Konkurs- und Insolvenzprävention

ShortId
06.3388
Id
20063388
Updated
28.07.2023 11:13
Language
de
Title
Konkurs- und Insolvenzprävention
AdditionalIndexing
15;Unternehmen;Eisen- und Stahlindustrie;Gläubiger/in;Zahlungsfähigkeit;Konkurs
1
  • L06K110403010202, Konkurs
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L06K110403010201, Gläubiger/in
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K07050202, Eisen- und Stahlindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Giesserei Boillat AG wird Ende des 19. Jahrhunderts in Reconvilier gegründet. In den Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts wird sie grösser und verbessert sowohl Qualität als auch Reputation. Seit Ende der Achtzigerjahre bis zum Beginn des dritten Jahrtausends wird dieses Werk in die Swissmetal integriert und Gegenstand von Fusionen, Übernahmen und Finanzjonglierereien. 2003 wird Martin Hellweg Generaldirektor der Swissmetal. Meinungsverschiedenheiten und Spannungen häufen sich seither, bis es schliesslich am 16. November 2005 zum Streik kommt. Eine Vereinbarung wird unterzeichnet, die unter anderem den Weiterbetrieb des Werks in Reconvilier bestätigt und eine ausgewogene Vertretung der beiden Werke Dornach und Reconvilier in der Geschäftsleitung festlegt. Im November 2005 kündigt die Direktion der Swissmetal die Konzentration der Giessereitätigkeit in Dornach an. Damit ist der Untergang des Werks in Reconvilier programmiert. Am 25. Januar tritt die Belegschaft in den Streik. Bundesrat Deiss beauftragt daraufhin Rolf Bloch mit der Vermittlung zwischen den beiden Parteien. In der gleichen Zeit übernimmt die Swissmetal das deutsche Unternehmen Busch-Jäger. Dies legt die Vermutung nahe, die Geschäftsleitung von Swissmetal wolle das Werk in Reconvilier schliessen. Im März wird der Streik beendet. Die Mediation wird fortgeführt. Kundinnen und Kunden, die das Werk unterstützt haben, wie auch die Werkverantwortlichen haben das Nachsehen. Der Druck auf die Swissmetal, das Werk in Reconvilier zu verkaufen, nimmt zu. Im März kündet der Vermittler, Rolf Bloch, an, ein interessierter Käufer sei gefunden. Am 24. März dementiert die Geschäftsleitung der Swissmetal und fügt hinzu, das gezeigte Interesse beruhe auf unrealistischen Konditionen und die Swissmetal verkaufe sicher nicht die strategisch wichtigsten Teile des Unternehmens.</p><p>Von März bis Mai 2006 wird im Werk in Reconvilier wieder gearbeitet. Die Bedürfnisse der Kundschaft lassen sich aber nicht mehr zufriedenstellen. Auch werden keine Lehrstellen mehr angeboten. Die ISO-Zertifizierung 9001 kann nicht erneuert werden. Es fehlt im Betrieb an Kupfer, Zink und Zinn. Verschiedene Maschinen werden nach Dornach gebracht, die Lagerbestände nehmen von Tag zu Tag ab. Alles deutet darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Swissmetal das Werk in Reconvilier mit ihrer Unternehmensstrategie bewusst in den Untergang führt und die Produktion in anderen ihr gehörenden Betrieben weiterführen will.</p>
  • <p>In einer freien Marktwirtschaft besteht die primäre Aufgabe des Staates darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Funktionieren des Marktes gewährleisten. Der Staat hat sich mit Eingriffen in die Privatautonomie zurückzuhalten. Insbesondere sind die verfassungsmässigen Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie, auf welchen das Wirtschaftsleben der Schweiz basiert, zu wahren. Eine wesentliche Komponente dieser zwei Grundrechte bildet die Vertragsfreiheit.</p><p>Die Pflicht, Übernahmeangebote zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung anzunehmen, würde diesem System nicht entsprechen. Eine solche Regelung würde sowohl die Eigentumsgarantie wie auch die Vertragsfreiheit, welche das Recht beinhaltet, keinen Vertrag abzuschliessen, tangieren. Abgesehen davon ist es fraglich, ob eine solche Pflicht eine eigenständige Bedeutung erlangen würde. Da das Überleben der Gesellschaft für alle Beteiligten - auch für das Management - im Vergleich zur Liquidation vorteilhafter ist, werden allfällige Sanierungschancen in der Regel auch genützt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Angebote Dritter, den Betrieb oder Betriebsteile zu übernehmen. Ist hingegen das Unternehmen derart verschuldet, dass eine wirtschaftliche Erholung als nahezu aussichtslos eingeschätzt wird, dürfte auch kein Übernahmeangebot erfolgen. </p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Scheitern von Unternehmen eine mögliche Konsequenz einer freien Marktwirtschaft ist. Es kann nicht das Ziel sein, sämtlichen insolventen Gesellschaften eine Sanierung zu ermöglichen. Vielmehr gehört es zum freien Wettbewerb, dass unrentable Betriebe untergehen und Platz machen für neue Gesellschaften. Die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit der zwangsweisen Liquidation von Unternehmen sind daher für das schweizerische Wirtschafts- und Rechtssystem nicht infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob zur Verhinderung von Konkurs und Insolvenz Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden könnten, Übernahmeangebote zu akzeptieren, bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt, und ob eine entsprechende Bestimmung in die schweizerische Gesetzgebung eingeführt werden könnte. Mit den neuen Bestimmungen sollen die bestehenden Vorschriften auf diesem Gebiet ergänzt werden, so die Artikel 164 und 165 des Strafgesetzbuches, die es erlauben, Arbeitgeber wegen fehlerhaften Verhaltens zu sanktionieren, und Artikel 337a des Obligationenrechts, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags einräumt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.</p>
  • Konkurs- und Insolvenzprävention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Giesserei Boillat AG wird Ende des 19. Jahrhunderts in Reconvilier gegründet. In den Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts wird sie grösser und verbessert sowohl Qualität als auch Reputation. Seit Ende der Achtzigerjahre bis zum Beginn des dritten Jahrtausends wird dieses Werk in die Swissmetal integriert und Gegenstand von Fusionen, Übernahmen und Finanzjonglierereien. 2003 wird Martin Hellweg Generaldirektor der Swissmetal. Meinungsverschiedenheiten und Spannungen häufen sich seither, bis es schliesslich am 16. November 2005 zum Streik kommt. Eine Vereinbarung wird unterzeichnet, die unter anderem den Weiterbetrieb des Werks in Reconvilier bestätigt und eine ausgewogene Vertretung der beiden Werke Dornach und Reconvilier in der Geschäftsleitung festlegt. Im November 2005 kündigt die Direktion der Swissmetal die Konzentration der Giessereitätigkeit in Dornach an. Damit ist der Untergang des Werks in Reconvilier programmiert. Am 25. Januar tritt die Belegschaft in den Streik. Bundesrat Deiss beauftragt daraufhin Rolf Bloch mit der Vermittlung zwischen den beiden Parteien. In der gleichen Zeit übernimmt die Swissmetal das deutsche Unternehmen Busch-Jäger. Dies legt die Vermutung nahe, die Geschäftsleitung von Swissmetal wolle das Werk in Reconvilier schliessen. Im März wird der Streik beendet. Die Mediation wird fortgeführt. Kundinnen und Kunden, die das Werk unterstützt haben, wie auch die Werkverantwortlichen haben das Nachsehen. Der Druck auf die Swissmetal, das Werk in Reconvilier zu verkaufen, nimmt zu. Im März kündet der Vermittler, Rolf Bloch, an, ein interessierter Käufer sei gefunden. Am 24. März dementiert die Geschäftsleitung der Swissmetal und fügt hinzu, das gezeigte Interesse beruhe auf unrealistischen Konditionen und die Swissmetal verkaufe sicher nicht die strategisch wichtigsten Teile des Unternehmens.</p><p>Von März bis Mai 2006 wird im Werk in Reconvilier wieder gearbeitet. Die Bedürfnisse der Kundschaft lassen sich aber nicht mehr zufriedenstellen. Auch werden keine Lehrstellen mehr angeboten. Die ISO-Zertifizierung 9001 kann nicht erneuert werden. Es fehlt im Betrieb an Kupfer, Zink und Zinn. Verschiedene Maschinen werden nach Dornach gebracht, die Lagerbestände nehmen von Tag zu Tag ab. Alles deutet darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Swissmetal das Werk in Reconvilier mit ihrer Unternehmensstrategie bewusst in den Untergang führt und die Produktion in anderen ihr gehörenden Betrieben weiterführen will.</p>
    • <p>In einer freien Marktwirtschaft besteht die primäre Aufgabe des Staates darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Funktionieren des Marktes gewährleisten. Der Staat hat sich mit Eingriffen in die Privatautonomie zurückzuhalten. Insbesondere sind die verfassungsmässigen Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie, auf welchen das Wirtschaftsleben der Schweiz basiert, zu wahren. Eine wesentliche Komponente dieser zwei Grundrechte bildet die Vertragsfreiheit.</p><p>Die Pflicht, Übernahmeangebote zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung anzunehmen, würde diesem System nicht entsprechen. Eine solche Regelung würde sowohl die Eigentumsgarantie wie auch die Vertragsfreiheit, welche das Recht beinhaltet, keinen Vertrag abzuschliessen, tangieren. Abgesehen davon ist es fraglich, ob eine solche Pflicht eine eigenständige Bedeutung erlangen würde. Da das Überleben der Gesellschaft für alle Beteiligten - auch für das Management - im Vergleich zur Liquidation vorteilhafter ist, werden allfällige Sanierungschancen in der Regel auch genützt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Angebote Dritter, den Betrieb oder Betriebsteile zu übernehmen. Ist hingegen das Unternehmen derart verschuldet, dass eine wirtschaftliche Erholung als nahezu aussichtslos eingeschätzt wird, dürfte auch kein Übernahmeangebot erfolgen. </p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Scheitern von Unternehmen eine mögliche Konsequenz einer freien Marktwirtschaft ist. Es kann nicht das Ziel sein, sämtlichen insolventen Gesellschaften eine Sanierung zu ermöglichen. Vielmehr gehört es zum freien Wettbewerb, dass unrentable Betriebe untergehen und Platz machen für neue Gesellschaften. Die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit der zwangsweisen Liquidation von Unternehmen sind daher für das schweizerische Wirtschafts- und Rechtssystem nicht infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob zur Verhinderung von Konkurs und Insolvenz Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden könnten, Übernahmeangebote zu akzeptieren, bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt, und ob eine entsprechende Bestimmung in die schweizerische Gesetzgebung eingeführt werden könnte. Mit den neuen Bestimmungen sollen die bestehenden Vorschriften auf diesem Gebiet ergänzt werden, so die Artikel 164 und 165 des Strafgesetzbuches, die es erlauben, Arbeitgeber wegen fehlerhaften Verhaltens zu sanktionieren, und Artikel 337a des Obligationenrechts, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags einräumt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.</p>
    • Konkurs- und Insolvenzprävention

Back to List