Europapolitik. Soziale Sicherheit und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz

ShortId
06.3286
Id
20063286
Updated
28.07.2023 10:19
Language
de
Title
Europapolitik. Soziale Sicherheit und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz
AdditionalIndexing
15;10;Europakompatibilität;Arbeitnehmerschutz;Europäische Union;Charta der Grundrechte der Europäischen Union;Arbeitszeitverkürzung;Erziehungsurlaub;Temporärarbeit;sozialer Schutz
1
  • L04K05020502, Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
  • L04K01040301, Erziehungsurlaub
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L02K0104, sozialer Schutz
  • L02K0903, Europäische Union
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Europarecht hat nicht zum Ziel, die nationalen Rechtsbestände zur sozialen Sicherheit zu harmonisieren; es will lediglich koordinieren, damit der im EU-Vertrag vorgesehene freie Personenverkehr wirklich stattfinden kann. Ziel bereits der Römer Verträge war die Sicherung des "Marktzuganges" für die Menschen, also die Beseitigung von Hindernissen, die der Mobilität der Arbeitenden entgegenstehen. Diese Freizügigkeit sollte immer unter den Bedingungen der Freiheit und Würde gewährleistet werden, weshalb die gemeinschaftlichen Massnahmen sich auf sozialpolitische, grundrechtliche und staatsbürgerliche Aspekte ausweiteten. Bei der Nichtdiskriminierung, der Konkretisierung und Weiterentwicklung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit spielte auch der Europäische Gerichtshof eine Schlüsselrolle. </p><p>1989 wurden die Rechte der Arbeitnehmenden in Bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen und soziale Sicherheit in die "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmenden" zusammengefasst. 1997 wurde diese Charta in den Vertrag von Amsterdam integriert, welcher die Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik wie folgt umschreibt: "die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen." 2004 wurde die Sozialcharta erneut erweitert und als Charta der Grundrechte der Union in den Verfassungsvertrag der Union integriert, den noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert haben. </p><p>Die Europäische Gemeinschaft wurde sich ab den Achtzigerjahren vermehrt der Bedeutung des physischen und psychischen Schutzes der Arbeitnehmenden im Rahmen des Binnenmarktprogrammes bewusst. Anfänglichen Sondervorschriften folgten Rahmenrichtlinien zur Gesundheit und Sicherheit, welche eine Reihe von allgemeinen Schutzprinzipien festlegten. Heute steht die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit, welche das Gerüst zur Gesetzgebung der Gemeinschaft bildet. Das Netz der spezifischen Richtlinien ist äusserst dicht gewoben.</p>
  • <p>Die Grundrechtscharta der Europäischen Union gilt für die Schweiz nicht. Im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und der EG wird die Charta nicht erwähnt. Das FZA regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Koordination der Sozialversicherungssysteme und die Diplomanerkennung, hat aber keine Auswirkung auf die nationalen Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen. Möchte die Schweiz ihre Gesetzgebung an die Charta anpassen, so müssten die einschlägigen schweizerischen Gesetze revidiert werden. Dies erachtet der Bundesrat jedoch als inopportun.</p><p>In Bezug auf die anderen im Postulat aufgeworfenen Fragen möchte der Bundesrat hervorheben, dass die Unterschiede zwischen Gemeinschaftsrecht und Schweizer Recht relativ gering sind. Das europäische Recht legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden fest, während das Arbeitsgesetz eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden, je nach Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkategorie, vorsieht. Das Arbeitsvermittlungsgesetz, zusammen mit den üblichen Bestimmungen des Obligationenrechtes, gewährt den Temporärarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern genügenden Schutz. In Bezug auf den Elternurlaub ist daran zu erinnern, dass die zwischen der UNICE (Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft, Arbeitgeberverband), dem CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft, Arbeitgeberverband) und dem EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund, Arbeitnehmerverband) geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, welche durch die Richtlinie 96/34/EG umgesetzt wird, keine zwingende Bezahlung eines solchen Urlaubs vorsieht.</p><p>Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Somit besteht für sie keine Pflicht zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich deshalb ein detaillierter Bericht über die Unterschiede zwischen Gemeinschaftsrecht und Schweizer Recht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht darzulegen:</p><p>1. Welche Massnahmen erforderlich sind, damit die Schweiz die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nebst anderem auf der von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialcharta der Arbeitnehmenden aufbaut, erfüllen kann, sowie </p><p>2. Welche Massnahmen erforderlich sind, damit die Schweiz</p><p>- die maximale wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich Überstunden auf EU-Niveau senken kann; </p><p>- wie der bezahlte Elternurlaub auszugestalten ist, damit er mindestens den entsprechenden EU-Richtlinien Rechnung trägt; </p><p>- wie die Normen zum Schutz der temporär Arbeitenden verstärkt werden müssen, damit dieser mindestens der vorgeschlagenen Richtlinie der EU entspricht.</p>
  • Europapolitik. Soziale Sicherheit und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Europarecht hat nicht zum Ziel, die nationalen Rechtsbestände zur sozialen Sicherheit zu harmonisieren; es will lediglich koordinieren, damit der im EU-Vertrag vorgesehene freie Personenverkehr wirklich stattfinden kann. Ziel bereits der Römer Verträge war die Sicherung des "Marktzuganges" für die Menschen, also die Beseitigung von Hindernissen, die der Mobilität der Arbeitenden entgegenstehen. Diese Freizügigkeit sollte immer unter den Bedingungen der Freiheit und Würde gewährleistet werden, weshalb die gemeinschaftlichen Massnahmen sich auf sozialpolitische, grundrechtliche und staatsbürgerliche Aspekte ausweiteten. Bei der Nichtdiskriminierung, der Konkretisierung und Weiterentwicklung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit spielte auch der Europäische Gerichtshof eine Schlüsselrolle. </p><p>1989 wurden die Rechte der Arbeitnehmenden in Bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen und soziale Sicherheit in die "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmenden" zusammengefasst. 1997 wurde diese Charta in den Vertrag von Amsterdam integriert, welcher die Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik wie folgt umschreibt: "die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen." 2004 wurde die Sozialcharta erneut erweitert und als Charta der Grundrechte der Union in den Verfassungsvertrag der Union integriert, den noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert haben. </p><p>Die Europäische Gemeinschaft wurde sich ab den Achtzigerjahren vermehrt der Bedeutung des physischen und psychischen Schutzes der Arbeitnehmenden im Rahmen des Binnenmarktprogrammes bewusst. Anfänglichen Sondervorschriften folgten Rahmenrichtlinien zur Gesundheit und Sicherheit, welche eine Reihe von allgemeinen Schutzprinzipien festlegten. Heute steht die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit, welche das Gerüst zur Gesetzgebung der Gemeinschaft bildet. Das Netz der spezifischen Richtlinien ist äusserst dicht gewoben.</p>
    • <p>Die Grundrechtscharta der Europäischen Union gilt für die Schweiz nicht. Im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und der EG wird die Charta nicht erwähnt. Das FZA regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Koordination der Sozialversicherungssysteme und die Diplomanerkennung, hat aber keine Auswirkung auf die nationalen Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen. Möchte die Schweiz ihre Gesetzgebung an die Charta anpassen, so müssten die einschlägigen schweizerischen Gesetze revidiert werden. Dies erachtet der Bundesrat jedoch als inopportun.</p><p>In Bezug auf die anderen im Postulat aufgeworfenen Fragen möchte der Bundesrat hervorheben, dass die Unterschiede zwischen Gemeinschaftsrecht und Schweizer Recht relativ gering sind. Das europäische Recht legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden fest, während das Arbeitsgesetz eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden, je nach Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkategorie, vorsieht. Das Arbeitsvermittlungsgesetz, zusammen mit den üblichen Bestimmungen des Obligationenrechtes, gewährt den Temporärarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern genügenden Schutz. In Bezug auf den Elternurlaub ist daran zu erinnern, dass die zwischen der UNICE (Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft, Arbeitgeberverband), dem CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft, Arbeitgeberverband) und dem EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund, Arbeitnehmerverband) geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, welche durch die Richtlinie 96/34/EG umgesetzt wird, keine zwingende Bezahlung eines solchen Urlaubs vorsieht.</p><p>Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Somit besteht für sie keine Pflicht zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich deshalb ein detaillierter Bericht über die Unterschiede zwischen Gemeinschaftsrecht und Schweizer Recht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht darzulegen:</p><p>1. Welche Massnahmen erforderlich sind, damit die Schweiz die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nebst anderem auf der von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialcharta der Arbeitnehmenden aufbaut, erfüllen kann, sowie </p><p>2. Welche Massnahmen erforderlich sind, damit die Schweiz</p><p>- die maximale wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich Überstunden auf EU-Niveau senken kann; </p><p>- wie der bezahlte Elternurlaub auszugestalten ist, damit er mindestens den entsprechenden EU-Richtlinien Rechnung trägt; </p><p>- wie die Normen zum Schutz der temporär Arbeitenden verstärkt werden müssen, damit dieser mindestens der vorgeschlagenen Richtlinie der EU entspricht.</p>
    • Europapolitik. Soziale Sicherheit und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz

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