Visana. Leistungskürzungen
- ShortId
-
06.3317
- Id
-
20063317
- Updated
-
27.07.2023 21:57
- Language
-
de
- Title
-
Visana. Leistungskürzungen
- AdditionalIndexing
-
2841;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Legalität;Krankenkasse;Waadt
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K08020502, Legalität
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0301010120, Waadt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wir haben aus der Presse erfahren, dass die Visana beschlossen hat, ihren Versicherten nur die ersten 20 Minuten einer ärztlichen Behandlung zurückzuerstatten. Den Rest müssen die Versicherten selbst tragen. Dieser Entscheid wurde getroffen, nachdem sich die Waadtländer Ärztinnen und Ärzte und der Versicherer nicht über die Rechnungstellung hatten einigen können.</p><p>Obwohl die Krankenkasse also nicht mehr alle gesetzlichen Leistungen übernimmt, wurden die Prämien für das Jahr 2006 nicht angepasst. Die Waadtländer Versicherten wurden vor vollendete Tatsachen gestellt und wurden Opfer eines Konflikts, auf den sie keinerlei Einfluss haben. Um in Genuss der Leistungen kommen zu können, auf die sie nach dem geltenden Gesetz Anspruch haben, haben sie keine andere Möglichkeit, als vor Gericht zu gehen und/oder das Jahresende abzuwarten, um den Versicherer zu wechseln. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherten davor zurückschrecken, wegen kleiner Summen die Justizmaschinerie in Gang zu setzen. Ausserdem sind diese Personen krass benachteiligt gegenüber denjenigen, die bei einer anderen Versicherung sind oder in einem anderen Kanton wohnen.</p><p>Die Aufsicht über die Versicherer und die Anwendung von Gesetzen sind Sache des Bundes. Es scheint uns daher wichtig, dass der Bundesrat das Parlament über die Massnahmen informiert, die er ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Anwendung der Bundesgesetzgebung zu gewährleisten.</p>
- <p>1. Eine Auseinandersetzung zwischen der Visana und der "Société vaudoise de médecine (SVM)" über eine Tarmed-konforme Rechnungsstellung der ärztlichen Leistungen hat offenbar dazu geführt, dass die Visana die Arztrechnungen von Versicherten im Kanton Waadt nur teilweise rückvergütet hat. Beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) sind hierzu vereinzelte Anfragen eingegangen. </p><p>2. Die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur Tarmed verpflichtet den Arzt oder die Ärztin, bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - auch im System des "Tiers garant" - dem Versicherer auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung zuzustellen. Die hier infragestehende Regelung sieht eine Beschränkung der Kostenerstattung an den Arzt oder die Ärztin vor, wenn diese dem Versicherer die Rechnungen nicht auf elektronischem Weg zustellen. Diese Beschränkung gilt jedoch für das Verhältnis zwischen dem Arzt bzw. der Ärztin und dem Versicherer und sollte für die Versicherten keine Nachteile bringen. Die Umsetzung der erwähnten Tarmed-Vorgaben durch die Visana zulasten der Versicherten ist aus dieser Sicht problematisch. Die Visana hat das Problem - wenn auch spät - erkannt und aus diesem Grund die eingeschränkte Rückerstattung noch im Monat Mai 2006 sistiert und mit der SVM wieder Verhandlungen aufgenommen. </p><p>3. Der angesprochene Konflikt betrifft im Wesentlichen die Umsetzung von technischen Normen bzw. Standards, die in einem Anhang zum Vertragswerk vereinbart wurden. Es obliegt in erster Linie den Tarifpartnern, diese Normen auch vertragskonform anzuwenden. Bleibt das vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren erfolglos, können Streitigkeiten zwischen den Tarifpartnern dem zuständigen kantonalen Schiedsgericht gemäss Artikel 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) unterbreitet werden. Die Visana hätte daher nach Bekanntwerden der nicht Tarmed-konformen Abrechnung ein Schlichtungsverfahren oder allenfalls direkt ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten sollen.</p><p>4. Im Interesse der Versicherten hat das BAG als Aufsichtsbehörde über die KVG-Versicherer die Visana schriftlich um eine Stellungnahme zur Auseinandersetzung gebeten und den Versicherer explizit auf Artikel 89 KVG hingewiesen. Nach Auskunft des Versicherers wurden die Fälle evaluiert. Dabei hat sich offenbar herausgestellt, dass nur eine Minderheit der Waadtländer Ärzte und Ärztinnen sich nicht an die Tarmed-Limitationen gehalten oder andere Möglichkeiten der Verrechnung gewählt hat. Entsprechend soll auch nur ein minimaler Anteil Versicherter von der Problematik betroffen gewesen sein. Angesichts des Ausmasses und des Ergebnisses der Intervention durch das BAG sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hatte er Kenntnis von der Praxis des Krankenversicherers Visana im Kanton Waadt, nur die ersten 20 Minuten einer ärztlichen Konsultation zu übernehmen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die Waadtländer Versicherten benachteiligt werden?</p><p>3. Ist er der Auffassung, dass diese Praxis im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht?</p><p>4. Hat er bei der Visana interveniert, um die Interessen der Versicherten zu wahren und die Anwendung des Gesetzes durchzusetzen? Falls nicht, gedenkt der Bundesrat, dies in seiner Rolle als Hüter des Rechtsstaates in Zukunft zu tun?</p>
- Visana. Leistungskürzungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wir haben aus der Presse erfahren, dass die Visana beschlossen hat, ihren Versicherten nur die ersten 20 Minuten einer ärztlichen Behandlung zurückzuerstatten. Den Rest müssen die Versicherten selbst tragen. Dieser Entscheid wurde getroffen, nachdem sich die Waadtländer Ärztinnen und Ärzte und der Versicherer nicht über die Rechnungstellung hatten einigen können.</p><p>Obwohl die Krankenkasse also nicht mehr alle gesetzlichen Leistungen übernimmt, wurden die Prämien für das Jahr 2006 nicht angepasst. Die Waadtländer Versicherten wurden vor vollendete Tatsachen gestellt und wurden Opfer eines Konflikts, auf den sie keinerlei Einfluss haben. Um in Genuss der Leistungen kommen zu können, auf die sie nach dem geltenden Gesetz Anspruch haben, haben sie keine andere Möglichkeit, als vor Gericht zu gehen und/oder das Jahresende abzuwarten, um den Versicherer zu wechseln. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherten davor zurückschrecken, wegen kleiner Summen die Justizmaschinerie in Gang zu setzen. Ausserdem sind diese Personen krass benachteiligt gegenüber denjenigen, die bei einer anderen Versicherung sind oder in einem anderen Kanton wohnen.</p><p>Die Aufsicht über die Versicherer und die Anwendung von Gesetzen sind Sache des Bundes. Es scheint uns daher wichtig, dass der Bundesrat das Parlament über die Massnahmen informiert, die er ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Anwendung der Bundesgesetzgebung zu gewährleisten.</p>
- <p>1. Eine Auseinandersetzung zwischen der Visana und der "Société vaudoise de médecine (SVM)" über eine Tarmed-konforme Rechnungsstellung der ärztlichen Leistungen hat offenbar dazu geführt, dass die Visana die Arztrechnungen von Versicherten im Kanton Waadt nur teilweise rückvergütet hat. Beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) sind hierzu vereinzelte Anfragen eingegangen. </p><p>2. Die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur Tarmed verpflichtet den Arzt oder die Ärztin, bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - auch im System des "Tiers garant" - dem Versicherer auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung zuzustellen. Die hier infragestehende Regelung sieht eine Beschränkung der Kostenerstattung an den Arzt oder die Ärztin vor, wenn diese dem Versicherer die Rechnungen nicht auf elektronischem Weg zustellen. Diese Beschränkung gilt jedoch für das Verhältnis zwischen dem Arzt bzw. der Ärztin und dem Versicherer und sollte für die Versicherten keine Nachteile bringen. Die Umsetzung der erwähnten Tarmed-Vorgaben durch die Visana zulasten der Versicherten ist aus dieser Sicht problematisch. Die Visana hat das Problem - wenn auch spät - erkannt und aus diesem Grund die eingeschränkte Rückerstattung noch im Monat Mai 2006 sistiert und mit der SVM wieder Verhandlungen aufgenommen. </p><p>3. Der angesprochene Konflikt betrifft im Wesentlichen die Umsetzung von technischen Normen bzw. Standards, die in einem Anhang zum Vertragswerk vereinbart wurden. Es obliegt in erster Linie den Tarifpartnern, diese Normen auch vertragskonform anzuwenden. Bleibt das vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren erfolglos, können Streitigkeiten zwischen den Tarifpartnern dem zuständigen kantonalen Schiedsgericht gemäss Artikel 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) unterbreitet werden. Die Visana hätte daher nach Bekanntwerden der nicht Tarmed-konformen Abrechnung ein Schlichtungsverfahren oder allenfalls direkt ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten sollen.</p><p>4. Im Interesse der Versicherten hat das BAG als Aufsichtsbehörde über die KVG-Versicherer die Visana schriftlich um eine Stellungnahme zur Auseinandersetzung gebeten und den Versicherer explizit auf Artikel 89 KVG hingewiesen. Nach Auskunft des Versicherers wurden die Fälle evaluiert. Dabei hat sich offenbar herausgestellt, dass nur eine Minderheit der Waadtländer Ärzte und Ärztinnen sich nicht an die Tarmed-Limitationen gehalten oder andere Möglichkeiten der Verrechnung gewählt hat. Entsprechend soll auch nur ein minimaler Anteil Versicherter von der Problematik betroffen gewesen sein. Angesichts des Ausmasses und des Ergebnisses der Intervention durch das BAG sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hatte er Kenntnis von der Praxis des Krankenversicherers Visana im Kanton Waadt, nur die ersten 20 Minuten einer ärztlichen Konsultation zu übernehmen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die Waadtländer Versicherten benachteiligt werden?</p><p>3. Ist er der Auffassung, dass diese Praxis im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht?</p><p>4. Hat er bei der Visana interveniert, um die Interessen der Versicherten zu wahren und die Anwendung des Gesetzes durchzusetzen? Falls nicht, gedenkt der Bundesrat, dies in seiner Rolle als Hüter des Rechtsstaates in Zukunft zu tun?</p>
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