Direktvergaben für Rüstungsaufträge. Wettbewerb wiederherstellen

ShortId
06.3384
Id
20063384
Updated
28.07.2023 09:11
Language
de
Title
Direktvergaben für Rüstungsaufträge. Wettbewerb wiederherstellen
AdditionalIndexing
09;15;Rüstungsindustrie;freihändig vergebener Auftrag;Waffenhandel;Submissionswesen;Pilatus Porter
1
  • L04K04020205, Waffenhandel
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030504, freihändig vergebener Auftrag
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L05K0402040402, Pilatus Porter
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beschloss am 24. April 2006 eine Teilrevision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Künftig können Rüstungsaufträge schweizerischen Rüstungsunternehmen direkt und ohne Ausschreibeverfahren erteilt werden, wenn dies aus rüstungs- und beschäftigungspolitischen Gründen angezeigt ist. Dieser Entscheid fiel im Hinblick auf die im RP 06 beantragte PC21-Beschaffung. Er bildet einen grossen Rückschritt in der Rüstungspolitik der Schweiz. In den letzten Jahren wurde der Heimatschutz in diesem Bereich endlich etwas schwächer, und Armasuisse begann, wettbewerbsorientierter zu arbeiten. </p><p>Die kurzfristige Änderung der Beschaffungsverordnung im Hinblick auf eine konkrete Beschaffung mit dem Ziel, den Wettbewerb auszuschalten - und dies mit der Begründung, ausländische Unternehmen könnten "günstigere Preiskonditionen anbieten" (!) -, ist ordnungspolitisch und finanzpolitisch inakzeptabel. Die Verordnungsänderung des Bundesrates heisst im Klartext: Es wird bewusst in Kauf genommen, auf Kosten der Steuerzahlenden deutlich höhere Preise zu bezahlen. </p><p>Sie widerspricht meines Erachtens dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen auch im Rüstungssektor Wettbewerb herstellen wollte. Sie verletzt zudem zentrale Grundsätze des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, welche den internationalen Wettbewerb fördern wollen.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist die Förderung des freien Wettbewerbs ein wichtiges Anliegen. Er ist aber der Auffassung, dass dieses Prinzip im Rahmen des rechtlich Zulässigen Ausnahmen erträgt, wenn sie der Wahrung sicherheits- und rüstungspolitischer Interessen dienen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) hat der Bundesrat bei der Regelung der übrigen Beschaffungen (ausserhalb des ordentlichen BoeB-Verfahrens) einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist damit auch frei, Rüstungsbeschaffungen unter bestimmten Bedingungen dem freihändigen Verfahren zu unterstellen.</p><p>Der Bundesrat hat anlässlich der von der Motionärin genannten Verordnungsänderung vom 24. April 2006 (betreffend Art. 36 Abs. 2 Bst. f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.11) von diesem gesetzgeberischen Spielraum Gebrauch gemacht.</p><p>Es handelt sich um eine sehr eng formulierte Ausnahmeregel. Sie lässt eine freihändige Vergabe an ein für die Landesverteidigung wichtiges inländisches Unternehmen nur dann zu, wenn diese sicherheits- und rüstungspolitisch unerlässlich ist, d. h., wenn sie für den Erhalt von Know-how für die Zukunft sowie für die mittel- bis langfristige Weiterführung der inländischen Rüstungsproduktion des betreffenden Unternehmens unabdingbar ist.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Er verweist dabei auch auf seine Antwort auf die Interpellation Baumann J. Alexander 06.3390, "Teilrevision Artikel 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen", in welcher er sich im selben Sinne äussert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die kürzlich mit Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen durch ihn neu verordnete, wettbewerbswidrige Klausel sofort aufzuheben.</p>
  • Direktvergaben für Rüstungsaufträge. Wettbewerb wiederherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beschloss am 24. April 2006 eine Teilrevision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Künftig können Rüstungsaufträge schweizerischen Rüstungsunternehmen direkt und ohne Ausschreibeverfahren erteilt werden, wenn dies aus rüstungs- und beschäftigungspolitischen Gründen angezeigt ist. Dieser Entscheid fiel im Hinblick auf die im RP 06 beantragte PC21-Beschaffung. Er bildet einen grossen Rückschritt in der Rüstungspolitik der Schweiz. In den letzten Jahren wurde der Heimatschutz in diesem Bereich endlich etwas schwächer, und Armasuisse begann, wettbewerbsorientierter zu arbeiten. </p><p>Die kurzfristige Änderung der Beschaffungsverordnung im Hinblick auf eine konkrete Beschaffung mit dem Ziel, den Wettbewerb auszuschalten - und dies mit der Begründung, ausländische Unternehmen könnten "günstigere Preiskonditionen anbieten" (!) -, ist ordnungspolitisch und finanzpolitisch inakzeptabel. Die Verordnungsänderung des Bundesrates heisst im Klartext: Es wird bewusst in Kauf genommen, auf Kosten der Steuerzahlenden deutlich höhere Preise zu bezahlen. </p><p>Sie widerspricht meines Erachtens dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen auch im Rüstungssektor Wettbewerb herstellen wollte. Sie verletzt zudem zentrale Grundsätze des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, welche den internationalen Wettbewerb fördern wollen.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist die Förderung des freien Wettbewerbs ein wichtiges Anliegen. Er ist aber der Auffassung, dass dieses Prinzip im Rahmen des rechtlich Zulässigen Ausnahmen erträgt, wenn sie der Wahrung sicherheits- und rüstungspolitischer Interessen dienen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) hat der Bundesrat bei der Regelung der übrigen Beschaffungen (ausserhalb des ordentlichen BoeB-Verfahrens) einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist damit auch frei, Rüstungsbeschaffungen unter bestimmten Bedingungen dem freihändigen Verfahren zu unterstellen.</p><p>Der Bundesrat hat anlässlich der von der Motionärin genannten Verordnungsänderung vom 24. April 2006 (betreffend Art. 36 Abs. 2 Bst. f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.11) von diesem gesetzgeberischen Spielraum Gebrauch gemacht.</p><p>Es handelt sich um eine sehr eng formulierte Ausnahmeregel. Sie lässt eine freihändige Vergabe an ein für die Landesverteidigung wichtiges inländisches Unternehmen nur dann zu, wenn diese sicherheits- und rüstungspolitisch unerlässlich ist, d. h., wenn sie für den Erhalt von Know-how für die Zukunft sowie für die mittel- bis langfristige Weiterführung der inländischen Rüstungsproduktion des betreffenden Unternehmens unabdingbar ist.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Er verweist dabei auch auf seine Antwort auf die Interpellation Baumann J. Alexander 06.3390, "Teilrevision Artikel 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen", in welcher er sich im selben Sinne äussert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die kürzlich mit Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen durch ihn neu verordnete, wettbewerbswidrige Klausel sofort aufzuheben.</p>
    • Direktvergaben für Rüstungsaufträge. Wettbewerb wiederherstellen

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