Freiwilliger Zivildienst

ShortId
06.3405
Id
20063405
Updated
28.07.2023 07:26
Language
de
Title
Freiwilliger Zivildienst
AdditionalIndexing
09;Gemeinschaftsdienst;freiwillige Arbeit;Zivildienst
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L04K01010306, Gemeinschaftsdienst
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erkenntnis wächst, dass die Idee eines obligatorischen Gemeinschaftsdienstes zwar wünschenswerte Elemente in sich trägt, aber nicht umsetzbar ist. Zum einen würde dies das völkerrechtliche Zwangsarbeitsverbot verletzen. Zum andern würde ein Obligatorium dem Arbeitsmarkt Zehntausende von Zwangsverpflichteten zuführen und zu unerwünschtem Lohndumping führen.</p><p>Der heutige Zivildienst unterstützt gemeinnützige Betriebe, Pflegebedürftige oder Bergbauern. Doch nicht nur die Leistungsempfängerinnen und -empfänger profitieren, sondern ebenso die Einsatzleistenden. Der Zivildienst ermöglicht jungen Menschen, sich soziale, fachliche und methodische Fertigkeiten anzueignen, die auch im Berufsleben von Nutzen sein können. Er bietet Gelegenheit, sich für andere und für die Gemeinschaft einzusetzen und Verantwortung zu übernehmen. </p><p>Der heutige Zivildienst ist als reiner Ersatzdienst für Wehrdienstpflichtige mit Gewissenskonflikten rechtlich an die allgemeine Wehrpflicht geknüpft. Fällt die allgemeine Wehrpflicht, so fällt auch der Zivildienst. Allerdings wäre es weder sinnvoll noch verantwortbar, auf die heute in der Schweiz von hochmotivierten Zivildienstleistenden erbrachten Leistungen zu verzichten. Zudem kommt es immer vor, dass nicht Wehrdiensttaugliche Zivildienst leisten möchten. Der staatlich anerkannte Rahmen mit formalisierter Form der Selbstverpflichtung für eine verbindliche Dauer bietet die Gewähr für eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung, indem Anwärterinnen und Anwärter und potenziellen Einsatzbetriebe auf ihre Eignung überprüft, die Einsätze systematisch begleitet und evaluiert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hatte bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass ein obligatorischer Gemeinschaftsdienst in der Schweiz nicht geschaffen werden kann, weil er nicht völkerrechtskonform wäre. Der Zivildienst als Ersatzdienst zum Militärdienst steht gemäss Verfassungswortlaut nur einem eng begrenzten Personenkreis offen. Er erbringt wichtige Beiträge zugunsten des Gemeinwohls und hat sich zu einem wesentlichen Element des gelebten Gemeinsinns und des sozialen Lernens entwickelt. Die Idee, den Zivildienst weiteren Personengruppen zugänglich zu machen, wirft eine Reihe heikler Fragen auf. Vorab stellt sich die Grundsatzfrage, ob sich der Bund in einem Bereich engagieren solle, in dem das Engagement bisher weitgehend Privatsache war: Werden durch freiwillige Zivildiensteinsätze, die durch den Bund (allenfalls mit Mitteln der EO) finanziert werden, das Milizprinzip und der Gemeinsinn effektiv gestärkt oder eher geschwächt? Steht ein freiwilliger Zivildienst in Konkurrenz mit anderen Institutionen, die er allenfalls gar verdrängt, oder kann er als sinnvolle Ergänzung bestehender Angebote ausgestaltet werden? Weiter stellen sich Kostenfragen: Wie hohe Kosten können anfallen, und wie sind sie zu decken? Ertragen die EO und die MV entsprechende zusätzliche Belastungen, oder sind andere Lösungen zu suchen? Zu klären wäre auch, ob und wie ein arbeitsmarktneutraler und wettbewerbspolitisch unbedenklicher Vollzug ermöglicht werden kann, wenn grössere Zahlen Freiwilliger diesen Zivildienst leisten wollen. Ein freiwilliger Zivildienst darf nicht Ausbildungsplätze gefährden und darf nicht die Zahl der Einsatzmöglichkeiten für Berufspraktika schmälern. Speziell zu beachten wären auch die Auswirkungen eines freiwilligen Zivildienstes im Umfeld der Arbeitslosenversicherung (erschwert er beispielsweise den Vollzug der Präventivmassnahmen, oder setzt er falsche Anreize betreffend Ausgesteuerte?). </p><p>Ein freiwilliger Dienst zugunsten der Gesellschaft ist allerdings jederzeit möglich und wird - man denke nur an entsprechende Vereinstätigkeiten - ja auch tatsächlich geleistet. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es deshalb keine staatliche Organisation eines Bereichs, der nicht zu den staatlichen Kernaufgaben gehört. Der Bundesrat ist im Übrigen auch nicht der Meinung, mit einem freiwilligen Zivildienst müsste eine Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht kompensiert werden. Er hält vielmehr an der heutigen allgemeinen Wehrpflicht fest. Auf eine vertiefte Prüfung der genannten Fragen ist deshalb zu verzichten, zumal die Erstellung eines entsprechenden Berichts zu viele Ressourcen binden würde.</p><p>Schliesslich befindet sich zurzeit die Motion Studer Heiner 04.3672, "Zivildienst. Einführung des Tatbeweises", zur Beratung in den eidgenössischen Räten. Im Falle einer Annahme der Motion müsste dann auch geprüft werden, welches die geeignetste juristische Form der Organisation ist, die das Zivildienstgesetz vollzieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie der bestehende Zivildienst zu einem freiwilligen Zivildienst weiterentwickelt werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu diskutieren:</p><p>- Für den freiwilligen Zivildienst können sich Menschen melden, unabhängig von einer Militärdienstpflicht. Die Möglichkeiten des Zivildienstes als Ersatz zur Wehrpflicht bleiben unverändert.</p><p>- Einen freiwilligen Zivildienst können Menschen zwischen dem 18. und 60. Altersjahr leisten.</p><p>- Die geltenden Kriterien für Zivildiensteinsätze sollen überprüft und, wo sinnvoll, erweitert werden.</p><p>- Der freiwillige Zivildienst soll minimal 4 Monate und maximal 12 Monate dauern. </p><p>- Der freiwillige Zivildienst soll an das bestehende System der Erwerbsersatzordnung (EO) gekoppelt werden. Einsatzleistende sollen den Minimalansatz erhalten und durch den Bund für Unfall und Krankheit versichert sein. </p><p>- Der Einsatzbetrieb hat den Einsatzleistenden Taschengeld und Spesen zu leisten.</p><p>- Die Organisation des Zivildienstes soll aus der Bundesverwaltung herausgelöst werden. Eine Stiftung soll die Trägerschaft übernehmen.</p>
  • Freiwilliger Zivildienst
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erkenntnis wächst, dass die Idee eines obligatorischen Gemeinschaftsdienstes zwar wünschenswerte Elemente in sich trägt, aber nicht umsetzbar ist. Zum einen würde dies das völkerrechtliche Zwangsarbeitsverbot verletzen. Zum andern würde ein Obligatorium dem Arbeitsmarkt Zehntausende von Zwangsverpflichteten zuführen und zu unerwünschtem Lohndumping führen.</p><p>Der heutige Zivildienst unterstützt gemeinnützige Betriebe, Pflegebedürftige oder Bergbauern. Doch nicht nur die Leistungsempfängerinnen und -empfänger profitieren, sondern ebenso die Einsatzleistenden. Der Zivildienst ermöglicht jungen Menschen, sich soziale, fachliche und methodische Fertigkeiten anzueignen, die auch im Berufsleben von Nutzen sein können. Er bietet Gelegenheit, sich für andere und für die Gemeinschaft einzusetzen und Verantwortung zu übernehmen. </p><p>Der heutige Zivildienst ist als reiner Ersatzdienst für Wehrdienstpflichtige mit Gewissenskonflikten rechtlich an die allgemeine Wehrpflicht geknüpft. Fällt die allgemeine Wehrpflicht, so fällt auch der Zivildienst. Allerdings wäre es weder sinnvoll noch verantwortbar, auf die heute in der Schweiz von hochmotivierten Zivildienstleistenden erbrachten Leistungen zu verzichten. Zudem kommt es immer vor, dass nicht Wehrdiensttaugliche Zivildienst leisten möchten. Der staatlich anerkannte Rahmen mit formalisierter Form der Selbstverpflichtung für eine verbindliche Dauer bietet die Gewähr für eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung, indem Anwärterinnen und Anwärter und potenziellen Einsatzbetriebe auf ihre Eignung überprüft, die Einsätze systematisch begleitet und evaluiert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hatte bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass ein obligatorischer Gemeinschaftsdienst in der Schweiz nicht geschaffen werden kann, weil er nicht völkerrechtskonform wäre. Der Zivildienst als Ersatzdienst zum Militärdienst steht gemäss Verfassungswortlaut nur einem eng begrenzten Personenkreis offen. Er erbringt wichtige Beiträge zugunsten des Gemeinwohls und hat sich zu einem wesentlichen Element des gelebten Gemeinsinns und des sozialen Lernens entwickelt. Die Idee, den Zivildienst weiteren Personengruppen zugänglich zu machen, wirft eine Reihe heikler Fragen auf. Vorab stellt sich die Grundsatzfrage, ob sich der Bund in einem Bereich engagieren solle, in dem das Engagement bisher weitgehend Privatsache war: Werden durch freiwillige Zivildiensteinsätze, die durch den Bund (allenfalls mit Mitteln der EO) finanziert werden, das Milizprinzip und der Gemeinsinn effektiv gestärkt oder eher geschwächt? Steht ein freiwilliger Zivildienst in Konkurrenz mit anderen Institutionen, die er allenfalls gar verdrängt, oder kann er als sinnvolle Ergänzung bestehender Angebote ausgestaltet werden? Weiter stellen sich Kostenfragen: Wie hohe Kosten können anfallen, und wie sind sie zu decken? Ertragen die EO und die MV entsprechende zusätzliche Belastungen, oder sind andere Lösungen zu suchen? Zu klären wäre auch, ob und wie ein arbeitsmarktneutraler und wettbewerbspolitisch unbedenklicher Vollzug ermöglicht werden kann, wenn grössere Zahlen Freiwilliger diesen Zivildienst leisten wollen. Ein freiwilliger Zivildienst darf nicht Ausbildungsplätze gefährden und darf nicht die Zahl der Einsatzmöglichkeiten für Berufspraktika schmälern. Speziell zu beachten wären auch die Auswirkungen eines freiwilligen Zivildienstes im Umfeld der Arbeitslosenversicherung (erschwert er beispielsweise den Vollzug der Präventivmassnahmen, oder setzt er falsche Anreize betreffend Ausgesteuerte?). </p><p>Ein freiwilliger Dienst zugunsten der Gesellschaft ist allerdings jederzeit möglich und wird - man denke nur an entsprechende Vereinstätigkeiten - ja auch tatsächlich geleistet. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es deshalb keine staatliche Organisation eines Bereichs, der nicht zu den staatlichen Kernaufgaben gehört. Der Bundesrat ist im Übrigen auch nicht der Meinung, mit einem freiwilligen Zivildienst müsste eine Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht kompensiert werden. Er hält vielmehr an der heutigen allgemeinen Wehrpflicht fest. Auf eine vertiefte Prüfung der genannten Fragen ist deshalb zu verzichten, zumal die Erstellung eines entsprechenden Berichts zu viele Ressourcen binden würde.</p><p>Schliesslich befindet sich zurzeit die Motion Studer Heiner 04.3672, "Zivildienst. Einführung des Tatbeweises", zur Beratung in den eidgenössischen Räten. Im Falle einer Annahme der Motion müsste dann auch geprüft werden, welches die geeignetste juristische Form der Organisation ist, die das Zivildienstgesetz vollzieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie der bestehende Zivildienst zu einem freiwilligen Zivildienst weiterentwickelt werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu diskutieren:</p><p>- Für den freiwilligen Zivildienst können sich Menschen melden, unabhängig von einer Militärdienstpflicht. Die Möglichkeiten des Zivildienstes als Ersatz zur Wehrpflicht bleiben unverändert.</p><p>- Einen freiwilligen Zivildienst können Menschen zwischen dem 18. und 60. Altersjahr leisten.</p><p>- Die geltenden Kriterien für Zivildiensteinsätze sollen überprüft und, wo sinnvoll, erweitert werden.</p><p>- Der freiwillige Zivildienst soll minimal 4 Monate und maximal 12 Monate dauern. </p><p>- Der freiwillige Zivildienst soll an das bestehende System der Erwerbsersatzordnung (EO) gekoppelt werden. Einsatzleistende sollen den Minimalansatz erhalten und durch den Bund für Unfall und Krankheit versichert sein. </p><p>- Der Einsatzbetrieb hat den Einsatzleistenden Taschengeld und Spesen zu leisten.</p><p>- Die Organisation des Zivildienstes soll aus der Bundesverwaltung herausgelöst werden. Eine Stiftung soll die Trägerschaft übernehmen.</p>
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