Lohntransparenz bei Organisationen mit öffentlichen Aufgaben

ShortId
06.3364
Id
20063364
Updated
27.07.2023 20:32
Language
de
Title
Lohntransparenz bei Organisationen mit öffentlichen Aufgaben
AdditionalIndexing
04;2841;Lohn;Unfallversicherung;Krankenkasse;Transparenz;Versicherungsgesellschaft;parastaatliche Verwaltung;Führungskraft
1
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Änderung des Obligationenrechtes vom 7. Oktober 2005 (AS 2006 2629) hat der Gesetzgeber Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Publikumsgesellschaften erlassen, die an einer Börse kotiert sind. Diese Regelung ist Teil der Regulierung der Corporate Governance solcher Gesellschaften und dient insbesondere ihren Aktionärinnen und Aktionären, damit sie ihre Kontrollrechte besser wahrnehmen können.</p><p>Überdies bestehen analoge Vorschriften für die Schweizerische Post, die SBB und andere Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten dem Bundespersonalgesetz unterstehen (vgl. Art. 6a des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1). Für weitere bundesnahe Institutionen wie das Schweizerische Heilmittelinstitut und die Suva hat der Gesetzgeber die Vorschriften des Bundespersonalgesetzes durch eine Anpassung der jeweiligen Gesetze sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes; AS 2004 297). Damit bestehen auch im Bereich der bundeseigenen und bundesnahen Organisationen Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen, sodass die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben besser wahrnehmen können.</p><p>In der Motion wird verlangt, darüber hinaus solche Vorschriften für alle Organisationen zu erlassen, die "in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages öffentliche Aufgaben übernehmen". Dabei soll die Regelung sogar Vergütungen miterfassen, die an Personen ausgerichtet werden, die den Kadern dieser Organisationen nahestehen. Es wäre indessen unklar, welche Organisationen von der Regelung überhaupt zu erfassen wären. Würde man den Kreis weit ziehen, so würde dies zu einer Überregulierung und zu einer übermässigen Belastung der Wirtschaft führen. Zum Beispiel sollen nach dem Wortlaut der Motion auch (privatrechtliche) Unfallversicherer erfasst werden. Diese handeln aber auf eigene Initiative hin, auch wenn das Bundesrecht die Unfallversicherung obligatorisch erklärt, eingehend reguliert und den privaten Unfallversicherern bei der Durchführung der Versicherung Verfügungskompetenzen einräumt. Es gibt jedoch keinen Rechtsakt, mit welchem der Bund einen privaten Unfallversicherer mit der Durchführung der Versicherung beauftragt. Vielmehr wird jedem Unfallversicherer mit der Registrierung (Art. 68 Abs. 2 UVG; SR 832.20) die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung erteilt. Wollte man annehmen, die privaten Unfallversicherer handelten im Auftrag des Bundes, so müsste man beispielsweise auch Auto- und Motorradfahrschulen gleich behandeln, denn auch in diesem Bereich bestehen vergleichbare Obligatorien und Zulassungsverfahren (vgl. hierzu Art. 18ff. der Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51). Damit gerieten offensichtliche Kleinbetriebe ins Visier, was den Bogen nach Auffassung des Bundesrates überspannen würde.</p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen sowie Organisationen jeglicher Rechtsform, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat, nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterliegen. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle durchaus auch prüfen, ob eine Organisation, die Bundesaufgaben erfüllt, ihren Kadern exzessive Vergütungen ausrichtet. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf für den Erlass weiterer Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen an Kader von Organisationen, denen der Bund die Erfüllung von Bundesaufgaben übertragen hat.</p><p>Für den Fall, dass die Motion im Erstrat angenommen wird, behält sich der Bundesrat vor, zuhanden des Zweitrates eine einschränkendere Fassung zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Organisationen, die in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages öffentliche Aufgaben übernehmen, die Vergütungen an Personen in Leitungsfunktionen und ihnen nahestehende Personen individuell transparent ausweisen. Als Vorbild dienen sollen die Transparenzvorschriften, denen die Publikumsgesellschaften und die dem Bund nahestehenden Unternehmungen unterliegen. Der Transparenzvorschrift unterliegen werden u. a. Krankenversicherer, Unfallversicherer, private Prüfungseinrichtungen usw. Die Transparenz sorgt für einen kontrollierbaren Einsatz von "Zwangsabgaben" (Prämien, Gebühren usw.), die die Bevölkerung leisten muss.</p>
  • Lohntransparenz bei Organisationen mit öffentlichen Aufgaben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Änderung des Obligationenrechtes vom 7. Oktober 2005 (AS 2006 2629) hat der Gesetzgeber Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Publikumsgesellschaften erlassen, die an einer Börse kotiert sind. Diese Regelung ist Teil der Regulierung der Corporate Governance solcher Gesellschaften und dient insbesondere ihren Aktionärinnen und Aktionären, damit sie ihre Kontrollrechte besser wahrnehmen können.</p><p>Überdies bestehen analoge Vorschriften für die Schweizerische Post, die SBB und andere Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten dem Bundespersonalgesetz unterstehen (vgl. Art. 6a des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1). Für weitere bundesnahe Institutionen wie das Schweizerische Heilmittelinstitut und die Suva hat der Gesetzgeber die Vorschriften des Bundespersonalgesetzes durch eine Anpassung der jeweiligen Gesetze sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes; AS 2004 297). Damit bestehen auch im Bereich der bundeseigenen und bundesnahen Organisationen Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen, sodass die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben besser wahrnehmen können.</p><p>In der Motion wird verlangt, darüber hinaus solche Vorschriften für alle Organisationen zu erlassen, die "in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages öffentliche Aufgaben übernehmen". Dabei soll die Regelung sogar Vergütungen miterfassen, die an Personen ausgerichtet werden, die den Kadern dieser Organisationen nahestehen. Es wäre indessen unklar, welche Organisationen von der Regelung überhaupt zu erfassen wären. Würde man den Kreis weit ziehen, so würde dies zu einer Überregulierung und zu einer übermässigen Belastung der Wirtschaft führen. Zum Beispiel sollen nach dem Wortlaut der Motion auch (privatrechtliche) Unfallversicherer erfasst werden. Diese handeln aber auf eigene Initiative hin, auch wenn das Bundesrecht die Unfallversicherung obligatorisch erklärt, eingehend reguliert und den privaten Unfallversicherern bei der Durchführung der Versicherung Verfügungskompetenzen einräumt. Es gibt jedoch keinen Rechtsakt, mit welchem der Bund einen privaten Unfallversicherer mit der Durchführung der Versicherung beauftragt. Vielmehr wird jedem Unfallversicherer mit der Registrierung (Art. 68 Abs. 2 UVG; SR 832.20) die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung erteilt. Wollte man annehmen, die privaten Unfallversicherer handelten im Auftrag des Bundes, so müsste man beispielsweise auch Auto- und Motorradfahrschulen gleich behandeln, denn auch in diesem Bereich bestehen vergleichbare Obligatorien und Zulassungsverfahren (vgl. hierzu Art. 18ff. der Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51). Damit gerieten offensichtliche Kleinbetriebe ins Visier, was den Bogen nach Auffassung des Bundesrates überspannen würde.</p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen sowie Organisationen jeglicher Rechtsform, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat, nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterliegen. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle durchaus auch prüfen, ob eine Organisation, die Bundesaufgaben erfüllt, ihren Kadern exzessive Vergütungen ausrichtet. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf für den Erlass weiterer Vorschriften über die Transparenz von Vergütungen an Kader von Organisationen, denen der Bund die Erfüllung von Bundesaufgaben übertragen hat.</p><p>Für den Fall, dass die Motion im Erstrat angenommen wird, behält sich der Bundesrat vor, zuhanden des Zweitrates eine einschränkendere Fassung zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Organisationen, die in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages öffentliche Aufgaben übernehmen, die Vergütungen an Personen in Leitungsfunktionen und ihnen nahestehende Personen individuell transparent ausweisen. Als Vorbild dienen sollen die Transparenzvorschriften, denen die Publikumsgesellschaften und die dem Bund nahestehenden Unternehmungen unterliegen. Der Transparenzvorschrift unterliegen werden u. a. Krankenversicherer, Unfallversicherer, private Prüfungseinrichtungen usw. Die Transparenz sorgt für einen kontrollierbaren Einsatz von "Zwangsabgaben" (Prämien, Gebühren usw.), die die Bevölkerung leisten muss.</p>
    • Lohntransparenz bei Organisationen mit öffentlichen Aufgaben

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