Volle Bremswirkung mit Ergänzungsregel zur Schuldenbremse

ShortId
06.3442
Id
20063442
Updated
28.07.2023 09:00
Language
de
Title
Volle Bremswirkung mit Ergänzungsregel zur Schuldenbremse
AdditionalIndexing
24;Schuldenbremse;Ausgabe ausserhalb des Haushaltsplans;Haushaltsausgabe;öffentlicher Schuldendienst
1
  • L04K11080305, Schuldenbremse
  • L03K110203, Haushaltsausgabe
  • L04K11020301, Ausgabe ausserhalb des Haushaltsplans
  • L04K11080303, öffentlicher Schuldendienst
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schuldenbremse kann ihre positive Wirkung nicht voll entfalten, weil verschiedene Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung abgewickelt werden können. Dank der Schuldenbremse und zwei Entlastungsprogrammen ist es zwar erfreulicherweise gelungen, die Finanzrechnung zu sanieren. Trotzdem kann die Verschuldung weiter ansteigen, wenn verschiedene Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung anfallen. So hat die Verschuldung seit Inkrafttreten der Schuldenbremse um 8 Milliarden Franken zugenommen. Um die positive Wirkung der Schuldenbremse zu sichern, indem Ausgabenpositionen ausserhalb der Finanzrechnung neu berücksichtigt werden, bedarf es eines institutionellen Mechanismus. Denkbar wäre eine Amortisationsregel für Ausgaben bzw. Investitionen ausserhalb der Finanzrechnung, die mit der Verpflichtung verknüpft ist, dass der jährliche Amortisationsbetrag der Finanzrechnung zu belasten ist. Damit liesse sich gewährleisten, dass Ausgaben bzw. Investitionen ausserhalb der Finanzrechnung über eine definierte Laufzeit abgeschrieben werden und so der Schuldenstand stabil bleibt. Der Amortisationszeitraum und die jährliche Amortisationsrate wären zu definieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Stossrichtung des Postulates. Um eine Stabilisierung der Bundesschulden zu erreichen, gilt es auch die ausserhalb der Finanzrechnung liegenden Ursachen der Verschuldungszunahme zu beseitigen. Im Vordergrund stehen dabei die Frage der Finanzierung ausserordentlicher Ausgaben sowie die Absicherung der Rückzahlung von Tresoreriedarlehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine institutionelle Regel zur Ergänzung der Schuldenbremse zu prüfen. Ziel dieser Regel ist, eine Umgehung der Schuldenbremse durch Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung zu verhindern.</p>
  • Volle Bremswirkung mit Ergänzungsregel zur Schuldenbremse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schuldenbremse kann ihre positive Wirkung nicht voll entfalten, weil verschiedene Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung abgewickelt werden können. Dank der Schuldenbremse und zwei Entlastungsprogrammen ist es zwar erfreulicherweise gelungen, die Finanzrechnung zu sanieren. Trotzdem kann die Verschuldung weiter ansteigen, wenn verschiedene Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung anfallen. So hat die Verschuldung seit Inkrafttreten der Schuldenbremse um 8 Milliarden Franken zugenommen. Um die positive Wirkung der Schuldenbremse zu sichern, indem Ausgabenpositionen ausserhalb der Finanzrechnung neu berücksichtigt werden, bedarf es eines institutionellen Mechanismus. Denkbar wäre eine Amortisationsregel für Ausgaben bzw. Investitionen ausserhalb der Finanzrechnung, die mit der Verpflichtung verknüpft ist, dass der jährliche Amortisationsbetrag der Finanzrechnung zu belasten ist. Damit liesse sich gewährleisten, dass Ausgaben bzw. Investitionen ausserhalb der Finanzrechnung über eine definierte Laufzeit abgeschrieben werden und so der Schuldenstand stabil bleibt. Der Amortisationszeitraum und die jährliche Amortisationsrate wären zu definieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Stossrichtung des Postulates. Um eine Stabilisierung der Bundesschulden zu erreichen, gilt es auch die ausserhalb der Finanzrechnung liegenden Ursachen der Verschuldungszunahme zu beseitigen. Im Vordergrund stehen dabei die Frage der Finanzierung ausserordentlicher Ausgaben sowie die Absicherung der Rückzahlung von Tresoreriedarlehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine institutionelle Regel zur Ergänzung der Schuldenbremse zu prüfen. Ziel dieser Regel ist, eine Umgehung der Schuldenbremse durch Ausgaben ausserhalb der Finanzrechnung zu verhindern.</p>
    • Volle Bremswirkung mit Ergänzungsregel zur Schuldenbremse

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