Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität

ShortId
06.3362
Id
20063362
Updated
27.07.2023 21:03
Language
de
Title
Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;gerichtliche Untersuchung;Wirtschaftsstrafrecht
1
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Delikte im Bereich der Wirtschaft sind meist hochkomplex. Deshalb und weil es wegen dieser Komplexität zahlreiche Schlupflöcher für die Tatverantwortlichen gibt - sie werden gerichtlich nicht zur Rechenschaft gezogen und müssen auch wirtschaftlich nicht geradestehen -, gestalten sich die Gerichtsverfahren zur Verfolgung solcher Delikte schwierig. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn es wie beim Konkurs der Swissair um umfangreiche Fälle mit Symbolcharakter geht. Diese Schwierigkeiten bestehen zwar in allen Ländern. Doch aufgrund der Vergleiche scheinen sie in der Schweiz besonders gross zu sein: Die Erledigung des Falls Swissair beanspruchte beispielsweise deutlich mehr Zeit als die Erledigung der Fälle Parmalat und Enron. Wenn der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes im März in einer Antwort an Ständerat Béguelin feststellt, dies sei stossend, und man sich damit tröstet, man müsse aus diesen grossen Schwierigkeiten Lehren ziehen, statt die Leute ins Gefängnis zu stecken - was an und für sich richtig ist -, so reicht dies nicht. Der Schutz der Geschädigten und das Gefühl, alle Rechtsunterworfenen würden gleich behandelt, sind ausserordentlich wichtige Werte: Man kann nicht resigniert zusehen, wie sie geschwächt werden, ohne zu reagieren. Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat aufgrund der langjährigen Erfahrungen Massnahmen trifft, die es erlauben, Verfahren in diesem Bereich in einem gleich kurzen Zeitraum durchzuziehen wie in den Nachbarländern. Weil solche Verfahren aller Voraussicht nach mehrere Jahre dauern, sollte auch geprüft werden, ob Geschädigte, wo die Ersatzforderungen unbestritten oder nicht ernsthaft bestritten sind, nicht vor dem definitiven, in Rechtskraft erwachsenen Urteil vorsorglich eine Teilentschädigung erhalten sollten. Eine Massnahme könnte die Verlängerung, ja die Verdoppelung der zivil- und der strafrechtlichen Verjährungsfristen (die viel kürzer sind als in den umliegenden Ländern) sein, eine andere die Bereitstellung von genügend Personal, wenn nötig des Bundes, das ex officio die Wirtschaftsfälle - vielleicht sogar in zivil- wie in strafrechtlicher Hinsicht gleichzeitig - behandelt, rasch Rückforderungen stellt sowie die materiellen Beweisstücke sammelt und den Parteien zur Verfügung stellt. Sollten der Bundesrat und die Fachleuten weitere Massnahmen vorschlagen, so sind diese natürlich überaus willkommen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat dem Parlament am 21. Dezember 2005 den Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und am 28. Juni 2006 den Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung unterbreitet. Beide tragen den Anliegen des Postulates Rechnung, indem sie zahlreiche Regelungen zur Beschleunigung der Verfahren vorsehen. </p><p>So sieht der Entwurf für eine vereinheitlichte Strafprozessordnung (E-StPO) verschiedene Mittel vor, um dem Beschleunigungsgebot, welches als Grundsatz des Strafverfahrens festgelegt wurde (Art. 5 E-StPO), Nachachtung zu verschaffen. Mit dem Staatsanwaltschaftsmodell und dem Verzicht auf den Untersuchungsrichter soll ein eingliedriges Verfahren in der alleinigen Verantwortung der Staatsanwaltschaft eingeführt werden (Art. 59 ff. E-StPO), das Doppelspurigkeiten vermeidet. Ferner soll das Opportunitätsprinzip ausgebaut werden (Art. 8 E-StPO), um der Überlastung der Gerichte zu begegnen und in bestimmten Fällen einen unverhältnismässigen Prozessaufwand zu vermeiden. Im Bereich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe soll zudem die Möglichkeit bestehen, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen. Voraussetzung dazu ist, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannt hat (Art. 365ff. E-StPO). Schliesslich werden die Rechtsmittel auf die Beschwerde, die Berufung und die Revision beschränkt (Art. 401ff. E-StPO). </p><p>Gestützt auf den Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (E-ZPO) sollen die Kantone die Möglichkeit haben, Handelsgerichte einzuführen (Art. 6 E-ZPO), die als einzige kantonale Instanz entscheiden und gegen deren Urteil es kein innerkantonales Rechtsmittel gibt. Die Abkürzung des Instanzenzuges dient wie auch die Fachkenntnis der Richter der Beschleunigung der Prozesse. Ferner hat das Gericht, welchem die Prozessleitung obliegt, dafür zu sorgen, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird (Art. 122 Abs. 1 E-ZPO). Es soll z. B. die liquiden Rechtsbegehren vor den weniger liquiden beurteilen (Art. 123 E-ZPO). Entsprechend können liquide Ansprüche früher vollstreckt werden. Bei eindeutiger Sach- und Rechtslage soll der Gläubiger seinen Anspruch überdies im raschen Summarverfahren verfolgen können (Art. 253 E-ZPO). Von zentraler Bedeutung ist sodann die Klarstellung, dass auch Urteile auf Geldleistung nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden dürfen: Die Rechtsmittelinstanz kann vielmehr die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen, wodurch der Entscheid trotz fehlender Rechtskraft zur definitiven Rechtsöffnung führt (Art. 312 Abs. 2 E-ZPO). Im Übrigen bleibt die Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Geldzahlungen den im Gesetz vorgesehenen Fällen vorbehalten (Art. 258 Bst. e E-ZPO). </p><p>Eine Verlängerung der Verjährungsfristen bringt in Bezug auf die Beweisschwierigkeiten - der Hauptproblematik bei der Beurteilung von Wirtschaftsdelikten und den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüchen - kaum Erleichterung, im Gegenteil. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zu rekonstruieren und nachzuweisen. Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Grund für die Existenz von Verjährungsfristen. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen dürfte zudem kaum zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Für die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung gelten im Übrigen seit 2002 härtere Regeln. Insbesondere kann die Verjährung nicht mehr eintreten, nachdem ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Bundesrat hält daher die geltenden Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Katalog mit gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen zu präsentieren, dank denen auch bei den komplexesten Fällen von Wirtschaftskriminalität innert nützlicher Frist straf- und zivilrechtliche Verfahren durchgeführt und abgeschlossen werden können.</p>
  • Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Delikte im Bereich der Wirtschaft sind meist hochkomplex. Deshalb und weil es wegen dieser Komplexität zahlreiche Schlupflöcher für die Tatverantwortlichen gibt - sie werden gerichtlich nicht zur Rechenschaft gezogen und müssen auch wirtschaftlich nicht geradestehen -, gestalten sich die Gerichtsverfahren zur Verfolgung solcher Delikte schwierig. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn es wie beim Konkurs der Swissair um umfangreiche Fälle mit Symbolcharakter geht. Diese Schwierigkeiten bestehen zwar in allen Ländern. Doch aufgrund der Vergleiche scheinen sie in der Schweiz besonders gross zu sein: Die Erledigung des Falls Swissair beanspruchte beispielsweise deutlich mehr Zeit als die Erledigung der Fälle Parmalat und Enron. Wenn der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes im März in einer Antwort an Ständerat Béguelin feststellt, dies sei stossend, und man sich damit tröstet, man müsse aus diesen grossen Schwierigkeiten Lehren ziehen, statt die Leute ins Gefängnis zu stecken - was an und für sich richtig ist -, so reicht dies nicht. Der Schutz der Geschädigten und das Gefühl, alle Rechtsunterworfenen würden gleich behandelt, sind ausserordentlich wichtige Werte: Man kann nicht resigniert zusehen, wie sie geschwächt werden, ohne zu reagieren. Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat aufgrund der langjährigen Erfahrungen Massnahmen trifft, die es erlauben, Verfahren in diesem Bereich in einem gleich kurzen Zeitraum durchzuziehen wie in den Nachbarländern. Weil solche Verfahren aller Voraussicht nach mehrere Jahre dauern, sollte auch geprüft werden, ob Geschädigte, wo die Ersatzforderungen unbestritten oder nicht ernsthaft bestritten sind, nicht vor dem definitiven, in Rechtskraft erwachsenen Urteil vorsorglich eine Teilentschädigung erhalten sollten. Eine Massnahme könnte die Verlängerung, ja die Verdoppelung der zivil- und der strafrechtlichen Verjährungsfristen (die viel kürzer sind als in den umliegenden Ländern) sein, eine andere die Bereitstellung von genügend Personal, wenn nötig des Bundes, das ex officio die Wirtschaftsfälle - vielleicht sogar in zivil- wie in strafrechtlicher Hinsicht gleichzeitig - behandelt, rasch Rückforderungen stellt sowie die materiellen Beweisstücke sammelt und den Parteien zur Verfügung stellt. Sollten der Bundesrat und die Fachleuten weitere Massnahmen vorschlagen, so sind diese natürlich überaus willkommen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat dem Parlament am 21. Dezember 2005 den Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und am 28. Juni 2006 den Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung unterbreitet. Beide tragen den Anliegen des Postulates Rechnung, indem sie zahlreiche Regelungen zur Beschleunigung der Verfahren vorsehen. </p><p>So sieht der Entwurf für eine vereinheitlichte Strafprozessordnung (E-StPO) verschiedene Mittel vor, um dem Beschleunigungsgebot, welches als Grundsatz des Strafverfahrens festgelegt wurde (Art. 5 E-StPO), Nachachtung zu verschaffen. Mit dem Staatsanwaltschaftsmodell und dem Verzicht auf den Untersuchungsrichter soll ein eingliedriges Verfahren in der alleinigen Verantwortung der Staatsanwaltschaft eingeführt werden (Art. 59 ff. E-StPO), das Doppelspurigkeiten vermeidet. Ferner soll das Opportunitätsprinzip ausgebaut werden (Art. 8 E-StPO), um der Überlastung der Gerichte zu begegnen und in bestimmten Fällen einen unverhältnismässigen Prozessaufwand zu vermeiden. Im Bereich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe soll zudem die Möglichkeit bestehen, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen. Voraussetzung dazu ist, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannt hat (Art. 365ff. E-StPO). Schliesslich werden die Rechtsmittel auf die Beschwerde, die Berufung und die Revision beschränkt (Art. 401ff. E-StPO). </p><p>Gestützt auf den Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (E-ZPO) sollen die Kantone die Möglichkeit haben, Handelsgerichte einzuführen (Art. 6 E-ZPO), die als einzige kantonale Instanz entscheiden und gegen deren Urteil es kein innerkantonales Rechtsmittel gibt. Die Abkürzung des Instanzenzuges dient wie auch die Fachkenntnis der Richter der Beschleunigung der Prozesse. Ferner hat das Gericht, welchem die Prozessleitung obliegt, dafür zu sorgen, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird (Art. 122 Abs. 1 E-ZPO). Es soll z. B. die liquiden Rechtsbegehren vor den weniger liquiden beurteilen (Art. 123 E-ZPO). Entsprechend können liquide Ansprüche früher vollstreckt werden. Bei eindeutiger Sach- und Rechtslage soll der Gläubiger seinen Anspruch überdies im raschen Summarverfahren verfolgen können (Art. 253 E-ZPO). Von zentraler Bedeutung ist sodann die Klarstellung, dass auch Urteile auf Geldleistung nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden dürfen: Die Rechtsmittelinstanz kann vielmehr die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen, wodurch der Entscheid trotz fehlender Rechtskraft zur definitiven Rechtsöffnung führt (Art. 312 Abs. 2 E-ZPO). Im Übrigen bleibt die Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Geldzahlungen den im Gesetz vorgesehenen Fällen vorbehalten (Art. 258 Bst. e E-ZPO). </p><p>Eine Verlängerung der Verjährungsfristen bringt in Bezug auf die Beweisschwierigkeiten - der Hauptproblematik bei der Beurteilung von Wirtschaftsdelikten und den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüchen - kaum Erleichterung, im Gegenteil. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zu rekonstruieren und nachzuweisen. Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Grund für die Existenz von Verjährungsfristen. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen dürfte zudem kaum zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Für die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung gelten im Übrigen seit 2002 härtere Regeln. Insbesondere kann die Verjährung nicht mehr eintreten, nachdem ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Bundesrat hält daher die geltenden Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Katalog mit gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen zu präsentieren, dank denen auch bei den komplexesten Fällen von Wirtschaftskriminalität innert nützlicher Frist straf- und zivilrechtliche Verfahren durchgeführt und abgeschlossen werden können.</p>
    • Gerichtliche Verfahren und Wirtschaftskriminalität

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