Hindernisse für binationale Eheschliessungen
- ShortId
-
06.3341
- Id
-
20063341
- Updated
-
27.07.2023 22:01
- Language
-
de
- Title
-
Hindernisse für binationale Eheschliessungen
- AdditionalIndexing
-
12;2811;Ausländer/in;Eherecht;Verfahrensrecht;Eheschliessung;Mischehe
- 1
-
- L04K05060108, Mischehe
- L05K0103010304, Eheschliessung
- L05K0103010302, Eherecht
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Formvorschriften, die Brautleute zu erfüllen haben, sind in den Artikeln 97 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Konkretisiert werden die Einzelheiten des Vorbereitungsverfahrens in der Zivilstandsverordnung (Art. 62 ff. ZStV). Gemäss diesen Bestimmungen müssen die Brautleute persönlich beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams erscheinen und ihre Identität mittels Dokumenten über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit nachweisen. Hat das Paar gemeinsame Kinder, müssen Dokumente beigebracht werden, die deren Identität belegen. Eine Aufenthaltsbewilligung ist nach geltendem Recht nicht vorzulegen.</p><p>Ungeachtet davon muss die Zivilstandsbehörde in jedem Fall die Identität der Brautleute prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV), und diese müssen sich über ihren aktuellen Wohnsitz ausweisen (Art. 64 ZStV). Die Entscheidung darüber, welche Dokumente von den Brautleuten in der konkreten Situation beizubringen sind, liegt im Ermessen der zuständigen Zivilstandsbeamtin oder des zuständigen Zivilstandsbeamten. Handelt es sich um Verlobte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, ist es üblich, die Vorlage eines gültigen Ausländerausweises zu verlangen. Dieses Dokument stellt ein anerkanntes Ausweispapier dar, das die gleichzeitige Überprüfung sowohl der Personalien als auch des aktuellen Wohnsitzes erlaubt. Diese Praxis darf indessen nicht dazu führen, systematisch die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. In der Tat enthält das geltende Recht keine solche Bedingung, sondern erlaubt im Gegenteil den sogenannten Heiratstourismus, d. h. die Trauung von zwei ausländischen Verlobten ohne schweizerischen Wohnsitz (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht). Gegen eine allfällige Verweigerung der Trauung kann Beschwerde geführt werden (Art. 90 ZStV).</p><p>Was ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung betrifft, so wird ihr Recht auf Eheschliessung sowohl durch die Bundesverfassung (Art. 14) als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 12) und durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 23 Abs. 2) gewährleistet. So wenig wie die anderen Grundfreiheiten gilt auch dieses Grundrecht absolut. Vielmehr wird anerkannt, dass beispielsweise Massnahmen gegen Scheinehen ergriffen werden dürfen. Dementsprechend sieht das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer in einem neu eingeführten Artikel 97a ZGB vor, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ein Gesuch nicht einzutreten hat, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (BBl 2005 7365). Die Tatsache, dass sich jemand illegal in der Schweiz aufhält, kann auf einen Missbrauch hinweisen; zusammen mit anderen Indizien (Geld oder Drogen als Gegenleistung für die Heirat usw.) kann dies dazu führen, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung bereits nach heutiger Praxis gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 ZGB verweigert (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., Ziff. 1.3.7.8).</p><p>2. Die Brautleute müssen einen Ausweis über ihren aktuellen Wohnsitz vorlegen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZStV). In der Regel ist dafür von beiden eine von der Einwohnerkontrolle ausgestellte Wohnsitzbescheinigung beizubringen. Andere Dokumente wie namentlich die Vorlage eines gültigen Ausländerausweises können als ausreichend erachtet werden. Geht es in erster Linie darum, die Zuständigkeit eines Zivilstandsamtes zu begründen, kann sich die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte mit dem Wohnsitznachweis der Braut oder des Bräutigams alleine begnügen. Was das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz und die Bekämpfung von Scheinehen anlangt, sei auf die Bemerkungen unter Ziffer 1 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auch die parlamentarische Initiative Brunner Toni (05.463) "Scheinehen unterbinden" zu erwähnen, gemäss der Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, eine Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiges Visum vorlegen müssen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat dieser Initiative am 4. Juli 2006 Folge gegeben. </p><p>3. Das erwähnte Rundschreiben des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 22. Dezember 2005 bezweckt eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Auslandsvertretungen, den Kantonen und dem BFM zur wirksameren Bekämpfung von Scheinehen. Es will verhindern, dass Personen, die keinen Ehewillen besitzen, aufgrund einer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Das Rundschreiben erklärt die zurzeit gültigen ausländerrechtlichen Regeln, die es erlauben, eine Familienzusammenführung bei Missbrauch zu verhindern. Es richtet sich an die Migrationsbehörden und nicht an die Zivilstandsämter. Es hat deshalb auch keine Bedeutung für das Recht zu heiraten und die Modalitäten der Eheschliessung. Letztere fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Zivilstandsämter, wie dies unter Ziffer 1 und 2 erläutert worden ist. Im Übrigen ist es den Kantonen verwehrt, Bestimmungen zu erlassen, die gegen geltendes Bundesrecht verstossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Zeugenaussagen belegen, dass Ausländern und Ausländerinnen, vor allem denjenigen, deren Aufenthalt in der Schweiz unsicher ist, zum Teil unüberwindbare Hindernisse in den Weg gelegt werden, wenn sie heiraten wollen. Es scheint, dass sich die Kantone nicht immer an die Grundsätze des Eidg. Amts für Zivilstandswesen halten, sondern ihre Praxis äusserst restriktiv ausüben und es in vielen Fällen verunmöglicht wird, dass eine Eheschliessung zwischen einem Ausländer und einer Ausländerin oder zwischen einem Schweizer oder einer Schweizerin und einem Ausländer oder Ausländer zustande kommt. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gemäss dem Eidg. Amt für Zivilstandswesen dürfen die zuständigen Standesbeamten und Standesbeamtinnen von den Brautleuten nicht verlangen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen, und sie dürfen sich nicht weigern, auf das Anliegen der Brautleute einzutreten, falls keine Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Gerade dies geschieht jedoch in mehreren Kantonen. Ist der Bundesrat bereit, bei diesen Kantonen zu intervenieren und Massnahmen zu ergreifen, damit alle heiratswilligen Personen, unabhängig ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz, das gleiche Recht haben zu heiraten?</p><p>2. Die Frage nach der Wohnsitzbescheinigung schafft ebenfalls Probleme. Laut dem Eidg. Amt für Zivilstandswesen ist eine Wohnsitzbescheinigung des Herkunftslandes oder eine Bescheinigung für beide Brautleute ausreichend. Können heiratswillige Personen, vor allem diejenigen, die illegal in der Schweiz arbeiten, aber keine Wohnsitzbescheinigung vorweisen, bedeutet dies, dass sie auf ihrem Weg zur Heirat vor ein unüberwindbares Hindernis gestellt werden. Die Brautleute sind dann nämlich gezwungen, in ihr Land zurückzukehren und ein Visum zu beantragen, das sie oft nicht erhalten. Ist der Bundesrat bereit, dieses Problem anzugehen, so dass auch Sans-Papiers, die sich verliebt haben, nicht mehr daran gehindert werden zu heiraten?</p><p>3. Das Bundesamt für Migration hat in einem Rundschreiben an die Kantone die Modalitäten im Kampf gegen Scheinehen präzisiert. Es scheint, dass in einigen Kantonen bereits zusätzliche Weisungen erlassen wurden, obwohl das Ausländergesetz noch nicht in Kraft ist und noch dem Referendum unterliegt. Kennt der Bundesrat diese Weisungen, und hat er sie genehmigt? Ist er nicht der Meinung, dass sie nicht den entsprechenden Bestimmungen und Garantien des schweizerischen Zivilgesetzbuches entsprechen, welches das Alter, den Verwandtschaftsgrad und die Mündigkeit der Brautleute regelt, sich aber zu den administrativen Formalitäten nicht äussert?</p>
- Hindernisse für binationale Eheschliessungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Formvorschriften, die Brautleute zu erfüllen haben, sind in den Artikeln 97 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Konkretisiert werden die Einzelheiten des Vorbereitungsverfahrens in der Zivilstandsverordnung (Art. 62 ff. ZStV). Gemäss diesen Bestimmungen müssen die Brautleute persönlich beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams erscheinen und ihre Identität mittels Dokumenten über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit nachweisen. Hat das Paar gemeinsame Kinder, müssen Dokumente beigebracht werden, die deren Identität belegen. Eine Aufenthaltsbewilligung ist nach geltendem Recht nicht vorzulegen.</p><p>Ungeachtet davon muss die Zivilstandsbehörde in jedem Fall die Identität der Brautleute prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV), und diese müssen sich über ihren aktuellen Wohnsitz ausweisen (Art. 64 ZStV). Die Entscheidung darüber, welche Dokumente von den Brautleuten in der konkreten Situation beizubringen sind, liegt im Ermessen der zuständigen Zivilstandsbeamtin oder des zuständigen Zivilstandsbeamten. Handelt es sich um Verlobte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, ist es üblich, die Vorlage eines gültigen Ausländerausweises zu verlangen. Dieses Dokument stellt ein anerkanntes Ausweispapier dar, das die gleichzeitige Überprüfung sowohl der Personalien als auch des aktuellen Wohnsitzes erlaubt. Diese Praxis darf indessen nicht dazu führen, systematisch die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. In der Tat enthält das geltende Recht keine solche Bedingung, sondern erlaubt im Gegenteil den sogenannten Heiratstourismus, d. h. die Trauung von zwei ausländischen Verlobten ohne schweizerischen Wohnsitz (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht). Gegen eine allfällige Verweigerung der Trauung kann Beschwerde geführt werden (Art. 90 ZStV).</p><p>Was ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung betrifft, so wird ihr Recht auf Eheschliessung sowohl durch die Bundesverfassung (Art. 14) als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 12) und durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 23 Abs. 2) gewährleistet. So wenig wie die anderen Grundfreiheiten gilt auch dieses Grundrecht absolut. Vielmehr wird anerkannt, dass beispielsweise Massnahmen gegen Scheinehen ergriffen werden dürfen. Dementsprechend sieht das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer in einem neu eingeführten Artikel 97a ZGB vor, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ein Gesuch nicht einzutreten hat, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (BBl 2005 7365). Die Tatsache, dass sich jemand illegal in der Schweiz aufhält, kann auf einen Missbrauch hinweisen; zusammen mit anderen Indizien (Geld oder Drogen als Gegenleistung für die Heirat usw.) kann dies dazu führen, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung bereits nach heutiger Praxis gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 ZGB verweigert (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., Ziff. 1.3.7.8).</p><p>2. Die Brautleute müssen einen Ausweis über ihren aktuellen Wohnsitz vorlegen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZStV). In der Regel ist dafür von beiden eine von der Einwohnerkontrolle ausgestellte Wohnsitzbescheinigung beizubringen. Andere Dokumente wie namentlich die Vorlage eines gültigen Ausländerausweises können als ausreichend erachtet werden. Geht es in erster Linie darum, die Zuständigkeit eines Zivilstandsamtes zu begründen, kann sich die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte mit dem Wohnsitznachweis der Braut oder des Bräutigams alleine begnügen. Was das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz und die Bekämpfung von Scheinehen anlangt, sei auf die Bemerkungen unter Ziffer 1 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auch die parlamentarische Initiative Brunner Toni (05.463) "Scheinehen unterbinden" zu erwähnen, gemäss der Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, eine Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiges Visum vorlegen müssen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat dieser Initiative am 4. Juli 2006 Folge gegeben. </p><p>3. Das erwähnte Rundschreiben des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 22. Dezember 2005 bezweckt eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Auslandsvertretungen, den Kantonen und dem BFM zur wirksameren Bekämpfung von Scheinehen. Es will verhindern, dass Personen, die keinen Ehewillen besitzen, aufgrund einer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Das Rundschreiben erklärt die zurzeit gültigen ausländerrechtlichen Regeln, die es erlauben, eine Familienzusammenführung bei Missbrauch zu verhindern. Es richtet sich an die Migrationsbehörden und nicht an die Zivilstandsämter. Es hat deshalb auch keine Bedeutung für das Recht zu heiraten und die Modalitäten der Eheschliessung. Letztere fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Zivilstandsämter, wie dies unter Ziffer 1 und 2 erläutert worden ist. Im Übrigen ist es den Kantonen verwehrt, Bestimmungen zu erlassen, die gegen geltendes Bundesrecht verstossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Zeugenaussagen belegen, dass Ausländern und Ausländerinnen, vor allem denjenigen, deren Aufenthalt in der Schweiz unsicher ist, zum Teil unüberwindbare Hindernisse in den Weg gelegt werden, wenn sie heiraten wollen. Es scheint, dass sich die Kantone nicht immer an die Grundsätze des Eidg. Amts für Zivilstandswesen halten, sondern ihre Praxis äusserst restriktiv ausüben und es in vielen Fällen verunmöglicht wird, dass eine Eheschliessung zwischen einem Ausländer und einer Ausländerin oder zwischen einem Schweizer oder einer Schweizerin und einem Ausländer oder Ausländer zustande kommt. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gemäss dem Eidg. Amt für Zivilstandswesen dürfen die zuständigen Standesbeamten und Standesbeamtinnen von den Brautleuten nicht verlangen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen, und sie dürfen sich nicht weigern, auf das Anliegen der Brautleute einzutreten, falls keine Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Gerade dies geschieht jedoch in mehreren Kantonen. Ist der Bundesrat bereit, bei diesen Kantonen zu intervenieren und Massnahmen zu ergreifen, damit alle heiratswilligen Personen, unabhängig ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz, das gleiche Recht haben zu heiraten?</p><p>2. Die Frage nach der Wohnsitzbescheinigung schafft ebenfalls Probleme. Laut dem Eidg. Amt für Zivilstandswesen ist eine Wohnsitzbescheinigung des Herkunftslandes oder eine Bescheinigung für beide Brautleute ausreichend. Können heiratswillige Personen, vor allem diejenigen, die illegal in der Schweiz arbeiten, aber keine Wohnsitzbescheinigung vorweisen, bedeutet dies, dass sie auf ihrem Weg zur Heirat vor ein unüberwindbares Hindernis gestellt werden. Die Brautleute sind dann nämlich gezwungen, in ihr Land zurückzukehren und ein Visum zu beantragen, das sie oft nicht erhalten. Ist der Bundesrat bereit, dieses Problem anzugehen, so dass auch Sans-Papiers, die sich verliebt haben, nicht mehr daran gehindert werden zu heiraten?</p><p>3. Das Bundesamt für Migration hat in einem Rundschreiben an die Kantone die Modalitäten im Kampf gegen Scheinehen präzisiert. Es scheint, dass in einigen Kantonen bereits zusätzliche Weisungen erlassen wurden, obwohl das Ausländergesetz noch nicht in Kraft ist und noch dem Referendum unterliegt. Kennt der Bundesrat diese Weisungen, und hat er sie genehmigt? Ist er nicht der Meinung, dass sie nicht den entsprechenden Bestimmungen und Garantien des schweizerischen Zivilgesetzbuches entsprechen, welches das Alter, den Verwandtschaftsgrad und die Mündigkeit der Brautleute regelt, sich aber zu den administrativen Formalitäten nicht äussert?</p>
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