Koordiniertes Vorgehen. Modellwahl in der Steuergesetzgebung und AHV-Revision
- ShortId
-
06.3311
- Id
-
20063311
- Updated
-
14.11.2025 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Koordiniertes Vorgehen. Modellwahl in der Steuergesetzgebung und AHV-Revision
- AdditionalIndexing
-
24;28;Steuersystem;Steuer natürlicher Personen;Steuerveranlagung;verheiratete Person;AHV-Revision;AHV-Rente;Ehepaarbesteuerung
- 1
-
- L03K110706, Steuersystem
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
- L04K01030507, verheiratete Person
- L05K1107040303, Ehepaarbesteuerung
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L06K010401010103, AHV-Revision
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Anerkennung der Vielfalt der Lebensformen schlägt der Bundesrat Anpassungen in der Steuergesetzgebung vor. Die Auswirkungen der gesellschaftlichen Veränderungen sind jedoch deren viele. Im Postulat Meier-Schatz 05.3779, welches vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird, werden einzelne Bereiche angesprochen. </p><p>Eine ungleich grössere Auswirkung hat jedoch die Modellwahl auf die Gestaltung der Renten. Wird die Individualbesteuerung priorisiert, muss dies zur Folge haben, dass die Rentengestaltung in den Sozialversicherungen (AHV und IV) ebenfalls individualisiert und auf die frühere Berufstätigkeit beruhend ausgerechnet und ausbezahlt werden. </p><p>Im Wissen, dass solche Änderungen von grosser finanzieller Tragweite sind, muss der Gesetzgeber frühzeitig die Entscheidungsgrundlagen erhalten, damit nicht nur einzelne Bereiche, sondern alle bis anhin diskriminierenden Gesetzesnormen dem gesellschaftlichen Wandel angepasst werden. </p><p>Mit einem Bericht über die finanziellen Folgen in diesem Bereich soll der Gesetzgeber eine verbindliche Entscheidungsgrundlage erhalten.</p>
- <p>Grundsätzlich wäre das geltende AHV-Rentensystem von einem Systemwechsel bei der Besteuerung nicht betroffen. Auch die Steuerlast bliebe unverändert, weil die infragekommenden Steuermodelle so ausgestaltet werden können, dass sich die Belastung für die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen kaum verändert. Schliesslich ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vorgeschlagene Harmonisierung insbesondere aus folgenden Gründen nicht in Betracht zu ziehen ist.</p><p>- In der Sommersession 2006 hat der Ständerat die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2006 vorgesehenen dringlichen Massnahmen zur Ehepaarbesteuerung verabschiedet. Durch diese Massnahmen wird die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren deutlich abgeschwächt. In der 1. Säule besteht keine solche Diskriminierung. Im Allgemeinen privilegiert die AHV-Gesetzgebung die Ehe als gegenwärtig einzige bundesrechtlich offiziell anerkannte Form des Zusammenlebens und schützt sie besonders (ab 2007 wird die registrierte Partnerschaft ebenfalls unter besonderen Schutz gestellt). Die Plafonierung der Renten (Art. 35 AHVG) kommt zwar nur bei Ehepaaren zur Anwendung. Konkubinatspaare sind aber in anderer Hinsicht mehrfach benachteiligt. So haben nur verheiratete Personen im Todesfall ihres Partners Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Art. 23 - 24b AHVG) oder einen Verwitwetenzuschlag zu ihrer Altersrente (Art. 35bis AHVG). Die Einkommensteilung (Art. 29quinquies AHVG) kommt bei Konkubinatspaaren nicht zur Anwendung. Eine erwerbstätige Person kann die nichterwerbstätige Partnerin oder den nichterwerbstätigen Partner nur dann von der persönlichen Beitragspflicht befreien (Art. 3 AHVG), wenn sie verheiratet sind. Konkubinatspartner haben auch keinen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie einen Partner bzw. eine Partnerin mit einer schweren Behinderung betreuen (Art. 29septies AHVG).</p><p>- Um dem neuen Eherecht von 1988, das die Gleichstellung von Mann und Frau verankert, Rechnung zu tragen, wurden die Ehepaarrenten 1997 (10. AHV-Revision) durch Einzelrenten mit Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen ersetzt. Das Parlament hat sich aus rein finanziellen Gründen für die Plafonierung der Paarrenten entschieden. Die Obergrenze liegt bei 150 Prozent der maximalen Einzelrente und macht somit 3/4 des Höchstbetrages von zwei Einzelrenten aus. Dieser Prozentsatz steht im Einklang mit der jüngsten Einkommens- und Verbrauchserhebung (EVE 2003), wonach die Ausgaben eines Zweipersonenhaushaltes durchschnittlich 3/4 der Kosten zweier Einpersonenhaushalte entsprechen. Angesichts der finanziellen Probleme, die wegen der ungünstigen Bevölkerungsentwicklung mittelfristig auf die AHV zukommen, haben die Gründe, welche zur Plafonierung der Renten geführt haben, nach wie vor Gültigkeit. Die Aufhebung der Obergrenze würde für die AHV zusätzliche Kosten von über 1,5 Milliarden Franken pro Jahr verursachen. Bei einer Erhöhung der Obergrenze auf 160 Prozent der maximalen Einzelrente wäre mit Kostenfolgen von rund 600 Millionen Franken zu rechnen. Mehrkosten in dieser Grössenordnung einzig für die Besserstellung verheirateter Paare vorzusehen, ist nicht mit einer vernünftigen Sozialpolitik vereinbar. Studien zeigen, dass verheiratete Pensionierte in der Regel vermögender sind als alleine lebende Rentnerinnen und Rentner (Einkommen und Vermögen der Generationen im Lebenszyklus, Stat. Amt ZH, 2006; Lage der Personen vor und nach Erreichen des Rentenalters, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 13/05, BSV).</p><p>- In der Schweiz wird das Konkubinat zivilrechtlich nicht anerkannt. Deshalb ist es nicht möglich, für die Plafonierung der Renten unverheirateter Paare auf Zivilstandsausweise zurückzugreifen, die das Konkubinat attestieren. Extrem aufwändige und oftmals vergebliche Abklärungen wären erforderlich, um zu beweisen, dass die betroffenen Personen nicht nur zusammen wohnen, sondern auch einen gemeinsamen Haushalt bilden. Bei im Ausland wohnhaften Konkubinatspaaren wäre dieses Unterfangen zusätzlich erschwert. Das Parlament hat die Plafonierung der Renten von Konkubinatspaaren im Übrigen bereits im Rahmen der Beratungen zur 10. AHV-Revision geprüft.</p><p>- Schliesslich soll nach Ansicht des Bundesrates die Ungleichbehandlung von Konkubinatspaaren in der AHV nicht noch durch die Plafonierung ihrer Renten verstärkt werden. Wie das Parlament anlässlich der Beratungen zur 10. AHV-Revision weiter festgehalten hat, stünde die vollständige Gleichbehandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Widerspruch zum besonderen Schutz der Ehe und würde zu unlösbaren administrativen Problemen führen (z. B. Einkommenssplitting).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament parallel zur Systemwahl in der direkten Bundessteuer und somit im Steuerharmonisierungsgesetz die Folgekosten im Bereiche der AHV zu unterbreiten, denn das vom Parlament gewählte Steuermodell (Individualbesteuerung oder Splitting) muss auf die Gestaltung der Rente von Paaren eine direkte Auswirkung haben. </p><p>Würde die Individualbesteuerung gewählt, müssten zeitgleich die Ehepaarrenten aufgehoben und eine individuelle Einzelrente ausbezahlt werden. Würde die Splittinglösung gewählt, müsste die Ehepaarrente zur Paarrente umgewandelt werden (Änderung von Art. 35 AHVG, Summe der beiden Renten für Ehepaare) und gleichzeitig erhöht werden, um die heute bestehende Diskriminierung der Ehepaare gegenüber der Konkubinatspaare zu eliminieren. Dabei gilt es, dem Belastungsunterschied zwischen Einpersonen- und Zweipersonenhaushalte Rechnung zu tragen; dieser beträgt laut Berechnungen 20 bis 30 Prozent, aber keineswegs 50 Prozent.</p>
- Koordiniertes Vorgehen. Modellwahl in der Steuergesetzgebung und AHV-Revision
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Anerkennung der Vielfalt der Lebensformen schlägt der Bundesrat Anpassungen in der Steuergesetzgebung vor. Die Auswirkungen der gesellschaftlichen Veränderungen sind jedoch deren viele. Im Postulat Meier-Schatz 05.3779, welches vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird, werden einzelne Bereiche angesprochen. </p><p>Eine ungleich grössere Auswirkung hat jedoch die Modellwahl auf die Gestaltung der Renten. Wird die Individualbesteuerung priorisiert, muss dies zur Folge haben, dass die Rentengestaltung in den Sozialversicherungen (AHV und IV) ebenfalls individualisiert und auf die frühere Berufstätigkeit beruhend ausgerechnet und ausbezahlt werden. </p><p>Im Wissen, dass solche Änderungen von grosser finanzieller Tragweite sind, muss der Gesetzgeber frühzeitig die Entscheidungsgrundlagen erhalten, damit nicht nur einzelne Bereiche, sondern alle bis anhin diskriminierenden Gesetzesnormen dem gesellschaftlichen Wandel angepasst werden. </p><p>Mit einem Bericht über die finanziellen Folgen in diesem Bereich soll der Gesetzgeber eine verbindliche Entscheidungsgrundlage erhalten.</p>
- <p>Grundsätzlich wäre das geltende AHV-Rentensystem von einem Systemwechsel bei der Besteuerung nicht betroffen. Auch die Steuerlast bliebe unverändert, weil die infragekommenden Steuermodelle so ausgestaltet werden können, dass sich die Belastung für die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen kaum verändert. Schliesslich ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vorgeschlagene Harmonisierung insbesondere aus folgenden Gründen nicht in Betracht zu ziehen ist.</p><p>- In der Sommersession 2006 hat der Ständerat die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2006 vorgesehenen dringlichen Massnahmen zur Ehepaarbesteuerung verabschiedet. Durch diese Massnahmen wird die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren deutlich abgeschwächt. In der 1. Säule besteht keine solche Diskriminierung. Im Allgemeinen privilegiert die AHV-Gesetzgebung die Ehe als gegenwärtig einzige bundesrechtlich offiziell anerkannte Form des Zusammenlebens und schützt sie besonders (ab 2007 wird die registrierte Partnerschaft ebenfalls unter besonderen Schutz gestellt). Die Plafonierung der Renten (Art. 35 AHVG) kommt zwar nur bei Ehepaaren zur Anwendung. Konkubinatspaare sind aber in anderer Hinsicht mehrfach benachteiligt. So haben nur verheiratete Personen im Todesfall ihres Partners Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Art. 23 - 24b AHVG) oder einen Verwitwetenzuschlag zu ihrer Altersrente (Art. 35bis AHVG). Die Einkommensteilung (Art. 29quinquies AHVG) kommt bei Konkubinatspaaren nicht zur Anwendung. Eine erwerbstätige Person kann die nichterwerbstätige Partnerin oder den nichterwerbstätigen Partner nur dann von der persönlichen Beitragspflicht befreien (Art. 3 AHVG), wenn sie verheiratet sind. Konkubinatspartner haben auch keinen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie einen Partner bzw. eine Partnerin mit einer schweren Behinderung betreuen (Art. 29septies AHVG).</p><p>- Um dem neuen Eherecht von 1988, das die Gleichstellung von Mann und Frau verankert, Rechnung zu tragen, wurden die Ehepaarrenten 1997 (10. AHV-Revision) durch Einzelrenten mit Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen ersetzt. Das Parlament hat sich aus rein finanziellen Gründen für die Plafonierung der Paarrenten entschieden. Die Obergrenze liegt bei 150 Prozent der maximalen Einzelrente und macht somit 3/4 des Höchstbetrages von zwei Einzelrenten aus. Dieser Prozentsatz steht im Einklang mit der jüngsten Einkommens- und Verbrauchserhebung (EVE 2003), wonach die Ausgaben eines Zweipersonenhaushaltes durchschnittlich 3/4 der Kosten zweier Einpersonenhaushalte entsprechen. Angesichts der finanziellen Probleme, die wegen der ungünstigen Bevölkerungsentwicklung mittelfristig auf die AHV zukommen, haben die Gründe, welche zur Plafonierung der Renten geführt haben, nach wie vor Gültigkeit. Die Aufhebung der Obergrenze würde für die AHV zusätzliche Kosten von über 1,5 Milliarden Franken pro Jahr verursachen. Bei einer Erhöhung der Obergrenze auf 160 Prozent der maximalen Einzelrente wäre mit Kostenfolgen von rund 600 Millionen Franken zu rechnen. Mehrkosten in dieser Grössenordnung einzig für die Besserstellung verheirateter Paare vorzusehen, ist nicht mit einer vernünftigen Sozialpolitik vereinbar. Studien zeigen, dass verheiratete Pensionierte in der Regel vermögender sind als alleine lebende Rentnerinnen und Rentner (Einkommen und Vermögen der Generationen im Lebenszyklus, Stat. Amt ZH, 2006; Lage der Personen vor und nach Erreichen des Rentenalters, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 13/05, BSV).</p><p>- In der Schweiz wird das Konkubinat zivilrechtlich nicht anerkannt. Deshalb ist es nicht möglich, für die Plafonierung der Renten unverheirateter Paare auf Zivilstandsausweise zurückzugreifen, die das Konkubinat attestieren. Extrem aufwändige und oftmals vergebliche Abklärungen wären erforderlich, um zu beweisen, dass die betroffenen Personen nicht nur zusammen wohnen, sondern auch einen gemeinsamen Haushalt bilden. Bei im Ausland wohnhaften Konkubinatspaaren wäre dieses Unterfangen zusätzlich erschwert. Das Parlament hat die Plafonierung der Renten von Konkubinatspaaren im Übrigen bereits im Rahmen der Beratungen zur 10. AHV-Revision geprüft.</p><p>- Schliesslich soll nach Ansicht des Bundesrates die Ungleichbehandlung von Konkubinatspaaren in der AHV nicht noch durch die Plafonierung ihrer Renten verstärkt werden. Wie das Parlament anlässlich der Beratungen zur 10. AHV-Revision weiter festgehalten hat, stünde die vollständige Gleichbehandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Widerspruch zum besonderen Schutz der Ehe und würde zu unlösbaren administrativen Problemen führen (z. B. Einkommenssplitting).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament parallel zur Systemwahl in der direkten Bundessteuer und somit im Steuerharmonisierungsgesetz die Folgekosten im Bereiche der AHV zu unterbreiten, denn das vom Parlament gewählte Steuermodell (Individualbesteuerung oder Splitting) muss auf die Gestaltung der Rente von Paaren eine direkte Auswirkung haben. </p><p>Würde die Individualbesteuerung gewählt, müssten zeitgleich die Ehepaarrenten aufgehoben und eine individuelle Einzelrente ausbezahlt werden. Würde die Splittinglösung gewählt, müsste die Ehepaarrente zur Paarrente umgewandelt werden (Änderung von Art. 35 AHVG, Summe der beiden Renten für Ehepaare) und gleichzeitig erhöht werden, um die heute bestehende Diskriminierung der Ehepaare gegenüber der Konkubinatspaare zu eliminieren. Dabei gilt es, dem Belastungsunterschied zwischen Einpersonen- und Zweipersonenhaushalte Rechnung zu tragen; dieser beträgt laut Berechnungen 20 bis 30 Prozent, aber keineswegs 50 Prozent.</p>
- Koordiniertes Vorgehen. Modellwahl in der Steuergesetzgebung und AHV-Revision
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