Bundespersonalgesetz als umfassendes Personalrecht

ShortId
06.3310
Id
20063310
Updated
28.07.2023 13:23
Language
de
Title
Bundespersonalgesetz als umfassendes Personalrecht
AdditionalIndexing
04;Auslegung des Rechts;Arbeitsrecht;Bundespersonalrecht;Einstellung;Arbeitsvertrag;Gesetz;Gesetzesevaluation
1
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 sieht das BPG eine grössere Flexibilität der Anstellungsverhältnisse und Handlungsspielraum für die Unternehmungen des Bundes vor. Das Gesetz wird deshalb als schlanker Erlass bezeichnet, der für alle Arbeitgeber des Bundes Geltung erlangen soll, d. h. für die allgemeine (zentrale) Bundesverwaltung sowie für die Post, die SBB usw. Das BPG soll auf diese Weise ein gemeinsames Dach für das gesamte Personal sowohl der Verwaltung als auch der Unternehmungen des Bundes bilden und einer Aufsplitterung im Arbeitsrecht des Bundes vorbeugen.</p><p>In jüngster Zeit häufen sich allerdings die Anzeichen, dass das "Dachgesetz", als was das BPG gemeint war, zunehmend unterlaufen und ausgehöhlt wird. Obwohl Aufsichtsaufgaben zu den klassischen hoheitlichen Aufgaben des Staates zählen, soll das Personal der Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde privatrechtlich angestellt werden. Eine Anstellung nach OR wird auch für das Personal der Post erwogen, und für das Personal des Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinstitutes steht eine Anstellung ausserhalb des BPG zur Diskussion. Diese Vorgehensweisen widersprechen der mit der Botschaft zum BPG bekanntgegebenen Absicht.</p>
  • <p>1. Das Bundespersonalgesetzes (BPG) hat zur Modernisierung des Arbeitsverhältnisses beim Bund beigetragen. Es hat den Beteiligten mehr Handlungsfreiraum gegeben und damit die Anpassung der Arbeitsverhältnisse an geänderte Verhältnisse erleichtert. Zudem hat es Unterschiede zwischen dem Bundespersonalrecht und dem für das privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnis massgebenden Recht abgebaut. Das BPG ist das Resultat politischer Auseinandersetzungen und einer Referendumsabstimmung. Grundlegende Neuerungen waren die Einführung von Einzelarbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag, die Flexibilisierung und Leistungsorientierung des Lohnsystems, der Abbau von Grundrechtsbeschränkungen, die Delegation umfassender Regelungskompetenzen an die Arbeitgeber beim Bund sowie die Aufhebung vieler Verordnungen des Bundesrates und der Departemente. Grossen Verwaltungsaufwand verursachten die Schulung und die Überführung der Arbeitsverhältnisse vom alten ins neue Recht. Die in einer von Spar- und Abbaumassnahmen geprägten Zeit erfolgende Einführung des neuen Rechtes löste beim Personal und einigen Organisationen Angst und Widerstand aus.</p><p>2. Der Handlungsspielraum, den das BPG den Arbeitgebern beim Bund einräumt - das sind u. a. die Unternehmungen des Bundes (Post und SBB) -, war bisher grundsätzlich angemessen. Als zu eng erweist er sich bei der Anpassung des Arbeitsverhältnisses an veränderte Verhältnisse und bei der Kündigung. Zudem ist das Entscheid- und Streitverfahren aufwendig ausgestaltet.</p><p>3. Der Gesetzgeber hat das BPG als "Dachgesetz" für die Arbeitsverhältnisse bei allen Arbeitgebern beim Bund konzipiert. Wer beim Bund arbeitet, untersteht grundsätzlich dem BPG. Das gilt auch für das Personal des geplanten Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinspektorates. In jüngerer Vergangenheit hat der Gesetzgeber viele Arbeitsverhältnisse durch Organisationsprivatisierungen vom Geltungsbereich des BPG ausgenommen und ins OR überführt (z. B. Ruag, Exportrisikoversicherung, Integration der Militärversicherung in die Suva). Mit der Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine weitere solche Organisationsprivatisierung beantragt (BBl 2006 2829). Organisationsprivatisierungen verkleinern den persönlichen Geltungsbereich des BPG und weiten jenen des OR aus.</p><p>4. Der Bundesrat hat diese Reorganisationen in seinen Botschaften dargelegt. Im Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 hat er weitere analoge Vorhaben signalisiert und Leitlinien vorgestellt (BBl 2006 8233). Die personalpolitischen Ziele lassen sich mit "Flexibilisierung des Arbeitsrechtes" und "Anpassung an das für die Privatwirtschaft geltende Arbeitsrecht" zusammenfassen.</p><p>5. Der Transfer von Arbeitsverhältnissen vom BPG ins OR löst keine Aufsplitterung des Arbeitsrechtes des Bundes aus. Die erwähnten Reorganisationen tragen im Gegenteil zur Harmonisierung der für den öffentlichen Dienst und der für die Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen bei. Auch der Bundesrat will die Aufsplitterung des Arbeitsrechtes vermeiden; insbesondere will er Anstellungen vermeiden, die sich weder im Rahmen des BPG noch im Rahmen des OR bewegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches sind nach seiner Auffassung die positiven Auswirkungen des Bundespersonalgesetzes (BPG)? Welches die negativen?</p><p>2. Beurteilt er den Handlungsspielraum, den das Gesetz den Unternehmungen des Bundes einräumt, als zu gross, als zu eng oder als angemessen und mit welcher Begründung?</p><p>3. Ist der Eindruck zutreffend, dass er das Konzept des BPG als "Dachgesetz" über das gesamte Personal sowohl der zentralen als auch der dezentralen Verwaltung zunehmend relativiert und, falls dem so ist, wieso?</p><p>4. Welche Gründe veranlassen ihn, auch für das Personal von Aufsichtsbehörden von einer Anstellung nach öffentlichem Recht abzusehen? </p><p>5. Ist er gewillt, inskünftig einer Aufsplitterung des Arbeitsrechtes des Bundes vorzubeugen?</p>
  • Bundespersonalgesetz als umfassendes Personalrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 sieht das BPG eine grössere Flexibilität der Anstellungsverhältnisse und Handlungsspielraum für die Unternehmungen des Bundes vor. Das Gesetz wird deshalb als schlanker Erlass bezeichnet, der für alle Arbeitgeber des Bundes Geltung erlangen soll, d. h. für die allgemeine (zentrale) Bundesverwaltung sowie für die Post, die SBB usw. Das BPG soll auf diese Weise ein gemeinsames Dach für das gesamte Personal sowohl der Verwaltung als auch der Unternehmungen des Bundes bilden und einer Aufsplitterung im Arbeitsrecht des Bundes vorbeugen.</p><p>In jüngster Zeit häufen sich allerdings die Anzeichen, dass das "Dachgesetz", als was das BPG gemeint war, zunehmend unterlaufen und ausgehöhlt wird. Obwohl Aufsichtsaufgaben zu den klassischen hoheitlichen Aufgaben des Staates zählen, soll das Personal der Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde privatrechtlich angestellt werden. Eine Anstellung nach OR wird auch für das Personal der Post erwogen, und für das Personal des Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinstitutes steht eine Anstellung ausserhalb des BPG zur Diskussion. Diese Vorgehensweisen widersprechen der mit der Botschaft zum BPG bekanntgegebenen Absicht.</p>
    • <p>1. Das Bundespersonalgesetzes (BPG) hat zur Modernisierung des Arbeitsverhältnisses beim Bund beigetragen. Es hat den Beteiligten mehr Handlungsfreiraum gegeben und damit die Anpassung der Arbeitsverhältnisse an geänderte Verhältnisse erleichtert. Zudem hat es Unterschiede zwischen dem Bundespersonalrecht und dem für das privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnis massgebenden Recht abgebaut. Das BPG ist das Resultat politischer Auseinandersetzungen und einer Referendumsabstimmung. Grundlegende Neuerungen waren die Einführung von Einzelarbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag, die Flexibilisierung und Leistungsorientierung des Lohnsystems, der Abbau von Grundrechtsbeschränkungen, die Delegation umfassender Regelungskompetenzen an die Arbeitgeber beim Bund sowie die Aufhebung vieler Verordnungen des Bundesrates und der Departemente. Grossen Verwaltungsaufwand verursachten die Schulung und die Überführung der Arbeitsverhältnisse vom alten ins neue Recht. Die in einer von Spar- und Abbaumassnahmen geprägten Zeit erfolgende Einführung des neuen Rechtes löste beim Personal und einigen Organisationen Angst und Widerstand aus.</p><p>2. Der Handlungsspielraum, den das BPG den Arbeitgebern beim Bund einräumt - das sind u. a. die Unternehmungen des Bundes (Post und SBB) -, war bisher grundsätzlich angemessen. Als zu eng erweist er sich bei der Anpassung des Arbeitsverhältnisses an veränderte Verhältnisse und bei der Kündigung. Zudem ist das Entscheid- und Streitverfahren aufwendig ausgestaltet.</p><p>3. Der Gesetzgeber hat das BPG als "Dachgesetz" für die Arbeitsverhältnisse bei allen Arbeitgebern beim Bund konzipiert. Wer beim Bund arbeitet, untersteht grundsätzlich dem BPG. Das gilt auch für das Personal des geplanten Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinspektorates. In jüngerer Vergangenheit hat der Gesetzgeber viele Arbeitsverhältnisse durch Organisationsprivatisierungen vom Geltungsbereich des BPG ausgenommen und ins OR überführt (z. B. Ruag, Exportrisikoversicherung, Integration der Militärversicherung in die Suva). Mit der Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine weitere solche Organisationsprivatisierung beantragt (BBl 2006 2829). Organisationsprivatisierungen verkleinern den persönlichen Geltungsbereich des BPG und weiten jenen des OR aus.</p><p>4. Der Bundesrat hat diese Reorganisationen in seinen Botschaften dargelegt. Im Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 hat er weitere analoge Vorhaben signalisiert und Leitlinien vorgestellt (BBl 2006 8233). Die personalpolitischen Ziele lassen sich mit "Flexibilisierung des Arbeitsrechtes" und "Anpassung an das für die Privatwirtschaft geltende Arbeitsrecht" zusammenfassen.</p><p>5. Der Transfer von Arbeitsverhältnissen vom BPG ins OR löst keine Aufsplitterung des Arbeitsrechtes des Bundes aus. Die erwähnten Reorganisationen tragen im Gegenteil zur Harmonisierung der für den öffentlichen Dienst und der für die Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen bei. Auch der Bundesrat will die Aufsplitterung des Arbeitsrechtes vermeiden; insbesondere will er Anstellungen vermeiden, die sich weder im Rahmen des BPG noch im Rahmen des OR bewegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches sind nach seiner Auffassung die positiven Auswirkungen des Bundespersonalgesetzes (BPG)? Welches die negativen?</p><p>2. Beurteilt er den Handlungsspielraum, den das Gesetz den Unternehmungen des Bundes einräumt, als zu gross, als zu eng oder als angemessen und mit welcher Begründung?</p><p>3. Ist der Eindruck zutreffend, dass er das Konzept des BPG als "Dachgesetz" über das gesamte Personal sowohl der zentralen als auch der dezentralen Verwaltung zunehmend relativiert und, falls dem so ist, wieso?</p><p>4. Welche Gründe veranlassen ihn, auch für das Personal von Aufsichtsbehörden von einer Anstellung nach öffentlichem Recht abzusehen? </p><p>5. Ist er gewillt, inskünftig einer Aufsplitterung des Arbeitsrechtes des Bundes vorzubeugen?</p>
    • Bundespersonalgesetz als umfassendes Personalrecht

Back to List