Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand

ShortId
06.3335
Id
20063335
Updated
27.07.2023 20:05
Language
de
Title
Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
AdditionalIndexing
12;Sporteinrichtung;Fussball;strafbare Handlung;öffentliche Ordnung;Gewalt
1
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0101010206, Sporteinrichtung
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0101010204, Fussball
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ereignisse in Basel haben gezeigt, was geschehen kann, wenn Zuschauer bei einem Fussballspiel das Spielfeld stürmen. Die Konsequenzen könnten noch viel verheerender sein, wenn in der Folge unter dem Publikum eine Panik ausbricht. Denkbar ist z. B., dass die Polizei, weil sich die Ausschreitungen noch über das, was in Basel geschehen ist, hinaus steigern, Tränengas einsetzen muss und sich die unbeteiligten Zuschauer panikartig entfernen wollen. </p><p>Wie in Basel erlebt, ist es relativ schwer, Personen, welche das Spielfeld stürmen, angemessen ins Recht zu fassen. Das Stürmen des Spielfelds kann heute höchstens sehr leicht bestraft werden. Denkbar ist z. B. eine Strafe wegen Übertretung eines allfälligen richterlichen Verbots. Für härtere Sanktionen ist der Nachweis weiterer Straftaten (z. B. Tätlichkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nötig. Dieser Nachweis ist im Normalfall schwierig. </p><p>Das Stürmen des Spielfeldes bei einem grösseren Sportereignis ist - von der juristischen Konstruktion und nicht von der Schwere des Verschuldens her - mit dem Landfriedensbruch vergleichbar. Das schuldhafte Verhalten liegt im Bilden einer Menge, aus der heraus dann Straftaten begangen werden könnten, und in der Behinderung der Ordnungskräfte. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch bezieht sich das Stürmen eines Spielfeldes aber auf einen Ort, dessen Betreten von vornherein untersagt ist, während beim Landfriedensbruch der Aufenthalt am fraglichen Ort legal ist, solange sich dort nicht eine gewalttätige Menge aufhält und die Polizei keine Aufforderung zum Weggehen ausgesprochen hat. Deshalb kann beim Stürmen des Spielfeldes auf diese polizeiliche Aufforderung verzichtet werden. </p><p>Der Tatbestand ist so auszugestalten, dass das Stürmen des Spielfeldes an sich strafbar ist und nicht irgendwelche andere Handlungen oder Vorsätze erforderlich sind.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>a. zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand (mit angemessener Strafandrohung) gemacht werden kann; </p><p>b. zu prüfen, ob dieser Tatbestand nur für bestimmte Kategorien von Sportveranstaltungen (Sportart, Grösse der Veranstaltung) gelten soll; </p><p>den eidgenössischen Räten einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung und allfällig zu treffende Massnahmen vorzulegen.</p>
  • Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ereignisse in Basel haben gezeigt, was geschehen kann, wenn Zuschauer bei einem Fussballspiel das Spielfeld stürmen. Die Konsequenzen könnten noch viel verheerender sein, wenn in der Folge unter dem Publikum eine Panik ausbricht. Denkbar ist z. B., dass die Polizei, weil sich die Ausschreitungen noch über das, was in Basel geschehen ist, hinaus steigern, Tränengas einsetzen muss und sich die unbeteiligten Zuschauer panikartig entfernen wollen. </p><p>Wie in Basel erlebt, ist es relativ schwer, Personen, welche das Spielfeld stürmen, angemessen ins Recht zu fassen. Das Stürmen des Spielfelds kann heute höchstens sehr leicht bestraft werden. Denkbar ist z. B. eine Strafe wegen Übertretung eines allfälligen richterlichen Verbots. Für härtere Sanktionen ist der Nachweis weiterer Straftaten (z. B. Tätlichkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nötig. Dieser Nachweis ist im Normalfall schwierig. </p><p>Das Stürmen des Spielfeldes bei einem grösseren Sportereignis ist - von der juristischen Konstruktion und nicht von der Schwere des Verschuldens her - mit dem Landfriedensbruch vergleichbar. Das schuldhafte Verhalten liegt im Bilden einer Menge, aus der heraus dann Straftaten begangen werden könnten, und in der Behinderung der Ordnungskräfte. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch bezieht sich das Stürmen eines Spielfeldes aber auf einen Ort, dessen Betreten von vornherein untersagt ist, während beim Landfriedensbruch der Aufenthalt am fraglichen Ort legal ist, solange sich dort nicht eine gewalttätige Menge aufhält und die Polizei keine Aufforderung zum Weggehen ausgesprochen hat. Deshalb kann beim Stürmen des Spielfeldes auf diese polizeiliche Aufforderung verzichtet werden. </p><p>Der Tatbestand ist so auszugestalten, dass das Stürmen des Spielfeldes an sich strafbar ist und nicht irgendwelche andere Handlungen oder Vorsätze erforderlich sind.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>a. zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand (mit angemessener Strafandrohung) gemacht werden kann; </p><p>b. zu prüfen, ob dieser Tatbestand nur für bestimmte Kategorien von Sportveranstaltungen (Sportart, Grösse der Veranstaltung) gelten soll; </p><p>den eidgenössischen Räten einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung und allfällig zu treffende Massnahmen vorzulegen.</p>
    • Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand

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