Regressmöglichkeit bei Unfällen von Personen im alkoholisierten Zustand

ShortId
06.3289
Id
20063289
Updated
27.07.2023 21:36
Language
de
Title
Regressmöglichkeit bei Unfällen von Personen im alkoholisierten Zustand
AdditionalIndexing
28;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Alkoholkonsum;Verantwortung;Entschädigung;Unfallversicherung
1
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Konsumation von Alkohol führt insbesondere im Nichtbetriebsunfallbereich immer mehr dazu, dass Versicherte, welche die Eigenverantwortung wahrnehmen, höhere Prämien bezahlen müssen, da andere Versicherte in alkoholisiertem Zustand risikoreiche berufliche oder ausserberufliche Aktivitäten wahrnahmen und dadurch häufiger verunfallten. Daher soll analog dem Strassenverkehr nur arbeiten oder ein risikoreiches Hobby auf sich nehmen, wer nicht alkoholisiert ist und ansonsten selber für die Folgen aufkommt.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die Schaffung von zusätzlichen Regressmöglichkeiten nicht für nötig, da das geltende Recht bereits Regelungen enthält, damit Personen bei Verschulden belangt werden können. Dies geschieht mittels Leistungskürzungen nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 21 ATSG; SR 830.1) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 37 UVG; SR 832.20). </p><p>Bei Nichtberufsunfällen können Taggelder gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Mit Rücksicht auf die meist unbeteiligten Angehörigen darf die Kürzung jeweils nur die Hälfte betragen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat. Nicht von der Kürzung betroffen sind die Heilungskosten und allfällige Invalidenrenten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Praxis bestätigt, wonach bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig ist. Die Suva nimmt bei Unfällen unter Alkoholeinfluss bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 Promille in der Regel eine Kürzung von 20 Prozent vor und erhöht den Kürzungssatz für je 0,4 zusätzliche Promille um jeweils 10 Prozent (BGE 120 V 231 Erw. 4c; vgl. auch BGE 129 V 354). Diese Kürzungspraxis trägt dem Verschulden von alkoholisiert verunfallten Versicherten angemessen Rechnung. </p><p>Für Berufsunfälle besteht demgegenüber bei Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens eine Kürzungsmöglichkeit (Fahren in angetrunkenem Zustand ist ein Vergehen). Bei Grobfahrlässigkeit darf nicht gekürzt werden, da das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1993 wegen Widerspruchs zu internationalem Recht in diesem Bereich die Kürzungsregeln des UVG als nicht anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 121 V 40). Bei Berufsunfällen waren die Unfallversicherer allerdings schon zuvor zurückhaltend mit Kürzungen.</p><p>Die vorliegende Problematik wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative Suter (94.427; UVG. Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen) im Parlament ausführlich diskutiert und geregelt. Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen (UVG, ATSG), sodass die Unfallversicherung bei einem Betriebs- und Nichtbetriebsunfall, bei welchem der Versicherte alkoholisiert war, Rückgriff auf den Versicherten nehmen kann. Ärzte sind verpflichtet, einen alkoholisierten Zustand an die Versicherer zu melden, sofern sie Kenntnis von einem solchen haben.</p>
  • Regressmöglichkeit bei Unfällen von Personen im alkoholisierten Zustand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Konsumation von Alkohol führt insbesondere im Nichtbetriebsunfallbereich immer mehr dazu, dass Versicherte, welche die Eigenverantwortung wahrnehmen, höhere Prämien bezahlen müssen, da andere Versicherte in alkoholisiertem Zustand risikoreiche berufliche oder ausserberufliche Aktivitäten wahrnahmen und dadurch häufiger verunfallten. Daher soll analog dem Strassenverkehr nur arbeiten oder ein risikoreiches Hobby auf sich nehmen, wer nicht alkoholisiert ist und ansonsten selber für die Folgen aufkommt.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die Schaffung von zusätzlichen Regressmöglichkeiten nicht für nötig, da das geltende Recht bereits Regelungen enthält, damit Personen bei Verschulden belangt werden können. Dies geschieht mittels Leistungskürzungen nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 21 ATSG; SR 830.1) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 37 UVG; SR 832.20). </p><p>Bei Nichtberufsunfällen können Taggelder gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Mit Rücksicht auf die meist unbeteiligten Angehörigen darf die Kürzung jeweils nur die Hälfte betragen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat. Nicht von der Kürzung betroffen sind die Heilungskosten und allfällige Invalidenrenten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Praxis bestätigt, wonach bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig ist. Die Suva nimmt bei Unfällen unter Alkoholeinfluss bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 Promille in der Regel eine Kürzung von 20 Prozent vor und erhöht den Kürzungssatz für je 0,4 zusätzliche Promille um jeweils 10 Prozent (BGE 120 V 231 Erw. 4c; vgl. auch BGE 129 V 354). Diese Kürzungspraxis trägt dem Verschulden von alkoholisiert verunfallten Versicherten angemessen Rechnung. </p><p>Für Berufsunfälle besteht demgegenüber bei Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens eine Kürzungsmöglichkeit (Fahren in angetrunkenem Zustand ist ein Vergehen). Bei Grobfahrlässigkeit darf nicht gekürzt werden, da das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1993 wegen Widerspruchs zu internationalem Recht in diesem Bereich die Kürzungsregeln des UVG als nicht anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 121 V 40). Bei Berufsunfällen waren die Unfallversicherer allerdings schon zuvor zurückhaltend mit Kürzungen.</p><p>Die vorliegende Problematik wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative Suter (94.427; UVG. Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen) im Parlament ausführlich diskutiert und geregelt. Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen (UVG, ATSG), sodass die Unfallversicherung bei einem Betriebs- und Nichtbetriebsunfall, bei welchem der Versicherte alkoholisiert war, Rückgriff auf den Versicherten nehmen kann. Ärzte sind verpflichtet, einen alkoholisierten Zustand an die Versicherer zu melden, sofern sie Kenntnis von einem solchen haben.</p>
    • Regressmöglichkeit bei Unfällen von Personen im alkoholisierten Zustand

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