Einsatz des Wechselklanghorns in der Nacht
- ShortId
-
06.3372
- Id
-
20063372
- Updated
-
28.07.2023 11:46
- Language
-
de
- Title
-
Einsatz des Wechselklanghorns in der Nacht
- AdditionalIndexing
-
48;52;Auto;Lärmbelästigung;Feuerwehr;Strassenverkehrsordnung;Notfallmedizin;Polizei
- 1
-
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1803010101, Auto
- L04K01050514, Notfallmedizin
- L04K04030202, Feuerwehr
- L04K04030304, Polizei
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 16 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 legt fest, dass alle Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer den vortrittsberechtigten Fahrzeugen (Feuerwehr, Sanität und Polizei), die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen müssen, und dies auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Unter Ziffer 2 des Merkblattes, das in die Weisungen vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn integriert ist, präzisiert das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: "Bei nächtlichen, dringlichen Einsatzfahrten darf das Blaulicht zur Lärmvermeidung so lange ohne Wechselklanghorn betätigt werden, als der Fahrzeugführer ohne wesentliche Abweichung von den Verkehrsregeln und insbesondere ohne Beanspruchung eines besonderen Vortritts rasch vorankommt. Solange nur das Blaulicht eingeschaltet ist, besteht jedoch kein besonderes Vortrittsrecht. Muss der Fahrzeugführer dieses beanspruchen, hat er auch nachts Blaulicht und Wechselklanghorn zusammen zu betätigen."</p><p>Damit sind die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei dringlichen Einsatzfahrten in der Nacht dazu verpflichtet, immer das Wechselklanghorn einzuschalten. Nur so können sie im Fall eines Unfalles nicht haftbar gemacht werden. Das nächtlich eingesetzte Wechselklanghorn ist aber für viele Menschen ein Störfaktor. Diejenigen, die in der Nähe eines Spitals wohnen, werden fast jede Nacht aus dem Schlaf gerissen. Ich bin der Ansicht, dass nachts, beispielsweise von 22 bis 6 Uhr, das Blaulicht genügen sollte, um den vortrittsberechtigten Fahrzeugen den Vortritt vor den anderen Strassenbenützerinnen und -benützern zu verschaffen, und zwar auch da, wo der Verkehr mit Lichtsignalen geregelt wird. Dadurch würden die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer auf dringlichen Fahrten das Wechselklanghorn, wenn es nicht absolut notwendig ist, sicher weniger häufig einschalten. Es wäre ihnen selbstredend unbenommen, das Wechselklanghorn zu betätigen, wenn sie es zur Sicherheit ihres Einsatzes als unerlässlich erachten. Sie wären zudem weiterhin dazu verpflichtet, sich der Strassensituation angemessen zu verhalten.</p>
- <p>Die Weisungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn (mit integriertem Merkblatt zu deren Verwendung) erlauben bereits heute, dass bei nächtlichen dringlichen Einsatzfahrten das Blaulicht ohne Wechselklanghorn betätigt werden darf. Dies gilt allerdings nur, wenn der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und kein besonderes Vortrittsrecht beansprucht. Beispielsweise beim Befahren von Verzweigungen, dem Kreuzen oder Überholen anderer Verkehrsteilnehmer ist die Kombination von Blaulicht und Wechselklanghorn aber auch in der Nacht ein geeignetes Mittel, um Einsatzfahrzeuge anzukündigen und ihnen den Vortritt zu verschaffen.</p><p>Die ausschliessliche Verwendung des Blaulichtes bei dringlichen Einsatzfahrten würde das Unfallrisiko in signifikanter Weise erhöhen. In vielen Situationen, z. B. an Verzweigungen, können andere Strassenbenützer das vortrittsberechtigte Fahrzeug und sein Blaulicht erst im letzten Moment erkennen. Zudem sind Einsatzfahrzeuge oft mit hoher Geschwindigkeit unterwegs zum Einsatzort. Aus diesen Gründen ist der kombinierte Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn in gewissen Situationen notwendig und geeignet, um vortrittsberechtigte Fahrzeuge bereits von Weitem anzukündigen.</p><p>Auch auf internationaler Ebene hält das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) fest, dass sich Einsatzfahrzeuge mit optischen und akustischen Warnvorrichtungen ankündigen müssen, um den Vortritt zu erlangen (Art. 34 Ziff. 1 des Übereinkommens). Eine nationale Vorschrift, wonach nachts das Blaulicht allein als Warnsignal während dringlichen Einsatzfahrten genügen würde, um den Vortritt zu erlangen, stünde im Widerspruch zum internationalen Recht. Weil diese Besonderheit ausländischen Fahrzeugführern in der Schweiz zudem kaum bekannt wäre, würde die Verkehrssicherheit auch dadurch beeinträchtigt.</p><p>Die geltenden Regeln bilden deshalb eine ausgewogene Lösung, die den verschiedenen Interessen Rechnung trägt und die Verkehrssicherheit gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strassengesetzgebung so zu ändern, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge nachts nur Blaulicht verwenden, um sich bei den anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern ihren Vortritt zu erwirken, und zwar auch da, wo der Verkehr mit Lichtsignalen geregelt wird.</p>
- Einsatz des Wechselklanghorns in der Nacht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 16 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 legt fest, dass alle Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer den vortrittsberechtigten Fahrzeugen (Feuerwehr, Sanität und Polizei), die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen müssen, und dies auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Unter Ziffer 2 des Merkblattes, das in die Weisungen vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn integriert ist, präzisiert das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: "Bei nächtlichen, dringlichen Einsatzfahrten darf das Blaulicht zur Lärmvermeidung so lange ohne Wechselklanghorn betätigt werden, als der Fahrzeugführer ohne wesentliche Abweichung von den Verkehrsregeln und insbesondere ohne Beanspruchung eines besonderen Vortritts rasch vorankommt. Solange nur das Blaulicht eingeschaltet ist, besteht jedoch kein besonderes Vortrittsrecht. Muss der Fahrzeugführer dieses beanspruchen, hat er auch nachts Blaulicht und Wechselklanghorn zusammen zu betätigen."</p><p>Damit sind die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei dringlichen Einsatzfahrten in der Nacht dazu verpflichtet, immer das Wechselklanghorn einzuschalten. Nur so können sie im Fall eines Unfalles nicht haftbar gemacht werden. Das nächtlich eingesetzte Wechselklanghorn ist aber für viele Menschen ein Störfaktor. Diejenigen, die in der Nähe eines Spitals wohnen, werden fast jede Nacht aus dem Schlaf gerissen. Ich bin der Ansicht, dass nachts, beispielsweise von 22 bis 6 Uhr, das Blaulicht genügen sollte, um den vortrittsberechtigten Fahrzeugen den Vortritt vor den anderen Strassenbenützerinnen und -benützern zu verschaffen, und zwar auch da, wo der Verkehr mit Lichtsignalen geregelt wird. Dadurch würden die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer auf dringlichen Fahrten das Wechselklanghorn, wenn es nicht absolut notwendig ist, sicher weniger häufig einschalten. Es wäre ihnen selbstredend unbenommen, das Wechselklanghorn zu betätigen, wenn sie es zur Sicherheit ihres Einsatzes als unerlässlich erachten. Sie wären zudem weiterhin dazu verpflichtet, sich der Strassensituation angemessen zu verhalten.</p>
- <p>Die Weisungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn (mit integriertem Merkblatt zu deren Verwendung) erlauben bereits heute, dass bei nächtlichen dringlichen Einsatzfahrten das Blaulicht ohne Wechselklanghorn betätigt werden darf. Dies gilt allerdings nur, wenn der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und kein besonderes Vortrittsrecht beansprucht. Beispielsweise beim Befahren von Verzweigungen, dem Kreuzen oder Überholen anderer Verkehrsteilnehmer ist die Kombination von Blaulicht und Wechselklanghorn aber auch in der Nacht ein geeignetes Mittel, um Einsatzfahrzeuge anzukündigen und ihnen den Vortritt zu verschaffen.</p><p>Die ausschliessliche Verwendung des Blaulichtes bei dringlichen Einsatzfahrten würde das Unfallrisiko in signifikanter Weise erhöhen. In vielen Situationen, z. B. an Verzweigungen, können andere Strassenbenützer das vortrittsberechtigte Fahrzeug und sein Blaulicht erst im letzten Moment erkennen. Zudem sind Einsatzfahrzeuge oft mit hoher Geschwindigkeit unterwegs zum Einsatzort. Aus diesen Gründen ist der kombinierte Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn in gewissen Situationen notwendig und geeignet, um vortrittsberechtigte Fahrzeuge bereits von Weitem anzukündigen.</p><p>Auch auf internationaler Ebene hält das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) fest, dass sich Einsatzfahrzeuge mit optischen und akustischen Warnvorrichtungen ankündigen müssen, um den Vortritt zu erlangen (Art. 34 Ziff. 1 des Übereinkommens). Eine nationale Vorschrift, wonach nachts das Blaulicht allein als Warnsignal während dringlichen Einsatzfahrten genügen würde, um den Vortritt zu erlangen, stünde im Widerspruch zum internationalen Recht. Weil diese Besonderheit ausländischen Fahrzeugführern in der Schweiz zudem kaum bekannt wäre, würde die Verkehrssicherheit auch dadurch beeinträchtigt.</p><p>Die geltenden Regeln bilden deshalb eine ausgewogene Lösung, die den verschiedenen Interessen Rechnung trägt und die Verkehrssicherheit gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strassengesetzgebung so zu ändern, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge nachts nur Blaulicht verwenden, um sich bei den anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern ihren Vortritt zu erwirken, und zwar auch da, wo der Verkehr mit Lichtsignalen geregelt wird.</p>
- Einsatz des Wechselklanghorns in der Nacht
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