Senkung des Schadenaufwandes bei Verletzungen der Halswirbelsäule
- ShortId
-
06.3375
- Id
-
20063375
- Updated
-
27.07.2023 22:24
- Language
-
de
- Title
-
Senkung des Schadenaufwandes bei Verletzungen der Halswirbelsäule
- AdditionalIndexing
-
2841;28;freie Schlagwörter: Schleudertrauma;Versicherungsleistung;medizinische Diagnose;Sozialrecht;Rechtssicherheit;Unfall im Haushalt;Unfall in der Freizeit;Verkehrsunfall;Schaden;Haftung
- 1
-
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L05K0507020204, Schaden
- L04K01040212, Sozialrecht
- L04K05070202, Haftung
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K01010216, Unfall im Haushalt
- L04K01010217, Unfall in der Freizeit
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein erstes Problemfeld bei der rechtlichen Aufarbeitung von Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) liegt darin, dass die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hierzu dermassen ziseliert und scheingenau (z. B. 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) ist, dass die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ein nicht mehr hinnehmbares Ausmass erreicht hat. Ein zweites Problemfeld gründet auf der Tatsache, dass HWS-Verletzungen häufig nicht objektivierbar sind, was zu vermehrten Missbräuchen führen kann. Die Liste der Problemfelder liesse sich noch verlängern. Einen sehr guten Überblick über die erkannten medizinischen und juristischen Probleme bei HWS-Verletzungen bietet die vergleichende Studie des Comité européen des assurances (2004), die im Schweizerischen Medizinischen Forum, dem offiziellen Fortbildungsorgan der FMH (2006; 6:398-406), besprochen wird. Auf deren Erkenntnissen basieren die drei Anträge dieser Motion. Bei Antrag 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsbegriff der "besonderen Befähigung" im schweizerischen Recht bereits existiert (Art. 727b OR, Revisoren).</p><p>Der Gesetzgeber ist gefordert, weil die volkswirtschaftlichen Kosten der HWS-Verletzungen aus dem Ruder laufen (40 Prozent der Gesamtaufwendungen für Personenschäden oder 500 Millionen Franken in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Kosten pro Fall in der Schweiz: 35 000 Euro gegenüber 9000 Euro, dem Mittelwert der zehn Teilnehmerstaaten an der obigen Studie).</p>
- <p>Der Aufwand für die medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen bei Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) ist sehr gross, und es gibt Probleme bei der medizinischen Begutachtung der aus diesen Verletzungen resultierenden Invalidität im Sozialversicherungsbereich. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein gewisser Handlungsbedarf besteht. Allerdings kann die Problematik nicht ausschliesslich mit rechtlichen oder medizinischen Mitteln angegangen werden. Laut den Erfahrungen der involvierten Institutionen tritt der medizinische Befund bei HWS mit der Zeit in den Hintergrund. Für die längerfristige Entwicklung der Fälle sind die Umstände im familiären, sozialen oder beruflichen Bereich ausschlaggebend. </p><p>1. Der Bundesrat hat zu dieser Fragestellung bereits im Rahmen der Motion Humbel Näf 05.3905 Stellung genommen. Er hat es abgelehnt, für medizinische Sachverständige eine spezielle Regelung zu treffen, da namentlich die Verschärfung der Anforderungen an die Sachverständigen lediglich zur Folge hätte, dass die Fristen bis zum Erhalt eines Gutachtens noch länger würden. Ausserdem bestehen in der Praxis bereits Bestrebungen für die Erarbeitung von Ausbildungsgefässen sowie zur Verbesserung der Qualität von versicherungsmedizinischen Gutachten. So arbeitet die Swiss Insurance Medicine (Schweizerische Interessengemeinschaft für Versicherungsmedizin) an der Entwicklung eines Curriculums für medizinische Sachverständige. Die Academy of Swiss Insurance Medicine der Universität und des Universitätsspitals Basel plant ausserdem einen Nachdiplomstudiengang für dieses Spezialgebiet.</p><p>2. Dem Unfallereignis sowie den (objektiven) klinischen Befunden kommt in der Schadenerledigung eine hohe Bedeutung zu. Zum einen hängt von deren Vorhandensein die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers ab. Zum anderen muss der Arzt wissen, was sich in welcher Intensität ereignet hat, er muss abklären, welche (objektiven) klinischen Befunde beim Patienten vorhanden sind, sowie die natürliche Kausalität beurteilen, um die Diagnose zu stellen und die geeigneten Behandlungsmassnahmen einleiten zu können. Schliesslich richtet sich nach der gültigen Rechtsprechung auch die Beurteilung der Adäquanzfrage nach der Schwere des Ereignisses. </p><p>Es können bei Kollisionen weder der Schadensachbearbeiter, der Arzt, der Jurist, noch der Richter anhand der Blech- bzw. Fahrzeugschäden beurteilen, in welchem Ausmasse sich der Zusammenstoss auf den Körper des Betroffenen ausgewirkt hat. Es bedarf dazu der unfallanalytischen und biomechanischen Experten. Deshalb zieht die Unfallversicherung bei jenen Unfällen, die mindestens eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (ungefähr ein Drittel aller gemeldeten Schleudertrauma-Fälle), seit Jahren systematisch entsprechende Gutachten bei. Insofern ist das Anliegen der Motion bereits erfüllt.</p><p>3. Wenn eine einheitliche Behandlung der Kausalitätsbeurteilung im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht sichergestellt werden soll, dann stellt sich in erster Linie die Frage, welcher Rechtsbereich sich anpassen soll. Da beide Rechtsbereiche unterschiedliche Zielsetzungen haben, ist der Bundesrat der Meinung, dass unterschiedliche Kausalitätsbeurteilungen in den verschiedenen Rechtsgebieten durchaus ihre Berechtigung haben können. Die Beurteilung dieser Problematik kann den Gerichten überlassen werden.</p><p>Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält der Bundesrat zusammenfassend fest, dass die vorliegende Problematik in der praktischen Umsetzung angegangen werden muss. Eine neue gesetzliche Regelung kann hier keine Lösung bringen. Deswegen ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach</p><p>1. Personenschäden nur noch von medizinischen Experten begutachtet werden dürfen, die einerseits die Patienten nicht behandeln und die andererseits dazu besonders befähigt sind, wobei der Bundesrat die detaillierten Voraussetzungen an die besondere Befähigung umschreibt;</p><p>2. zur Festlegung der natürlichen Kausalität unfallanalytische und biomechanische Erkenntnisse mitberücksichtigt werden müssen;</p><p>3. eine einheitliche Behandlung der Kausalitätsbeurteilung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht sichergestellt wird.</p>
- Senkung des Schadenaufwandes bei Verletzungen der Halswirbelsäule
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ein erstes Problemfeld bei der rechtlichen Aufarbeitung von Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) liegt darin, dass die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hierzu dermassen ziseliert und scheingenau (z. B. 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) ist, dass die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ein nicht mehr hinnehmbares Ausmass erreicht hat. Ein zweites Problemfeld gründet auf der Tatsache, dass HWS-Verletzungen häufig nicht objektivierbar sind, was zu vermehrten Missbräuchen führen kann. Die Liste der Problemfelder liesse sich noch verlängern. Einen sehr guten Überblick über die erkannten medizinischen und juristischen Probleme bei HWS-Verletzungen bietet die vergleichende Studie des Comité européen des assurances (2004), die im Schweizerischen Medizinischen Forum, dem offiziellen Fortbildungsorgan der FMH (2006; 6:398-406), besprochen wird. Auf deren Erkenntnissen basieren die drei Anträge dieser Motion. Bei Antrag 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsbegriff der "besonderen Befähigung" im schweizerischen Recht bereits existiert (Art. 727b OR, Revisoren).</p><p>Der Gesetzgeber ist gefordert, weil die volkswirtschaftlichen Kosten der HWS-Verletzungen aus dem Ruder laufen (40 Prozent der Gesamtaufwendungen für Personenschäden oder 500 Millionen Franken in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Kosten pro Fall in der Schweiz: 35 000 Euro gegenüber 9000 Euro, dem Mittelwert der zehn Teilnehmerstaaten an der obigen Studie).</p>
- <p>Der Aufwand für die medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen bei Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) ist sehr gross, und es gibt Probleme bei der medizinischen Begutachtung der aus diesen Verletzungen resultierenden Invalidität im Sozialversicherungsbereich. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein gewisser Handlungsbedarf besteht. Allerdings kann die Problematik nicht ausschliesslich mit rechtlichen oder medizinischen Mitteln angegangen werden. Laut den Erfahrungen der involvierten Institutionen tritt der medizinische Befund bei HWS mit der Zeit in den Hintergrund. Für die längerfristige Entwicklung der Fälle sind die Umstände im familiären, sozialen oder beruflichen Bereich ausschlaggebend. </p><p>1. Der Bundesrat hat zu dieser Fragestellung bereits im Rahmen der Motion Humbel Näf 05.3905 Stellung genommen. Er hat es abgelehnt, für medizinische Sachverständige eine spezielle Regelung zu treffen, da namentlich die Verschärfung der Anforderungen an die Sachverständigen lediglich zur Folge hätte, dass die Fristen bis zum Erhalt eines Gutachtens noch länger würden. Ausserdem bestehen in der Praxis bereits Bestrebungen für die Erarbeitung von Ausbildungsgefässen sowie zur Verbesserung der Qualität von versicherungsmedizinischen Gutachten. So arbeitet die Swiss Insurance Medicine (Schweizerische Interessengemeinschaft für Versicherungsmedizin) an der Entwicklung eines Curriculums für medizinische Sachverständige. Die Academy of Swiss Insurance Medicine der Universität und des Universitätsspitals Basel plant ausserdem einen Nachdiplomstudiengang für dieses Spezialgebiet.</p><p>2. Dem Unfallereignis sowie den (objektiven) klinischen Befunden kommt in der Schadenerledigung eine hohe Bedeutung zu. Zum einen hängt von deren Vorhandensein die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers ab. Zum anderen muss der Arzt wissen, was sich in welcher Intensität ereignet hat, er muss abklären, welche (objektiven) klinischen Befunde beim Patienten vorhanden sind, sowie die natürliche Kausalität beurteilen, um die Diagnose zu stellen und die geeigneten Behandlungsmassnahmen einleiten zu können. Schliesslich richtet sich nach der gültigen Rechtsprechung auch die Beurteilung der Adäquanzfrage nach der Schwere des Ereignisses. </p><p>Es können bei Kollisionen weder der Schadensachbearbeiter, der Arzt, der Jurist, noch der Richter anhand der Blech- bzw. Fahrzeugschäden beurteilen, in welchem Ausmasse sich der Zusammenstoss auf den Körper des Betroffenen ausgewirkt hat. Es bedarf dazu der unfallanalytischen und biomechanischen Experten. Deshalb zieht die Unfallversicherung bei jenen Unfällen, die mindestens eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (ungefähr ein Drittel aller gemeldeten Schleudertrauma-Fälle), seit Jahren systematisch entsprechende Gutachten bei. Insofern ist das Anliegen der Motion bereits erfüllt.</p><p>3. Wenn eine einheitliche Behandlung der Kausalitätsbeurteilung im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht sichergestellt werden soll, dann stellt sich in erster Linie die Frage, welcher Rechtsbereich sich anpassen soll. Da beide Rechtsbereiche unterschiedliche Zielsetzungen haben, ist der Bundesrat der Meinung, dass unterschiedliche Kausalitätsbeurteilungen in den verschiedenen Rechtsgebieten durchaus ihre Berechtigung haben können. Die Beurteilung dieser Problematik kann den Gerichten überlassen werden.</p><p>Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält der Bundesrat zusammenfassend fest, dass die vorliegende Problematik in der praktischen Umsetzung angegangen werden muss. Eine neue gesetzliche Regelung kann hier keine Lösung bringen. Deswegen ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach</p><p>1. Personenschäden nur noch von medizinischen Experten begutachtet werden dürfen, die einerseits die Patienten nicht behandeln und die andererseits dazu besonders befähigt sind, wobei der Bundesrat die detaillierten Voraussetzungen an die besondere Befähigung umschreibt;</p><p>2. zur Festlegung der natürlichen Kausalität unfallanalytische und biomechanische Erkenntnisse mitberücksichtigt werden müssen;</p><p>3. eine einheitliche Behandlung der Kausalitätsbeurteilung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht sichergestellt wird.</p>
- Senkung des Schadenaufwandes bei Verletzungen der Halswirbelsäule
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