im Jahr 1994 und One FM im Jahr 2004 das Recht, ihr Versorgungsgebiet auf Lausanne auszudehnen. Im Gegenzug wurde Rouge FM kürzlich die Ausdehnung nach Genf gestattet, während bei dieser Gelegenheit das Versorgungsgebiet von Lausanne FM auf den grössten Teil des Kantons Waadt ausgedehnt wurde. Der Antrag von Radio Lac wird nach Abschluss der administrativen Prüfung des Dossiers behandelt werden, ohne das Inkraftreten des künftigen RTVG abzuwarten. </p><p>2. Der Bundesrat strebt einen ausgeglichenen Ausbau der Radiolandschaft in der Romandie an, indem er die Versorgungsgebiete der wichtigsten Schweizer Privatradios im Genferseebecken harmonisiert und die Unterstützung von Radios in Berg- und Randregionen aus dem Ertrag der Empfangsgebühren verbessert. Mit dem Inkrafttreten des neuen RTVG sind auch neue Richtlinien über die Definition der einzelnen Versorgungsgebiete verbunden. Alle interessierten Radio- und Fernsehveranstalter werden sich zu den vorgeschlagenen Umschreibungen der Versorgungsgebiete äussern können, sobald diese in die Vernehmlassung geschickt werden. Im Rahmen der Ausschreibung der Versorgungsgebiete können alle Veranstalter, die ein Bewerbungsdossier eingereicht haben, ihre Mitwirkungsrechte ebenfalls voll ausschöpfen und gegebenenfalls die von der Konzessionsbehörde getroffenen Entscheide anfechten. Die strikte Anwendung des geltenden Verwaltungsrechts ist die beste Garantie für die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. </p><p>3. Vorerst gilt es festzuhalten, dass die Begünstigten erst auf der Grundlage der nach Massgabe des neuen RTVG erteilten Konzessionen in den vollen Genuss des Gebührenanteils gelangen werden. Die 4 Prozent der Radioempfangsgebühr, die das neue RTVG den privaten Veranstaltern zuweist, werden die Stationen für die Erfüllung der Leistungsaufträge entschädigen, welche erst in den neuen Konzessionen definiert werden. Das UVEK ist bestrebt, diese Konzessionen nach Möglichkeit rasch zu erteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zurzeit prüft das Bakom die Gesuche für eine Ausdehnung des Versorgungsgebietes der Radiosender Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Die Prüfung dieser Dossiers und, gegebenenfalls, die Anpassungen der für die Sendeanstalten geltenden Richtlinien des Bundesrats gefährden das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz.</p><p>1. Plant der Bundesrat eine Abweichung von den geltenden Zonen, ohne das Inkrafttreten des revidierten RTVG und der RTVV abzuwarten? Oder sieht er aus Kohärenzgründen vor, die Erweiterungsgesuche von Rouge FM, Lausanne FM und Radio Lac bis 2007 aufzuschieben, weil dann die Versorgungsgebiete neu zugeteilt werden und die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zur RTVV vorliegen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die bestehenden Rundfunkveranstalter gleich behandelt werden wie diejenigen, die nach neuem Recht entstehen? </p><p>3. Kann er dafür sorgen, dass die Übergangsbestimmungen, nach denen Radio- und Fernsehveranstalter vier Prozent des Ertrags der Empfangsgebühren erhalten, so rasch umgesetzt und die Versorgungsgebiete so rasch zugeteilt werden, dass die Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter gegenüber der sich weiter entwickelnden Konkurrenz nicht benachteiligt werden?</p>
- Versorgungsgebiete für Radio- und TV-Programme. Neue gesetzliche Regelung
Back to List