Stopp den Quads

ShortId
06.3368
Id
20063368
Updated
28.07.2023 08:18
Language
de
Title
Stopp den Quads
AdditionalIndexing
48;Motorfahrzeug;freie Natur;Freizeit;Verkehrsrecht;Umweltbelastung
1
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L03K060203, Umweltbelastung
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L04K06030305, freie Natur
  • L03K010101, Freizeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vierrädrige Geländemotorräder, die sogenannten Quads, boomen zurzeit. Pro Jahr werden immer mehr neue Maschinen in Verkehr gesetzt. Diese Geräte werden zum Freizeitvergnügen für Fahrten "offroad" eingesetzt. Häufig machen sie auch gesperrte Waldstrassen und Feldwege unsicher. Die Quads werden zunehmend zu einem Ärgernis für Leute, die wandern oder spazieren. Auch das Wild leidet unter den lärmigen Fahrzeugen. Die Schäden, welche die Quads in der Natur hinterlassen, sind gross. Sie übertreffen bei Weitem jene von anderen Freizeitmobilen wie Mountainbikes. Heute ist das Fahren im Wald verboten. Die Gesetzgebung ist indessen unklar und vage, wenn es um Fahrten im freien Gelände, in alpinen Zonen oder in Geröllhalden geht. Deshalb muss der Bund diese Lücke im Interesse einer intakten Natur und Umwelt schliessen. Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen sollen je nach Gebiet eingeschränkt und klar geregelt oder ganz untersagt werden. Der Bund kann entweder eine Regelung treffen in eigener Kompetenz oder den Kantonen diese delegieren.</p>
  • <p>Quads eignen sich zum Befahren unbefestigter Wege und des freien Geländes. Sie dienen daher häufig einer erleichterten Personenbeförderung im Rahmen der land- und alpwirtschaftlichen Nutzung einerseits, andererseits aber auch und zunehmend der Freizeitnutzung. Ihr Einsatz stört Erholungsuchende und die wildlebende Fauna. Abseits von Wegen und Strassen schädigen sie zudem die Vegetationsdecke und fördern so die Erosion oder beeinträchtigen die Naturverjüngung im Wald. Diese Effekte treten an Orten auf, wo motorisierter Verkehr grundsätzlich unzulässig oder unerwünscht oder einzig dafür legitimierten Benutzern vorbehalten ist. Das Problem ist aus zahlreichen Kantonen - insbesondere aus ländlichen Gegenden im Jura und im nördlichen Alpenvorland - bekannt. </p><p>Das Bundesrecht enthält verschiedene Bestimmungen, welche das Befahren des freien Geländes direkt oder indirekt regeln. Nach Artikel 15 des Waldgesetzes (SR 921.0) dürfen Waldstrassen grundsätzlich nur für forstliche Zwecke befahren werden; gemäss Artikel 7 des Jagdgesetzes (SR 922) sind die Kantone zum ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störungen verpflichtet; Artikel 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451) verlangt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen. Artikel 699 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gestattet das Betreten von Wald und Weide im ortsüblichen Umfang (woraus kein Recht auf Befahren abgeleitet werden kann), und in Artikel 702 ZGB werden Bund, Kantone und Gemeinden zum Erlass weiter gehender öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ermächtigt. Das Strassenverkehrsgesetz findet allein auf das öffentliche Strassennetz Anwendung, untersagt den dafür zugelassenen Fahrzeugen in Artikel 43 aber ausdrücklich den Verkehr auf Wegen, welche dafür nicht bestimmt oder nicht geeignet sind, wie etwa Fuss- oder Wanderwege.</p><p>Daraus ist ersichtlich, dass die geltende Gesetzgebung des Bundes den widerrechtlichen Gebrauch von Quads und andern geländegängigen Fahrzeugen zwar in verschiedenen Erlassen, aber doch umfassend regelt bzw. den Kantonen die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung eröffnet. Diese können den Schutz durch generell-abstrakte Normen auf der Grundlage von Artikel 702 ZGB, durch die Präzisierung der Jagd- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder durch den konsequenten Vollzug geltenden Rechtes sicherstellen.</p><p>Gewisse Kantone haben das Befahren nichtöffentlicher Strassen und Wege und des Geländes denn auch ausdrücklich geregelt. Derartige Regelungen gehen bis hin zu umfassenden Fahrverboten ausserhalb des Strassennetzes, mit Ausnahme etwa zu Bewirtschaftungszwecken. Beklagt wird indessen häufig die mangelhafte Um- und Durchsetzung dieser Normen.</p><p>Da sich das Problem nicht überall im gleichen Ausmass stellt und da gewisse Kantone bereits Regelungen getroffen haben, besteht kein Bedarf nach einer umfassenden bundesrechtlichen Regelung, zumal für deren Durchsetzung ohnehin wiederum die Kantone zuständig wären. Der Bundesrat ist sich indes bewusst, dass mit der Zunahme solcher Fahrzeuge der Problemdruck, insbesondere in Erholungsgebieten, zunehmen wird. Auch mit Blick auf die klimatische Entwicklung erwartet er jedoch von den betroffenen Kantonen, dass sie den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur Problemlösung nutzen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechende gesetzliche Basis auszuarbeiten, mit der Fahrten von motorisierten Fahrzeugen im freien Gelände, in alpinen Zonen und in Geröllhalden beschränkt bzw. untersagt werden können.</p>
  • Stopp den Quads
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vierrädrige Geländemotorräder, die sogenannten Quads, boomen zurzeit. Pro Jahr werden immer mehr neue Maschinen in Verkehr gesetzt. Diese Geräte werden zum Freizeitvergnügen für Fahrten "offroad" eingesetzt. Häufig machen sie auch gesperrte Waldstrassen und Feldwege unsicher. Die Quads werden zunehmend zu einem Ärgernis für Leute, die wandern oder spazieren. Auch das Wild leidet unter den lärmigen Fahrzeugen. Die Schäden, welche die Quads in der Natur hinterlassen, sind gross. Sie übertreffen bei Weitem jene von anderen Freizeitmobilen wie Mountainbikes. Heute ist das Fahren im Wald verboten. Die Gesetzgebung ist indessen unklar und vage, wenn es um Fahrten im freien Gelände, in alpinen Zonen oder in Geröllhalden geht. Deshalb muss der Bund diese Lücke im Interesse einer intakten Natur und Umwelt schliessen. Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen sollen je nach Gebiet eingeschränkt und klar geregelt oder ganz untersagt werden. Der Bund kann entweder eine Regelung treffen in eigener Kompetenz oder den Kantonen diese delegieren.</p>
    • <p>Quads eignen sich zum Befahren unbefestigter Wege und des freien Geländes. Sie dienen daher häufig einer erleichterten Personenbeförderung im Rahmen der land- und alpwirtschaftlichen Nutzung einerseits, andererseits aber auch und zunehmend der Freizeitnutzung. Ihr Einsatz stört Erholungsuchende und die wildlebende Fauna. Abseits von Wegen und Strassen schädigen sie zudem die Vegetationsdecke und fördern so die Erosion oder beeinträchtigen die Naturverjüngung im Wald. Diese Effekte treten an Orten auf, wo motorisierter Verkehr grundsätzlich unzulässig oder unerwünscht oder einzig dafür legitimierten Benutzern vorbehalten ist. Das Problem ist aus zahlreichen Kantonen - insbesondere aus ländlichen Gegenden im Jura und im nördlichen Alpenvorland - bekannt. </p><p>Das Bundesrecht enthält verschiedene Bestimmungen, welche das Befahren des freien Geländes direkt oder indirekt regeln. Nach Artikel 15 des Waldgesetzes (SR 921.0) dürfen Waldstrassen grundsätzlich nur für forstliche Zwecke befahren werden; gemäss Artikel 7 des Jagdgesetzes (SR 922) sind die Kantone zum ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störungen verpflichtet; Artikel 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451) verlangt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen. Artikel 699 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gestattet das Betreten von Wald und Weide im ortsüblichen Umfang (woraus kein Recht auf Befahren abgeleitet werden kann), und in Artikel 702 ZGB werden Bund, Kantone und Gemeinden zum Erlass weiter gehender öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ermächtigt. Das Strassenverkehrsgesetz findet allein auf das öffentliche Strassennetz Anwendung, untersagt den dafür zugelassenen Fahrzeugen in Artikel 43 aber ausdrücklich den Verkehr auf Wegen, welche dafür nicht bestimmt oder nicht geeignet sind, wie etwa Fuss- oder Wanderwege.</p><p>Daraus ist ersichtlich, dass die geltende Gesetzgebung des Bundes den widerrechtlichen Gebrauch von Quads und andern geländegängigen Fahrzeugen zwar in verschiedenen Erlassen, aber doch umfassend regelt bzw. den Kantonen die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung eröffnet. Diese können den Schutz durch generell-abstrakte Normen auf der Grundlage von Artikel 702 ZGB, durch die Präzisierung der Jagd- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder durch den konsequenten Vollzug geltenden Rechtes sicherstellen.</p><p>Gewisse Kantone haben das Befahren nichtöffentlicher Strassen und Wege und des Geländes denn auch ausdrücklich geregelt. Derartige Regelungen gehen bis hin zu umfassenden Fahrverboten ausserhalb des Strassennetzes, mit Ausnahme etwa zu Bewirtschaftungszwecken. Beklagt wird indessen häufig die mangelhafte Um- und Durchsetzung dieser Normen.</p><p>Da sich das Problem nicht überall im gleichen Ausmass stellt und da gewisse Kantone bereits Regelungen getroffen haben, besteht kein Bedarf nach einer umfassenden bundesrechtlichen Regelung, zumal für deren Durchsetzung ohnehin wiederum die Kantone zuständig wären. Der Bundesrat ist sich indes bewusst, dass mit der Zunahme solcher Fahrzeuge der Problemdruck, insbesondere in Erholungsgebieten, zunehmen wird. Auch mit Blick auf die klimatische Entwicklung erwartet er jedoch von den betroffenen Kantonen, dass sie den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur Problemlösung nutzen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechende gesetzliche Basis auszuarbeiten, mit der Fahrten von motorisierten Fahrzeugen im freien Gelände, in alpinen Zonen und in Geröllhalden beschränkt bzw. untersagt werden können.</p>
    • Stopp den Quads

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