Steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen

ShortId
06.3297
Id
20063297
Updated
27.07.2023 21:34
Language
de
Title
Steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen
AdditionalIndexing
24;Unterhaltspflicht;junger Mensch;Steuerabzug;Auszubildende/r;Steuerrecht
1
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Alimente, welche Eltern zugunsten minderjähriger Kinder leisten, sind in Bund und Kantonen abzugsfähig. Alimente, die an über 18-Jährige geleistet werden, sind bei der direkten Bundessteuer sowie in einzelnen Kantonen nicht mehr abzugsfähig. Diese Regelung widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und wird als stossende Ungerechtigkeit empfunden. </p><p>Es gibt keinen sachlichen Grund, Alimente an minderjährige Kinder anders zu behandeln als Alimente an Kinder, die volljährig sind und noch in Ausbildung stehen. </p><p>Es drängt sich auf, das DBG (insbesondere Art. 33) und das StHG anzupassen.</p>
  • <p>1. Sind die Ehegatten geschieden, gerichtlich oder tatsächlich getrennt (nachstehend: Geschiedene), so gilt es in Bezug auf die zu unterstützenden Kinder zwei Situationen zu unterscheiden:</p><p>1.1 Zahlt ein Elternteil Unterhaltsleistungen für das Kind, welches unter der elterlichen Sorge des anderen Elternteils steht, so kann der Leistende diese Alimente für das unmündige Kind von seinem Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin hat diese Alimente als Einkünfte zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG). Dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge das Kind lebt, steht zudem der Kinderabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG zu.</p><p>1.2 Leistet ein Elternteil Unterhaltsbeiträge an ein mündiges Kind, so kann er diese Unterhaltsbeiträge nicht von seinem Einkommen abziehen, da seine Zahlungen als nichtabziehbare "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" betrachtet werden (Art. 34 Bst. a DBG). Im Gegenzug bleiben diese Unterhaltsleistungen beim mündigen Kind steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat diese Unterhaltsleistungen für das mündige Kind nicht zu versteuern. Bleibt die Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus bestehen (beispielsweise bei einem Studium), so kann der Unterhaltspflichtige nach geltender Praxis den Unterstützungsabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG in der Höhe von 6100 Franken geltend machen. Derjenige Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind lebt, kann zudem den Kinderabzug in derselben Betragshöhe geltend machen.</p><p>2. Das Recht der direkten Steuern geht vom Grundsatz aus, dass der Steuerpflichtige die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie sowie die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. Unterhaltsleistungen, die bei intakter Ehe an die mündigen und unmündigen Kinder erbracht werden, bilden somit nichtabziehbare Lebenshaltungskosten. Dasselbe System wäre eigentlich auch für Unterhaltsleistungen sinnvoll, die von Geschiedenen zugunsten der Kinder erbracht werden. Der geschiedene Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann denn auch seine Unterhaltsleistungen (Wohnung, Nahrung, Sackgeld) nicht abziehen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz ins DBG und StHG eingeführt. Unterhaltsbeiträge für ein unmündiges Kind, welches nicht bei der steuerpflichtigen Person wohnt, können in Abzug gebracht werden. Im Gegenzug muss derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsleistung erhält, diese versteuern.</p><p>3. Laut geltendem Recht benachteiligt das Alimentebesteuerungssystem die gemeinsam veranlagten Ehepaare gegenüber Geschiedenen in zweifacher Hinsicht. Erstens werden Ehepaare gegenüber Geschiedenen, die für unmündige Kinder zu sorgen haben, insofern benachteiligt, als der leistende Geschiedene die Alimente zum Abzug bringen kann. Zweitens werden die Ehepaare auch dadurch benachteiligt, dass Geschiedene, die an mündige (in Ausbildung stehende) Kinder Unterhaltsleistungen erbringen, sowohl den Kinder- wie auch den Unterstützungsabzug geltend machen können (s. Ziff. 1.2 hiervor am Ende).</p><p>4. Bei dieser Ausgangslage kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die vom Motionär geforderte steuerliche Gleichbehandlung der Alimentezahlungen zugunsten mündiger und unmündiger Kinder nur zu einer scheinbaren Gleichbehandlung führt. Vielmehr würde die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die in intakter Ehe leben, ausgedehnt. Eine punktuelle Änderung des DBG (und des StHG) im Sinne des Motionärs erachtet der Bundesrat daher nicht als sachgerecht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so anzupassen, dass Alimente auch dann von den Steuern abgezogen werden können, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und noch in Ausbildung steht.</p>
  • Steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20063305
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alimente, welche Eltern zugunsten minderjähriger Kinder leisten, sind in Bund und Kantonen abzugsfähig. Alimente, die an über 18-Jährige geleistet werden, sind bei der direkten Bundessteuer sowie in einzelnen Kantonen nicht mehr abzugsfähig. Diese Regelung widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und wird als stossende Ungerechtigkeit empfunden. </p><p>Es gibt keinen sachlichen Grund, Alimente an minderjährige Kinder anders zu behandeln als Alimente an Kinder, die volljährig sind und noch in Ausbildung stehen. </p><p>Es drängt sich auf, das DBG (insbesondere Art. 33) und das StHG anzupassen.</p>
    • <p>1. Sind die Ehegatten geschieden, gerichtlich oder tatsächlich getrennt (nachstehend: Geschiedene), so gilt es in Bezug auf die zu unterstützenden Kinder zwei Situationen zu unterscheiden:</p><p>1.1 Zahlt ein Elternteil Unterhaltsleistungen für das Kind, welches unter der elterlichen Sorge des anderen Elternteils steht, so kann der Leistende diese Alimente für das unmündige Kind von seinem Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin hat diese Alimente als Einkünfte zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG). Dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge das Kind lebt, steht zudem der Kinderabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG zu.</p><p>1.2 Leistet ein Elternteil Unterhaltsbeiträge an ein mündiges Kind, so kann er diese Unterhaltsbeiträge nicht von seinem Einkommen abziehen, da seine Zahlungen als nichtabziehbare "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" betrachtet werden (Art. 34 Bst. a DBG). Im Gegenzug bleiben diese Unterhaltsleistungen beim mündigen Kind steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat diese Unterhaltsleistungen für das mündige Kind nicht zu versteuern. Bleibt die Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus bestehen (beispielsweise bei einem Studium), so kann der Unterhaltspflichtige nach geltender Praxis den Unterstützungsabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG in der Höhe von 6100 Franken geltend machen. Derjenige Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind lebt, kann zudem den Kinderabzug in derselben Betragshöhe geltend machen.</p><p>2. Das Recht der direkten Steuern geht vom Grundsatz aus, dass der Steuerpflichtige die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie sowie die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. Unterhaltsleistungen, die bei intakter Ehe an die mündigen und unmündigen Kinder erbracht werden, bilden somit nichtabziehbare Lebenshaltungskosten. Dasselbe System wäre eigentlich auch für Unterhaltsleistungen sinnvoll, die von Geschiedenen zugunsten der Kinder erbracht werden. Der geschiedene Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann denn auch seine Unterhaltsleistungen (Wohnung, Nahrung, Sackgeld) nicht abziehen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz ins DBG und StHG eingeführt. Unterhaltsbeiträge für ein unmündiges Kind, welches nicht bei der steuerpflichtigen Person wohnt, können in Abzug gebracht werden. Im Gegenzug muss derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsleistung erhält, diese versteuern.</p><p>3. Laut geltendem Recht benachteiligt das Alimentebesteuerungssystem die gemeinsam veranlagten Ehepaare gegenüber Geschiedenen in zweifacher Hinsicht. Erstens werden Ehepaare gegenüber Geschiedenen, die für unmündige Kinder zu sorgen haben, insofern benachteiligt, als der leistende Geschiedene die Alimente zum Abzug bringen kann. Zweitens werden die Ehepaare auch dadurch benachteiligt, dass Geschiedene, die an mündige (in Ausbildung stehende) Kinder Unterhaltsleistungen erbringen, sowohl den Kinder- wie auch den Unterstützungsabzug geltend machen können (s. Ziff. 1.2 hiervor am Ende).</p><p>4. Bei dieser Ausgangslage kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die vom Motionär geforderte steuerliche Gleichbehandlung der Alimentezahlungen zugunsten mündiger und unmündiger Kinder nur zu einer scheinbaren Gleichbehandlung führt. Vielmehr würde die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die in intakter Ehe leben, ausgedehnt. Eine punktuelle Änderung des DBG (und des StHG) im Sinne des Motionärs erachtet der Bundesrat daher nicht als sachgerecht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so anzupassen, dass Alimente auch dann von den Steuern abgezogen werden können, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und noch in Ausbildung steht.</p>
    • Steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen

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