Bundesanwalt gewährt Rechtshilfe an die russische Geheimpolizei FSB

ShortId
06.3389
Id
20063389
Updated
14.11.2025 08:32
Language
de
Title
Bundesanwalt gewährt Rechtshilfe an die russische Geheimpolizei FSB
AdditionalIndexing
12;08;Rechtshilfe;Staatsanwalt/-anwältin;Russland;Nachrichtendienst
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L05K0301040201, Russland
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wachen das Bundesamt für Justiz (BJ) als Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz über die korrekte Anwendung des Rechts durch die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Behörde, in diesem Fall die Bundesanwaltschaft.</p><p>In seinem Entscheid vom 15. Mai 2006 (1A.6/2006) hat das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft verfügte Rechtshilfe zugunsten des Föderativen Sicherheitsdienstes Russlands (FSB) gutgeheissen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Rechtshilfeersuchen nicht direkt vom FSB gestellt worden war, sondern vom Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, der dabei nicht als blosser Vermittler auftrat. Der FSB ist kein reiner Nachrichtendienst, denn er nimmt auch Polizeiaufgaben wahr. So handelte er im vorliegenden Fall nicht im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit, sondern als Untersuchungsbehörde, die der Staatsanwaltschaft unterstellt ist. Damit stellt sich die Lage so dar, als wäre die Eingabe des Rechtshilfeersuchens direkt durch den russischen Generalstaatsanwalt erfolgt (E. 2.3).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Entgegen der fallbezogenen Stellungnahme des EDA hat der Bundesanwalt der Nachfolgeorganisation des russischen KGB, dem Föderativen Sicherheitsdienst Russlands, abgekürzt FSB, einer eigentlichen Geheimen Staatspolizei, Rechtshilfe gewährt. Dass dabei das Spezialitätenprinzip gewahrt wird, kann nur ein sehr naiver Mensch annehmen, oder einer, dem die Wahrung dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes egal ist. </p><p>Es ist absolut lebensfremd zu glauben, dass russische Geheimdienste sich an den Spezialitätsvorbehalt halten und die erhaltenen Informationen effektiv einzig für den angegebenen Zweck verwenden werden.</p><p>Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl auch nicht anzunehmen, dass die Geheimdienste in diesem Fall lediglich als Untersuchungsbehörde, unter der Kontrolle der Staatsanwaltschaft, tätig waren. </p><p>Kann sich der Bundesrat der Ansicht anschliessen, dass es mit der schweizerischen Rechtsauffassung unvereinbar ist, Rechtshilfe an geheime Polizeiorganisationen zu gewähren?</p>
  • Bundesanwalt gewährt Rechtshilfe an die russische Geheimpolizei FSB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wachen das Bundesamt für Justiz (BJ) als Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz über die korrekte Anwendung des Rechts durch die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Behörde, in diesem Fall die Bundesanwaltschaft.</p><p>In seinem Entscheid vom 15. Mai 2006 (1A.6/2006) hat das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft verfügte Rechtshilfe zugunsten des Föderativen Sicherheitsdienstes Russlands (FSB) gutgeheissen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Rechtshilfeersuchen nicht direkt vom FSB gestellt worden war, sondern vom Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, der dabei nicht als blosser Vermittler auftrat. Der FSB ist kein reiner Nachrichtendienst, denn er nimmt auch Polizeiaufgaben wahr. So handelte er im vorliegenden Fall nicht im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit, sondern als Untersuchungsbehörde, die der Staatsanwaltschaft unterstellt ist. Damit stellt sich die Lage so dar, als wäre die Eingabe des Rechtshilfeersuchens direkt durch den russischen Generalstaatsanwalt erfolgt (E. 2.3).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Entgegen der fallbezogenen Stellungnahme des EDA hat der Bundesanwalt der Nachfolgeorganisation des russischen KGB, dem Föderativen Sicherheitsdienst Russlands, abgekürzt FSB, einer eigentlichen Geheimen Staatspolizei, Rechtshilfe gewährt. Dass dabei das Spezialitätenprinzip gewahrt wird, kann nur ein sehr naiver Mensch annehmen, oder einer, dem die Wahrung dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes egal ist. </p><p>Es ist absolut lebensfremd zu glauben, dass russische Geheimdienste sich an den Spezialitätsvorbehalt halten und die erhaltenen Informationen effektiv einzig für den angegebenen Zweck verwenden werden.</p><p>Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl auch nicht anzunehmen, dass die Geheimdienste in diesem Fall lediglich als Untersuchungsbehörde, unter der Kontrolle der Staatsanwaltschaft, tätig waren. </p><p>Kann sich der Bundesrat der Ansicht anschliessen, dass es mit der schweizerischen Rechtsauffassung unvereinbar ist, Rechtshilfe an geheime Polizeiorganisationen zu gewähren?</p>
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