Substanz der schweizerischen Neutralität als Verfassungsnorm

ShortId
06.3446
Id
20063446
Updated
28.07.2023 10:37
Language
de
Title
Substanz der schweizerischen Neutralität als Verfassungsnorm
AdditionalIndexing
08;Verfassungsartikel;Neutralität
1
  • L04K10010503, Neutralität
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Aussenpolitik ist zunehmend geprägt durch einen teuren, ineffizienten, neutralitätswidrigen Aktivismus. Trotz der eindrücklichen Erfolgsbilanz von über 200 Friedensjahren wird die Neutralität bei den Eliten nicht geschätzt. Das ist wohl kein Zufall, denn die Handhabung der Neutralität verlangt ein hohes Mass an Kreativität, Standfestigkeit und Grundsatztreue. Viele Politiker, Intellektuelle und Kulturschaffende leiden denn auch an der "Schicksalslosigkeit" des neutralen Kleinstaates. Sie sehnen sich nach dem Dabeisein, nach dem Grossräumigen, nach grossen Worten und pathetischen Gesten. </p><p>Vor allem die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten plädiert ungestüm für eine so genannt "aktive Neutralität", welche unsere Neutralität in Tat und Wahrheit schwächt und aushöhlt. Sie will sich auf der Weltbühne in Szene setzen, mischt sich in fremde Angelegenheiten ein und nimmt bei internationalen Konflikten "im Namen der Schweiz" Partei. So forderte sie beispielsweise die Unabhängigkeit des Kosovo und nahm einseitig Partei im aktuellen Nahostkonflikt. Sie macht damit die schweizerische Neutralität unglaubwürdig und schadet den Interessen unseres Landes. </p><p>Insbesondere seit dem Beitritt der Schweiz zur politischen Uno scheint der Grundsatz: "Dabei sein und gleich sein wie die andern ist wichtiger als gewinnen" zum Leitprinzip der schweizerischen Aussenpolitik geworden zu sein. Darum kommt es zum Konflikt mit dem jahrhundertealten Erfolgsmodell der schweizerischen Neutralität, denn ein neutraler Staat darf dieses "Dabeisein" nicht ins Zentrum der Aussenpolitik stellen. Freiheit der Bürger sowie Weltoffenheit ohne Einbindung in internationale Machtstrukturen ist das erfolgreiche Rezept unseres Kleinstaates. </p><p>Die integrale, immerwährende, bewaffnete Neutralität ist und bleibt das modernste Schutz- und Selbstbehauptungsmittel für unseren Kleinstaat und erfüllt einen doppelten Zweck: 1. Die integrale Neutralität hindert die Regierenden, ihr Volk in Konflikte hineinzuziehen; sie schützt den Kleinstaat vor Krieg und Terrorismus. 2. Die integrale Neutralität verhindert, dass unser mehrsprachiges Land mit vier Kulturen wegen Parteinahmen in internationalen Konflikten dauernden Zerreissproben ausgesetzt ist. </p><p>Die schweizerische Neutralität muss wieder umfassend (integral) und glaubwürdig praktiziert werden mit den folgenden Leitplanken: Nicht-Parteinahme und Nicht-Einmischung bei fremden Konflikten; Konzentration auf humanitäre Aktionen und Gute Dienste; Friedensförderung mit diplomatischen/zivilen Mitteln. </p><p>Die heutigen Verfassungsartikel 173 und 185 besagen lediglich, die Bundesversammlung bzw. der Bundesrat treffe "Massnahmen zur Wahrung .... der Neutralität der Schweiz". Eine Verfassungsnorm, welche die Substanz der schweizerischen Neutralität zum Ausdruck bringt, drängt sich deshalb auf.</p>
  • <p>Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung wurde die Verankerung der Neutralität der Schweiz im Verfassungstext eingehend und intensiv diskutiert. Im Zuge dieser Diskussionen wurde klargestellt, dass die Neutralität Mittel zur Behauptung der schweizerischen Unabhängigkeit ist. Die Deklarierung der Neutralität erfolgt von jeher zur Sicherung und zum Schutz der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit. Diese Bedeutung der Neutralität wurde im Rahmen der Verfassungsdiskussion bekräftigt. Entsprechend diesem Konzept wurde die Neutralität in den Artikeln 173 und 185 der Bundesverfassung erneut explizit verankert (mit fast identischen Formulierungen wie in den Artikeln 85 Ziffer 6 und 102 Ziffer 9 der Bundesverfassung von 1874): Zur Erreichung des in Artikel 2 BV verankerten Zwecks (Wahrung der Unabhängigkeit) wurden Parlament und Bundesrat in den Artikeln 173 und 185 verpflichtet, die zur Wahrung der Neutralität nötigen Massnahmen zu ergreifen. Die Substanz und das Wesen der Neutralität wurden somit erst in jüngster Zeit umfassend überprüft und geklärt. Im letzten Jahr wurde diese Haltung durch die Ablehnung der Motion Schibli 05.3213," Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung", bekräftigt. Es gibt keine erheblichen neuen Vorkommnisse oder Gründe, diese Diskussion zu wiederholen und die Neutralität in anderer Weise in der Bundesverfassung zu verankern.</p><p>Der Bundesrat hat die Motion SVP-Fraktion NR 03.3050 bzw. das Postulat Reimann 03.3066 betreffend einen umfassenden Neutralitätsbericht als Postulat entgegengenommen mit der Vorgabe, lediglich eine Zusammenfassung der Neutralitätspraxis während des Irakkrieges anfertigen zu lassen. Weitergehende Begehren hat er unter Hinweis auf bestehende und weiterhin gültige Berichte abgelehnt. Die Räte haben die umgewandelte Entgegennahme dieser Motion und des Postulats mit diesen bundesrätlichen Vorgaben akzeptiert und den daraus resultierenden Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 (BBl 2005 6997) ohne Diskussion zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieser Berichterstattung ist auch zum Ausdruck gekommen, wie der Bundesrat die Neutralität im Ausland erklärt und praktiziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen ausformulierten Text für einen neuen oder revidierten Verfassungsartikel vorzulegen, welcher die Substanz und das besondere Wesen der integralen, immerwährenden, bewaffneten Neutralität unseres Landes konkret zum Ausdruck bringt. Zudem wird er beauftragt, ein Konzept vorzulegen, wie er die Neutralität schweizerischer Prägung im Ausland erklärt und praktiziert.</p>
  • Substanz der schweizerischen Neutralität als Verfassungsnorm
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Aussenpolitik ist zunehmend geprägt durch einen teuren, ineffizienten, neutralitätswidrigen Aktivismus. Trotz der eindrücklichen Erfolgsbilanz von über 200 Friedensjahren wird die Neutralität bei den Eliten nicht geschätzt. Das ist wohl kein Zufall, denn die Handhabung der Neutralität verlangt ein hohes Mass an Kreativität, Standfestigkeit und Grundsatztreue. Viele Politiker, Intellektuelle und Kulturschaffende leiden denn auch an der "Schicksalslosigkeit" des neutralen Kleinstaates. Sie sehnen sich nach dem Dabeisein, nach dem Grossräumigen, nach grossen Worten und pathetischen Gesten. </p><p>Vor allem die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten plädiert ungestüm für eine so genannt "aktive Neutralität", welche unsere Neutralität in Tat und Wahrheit schwächt und aushöhlt. Sie will sich auf der Weltbühne in Szene setzen, mischt sich in fremde Angelegenheiten ein und nimmt bei internationalen Konflikten "im Namen der Schweiz" Partei. So forderte sie beispielsweise die Unabhängigkeit des Kosovo und nahm einseitig Partei im aktuellen Nahostkonflikt. Sie macht damit die schweizerische Neutralität unglaubwürdig und schadet den Interessen unseres Landes. </p><p>Insbesondere seit dem Beitritt der Schweiz zur politischen Uno scheint der Grundsatz: "Dabei sein und gleich sein wie die andern ist wichtiger als gewinnen" zum Leitprinzip der schweizerischen Aussenpolitik geworden zu sein. Darum kommt es zum Konflikt mit dem jahrhundertealten Erfolgsmodell der schweizerischen Neutralität, denn ein neutraler Staat darf dieses "Dabeisein" nicht ins Zentrum der Aussenpolitik stellen. Freiheit der Bürger sowie Weltoffenheit ohne Einbindung in internationale Machtstrukturen ist das erfolgreiche Rezept unseres Kleinstaates. </p><p>Die integrale, immerwährende, bewaffnete Neutralität ist und bleibt das modernste Schutz- und Selbstbehauptungsmittel für unseren Kleinstaat und erfüllt einen doppelten Zweck: 1. Die integrale Neutralität hindert die Regierenden, ihr Volk in Konflikte hineinzuziehen; sie schützt den Kleinstaat vor Krieg und Terrorismus. 2. Die integrale Neutralität verhindert, dass unser mehrsprachiges Land mit vier Kulturen wegen Parteinahmen in internationalen Konflikten dauernden Zerreissproben ausgesetzt ist. </p><p>Die schweizerische Neutralität muss wieder umfassend (integral) und glaubwürdig praktiziert werden mit den folgenden Leitplanken: Nicht-Parteinahme und Nicht-Einmischung bei fremden Konflikten; Konzentration auf humanitäre Aktionen und Gute Dienste; Friedensförderung mit diplomatischen/zivilen Mitteln. </p><p>Die heutigen Verfassungsartikel 173 und 185 besagen lediglich, die Bundesversammlung bzw. der Bundesrat treffe "Massnahmen zur Wahrung .... der Neutralität der Schweiz". Eine Verfassungsnorm, welche die Substanz der schweizerischen Neutralität zum Ausdruck bringt, drängt sich deshalb auf.</p>
    • <p>Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung wurde die Verankerung der Neutralität der Schweiz im Verfassungstext eingehend und intensiv diskutiert. Im Zuge dieser Diskussionen wurde klargestellt, dass die Neutralität Mittel zur Behauptung der schweizerischen Unabhängigkeit ist. Die Deklarierung der Neutralität erfolgt von jeher zur Sicherung und zum Schutz der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit. Diese Bedeutung der Neutralität wurde im Rahmen der Verfassungsdiskussion bekräftigt. Entsprechend diesem Konzept wurde die Neutralität in den Artikeln 173 und 185 der Bundesverfassung erneut explizit verankert (mit fast identischen Formulierungen wie in den Artikeln 85 Ziffer 6 und 102 Ziffer 9 der Bundesverfassung von 1874): Zur Erreichung des in Artikel 2 BV verankerten Zwecks (Wahrung der Unabhängigkeit) wurden Parlament und Bundesrat in den Artikeln 173 und 185 verpflichtet, die zur Wahrung der Neutralität nötigen Massnahmen zu ergreifen. Die Substanz und das Wesen der Neutralität wurden somit erst in jüngster Zeit umfassend überprüft und geklärt. Im letzten Jahr wurde diese Haltung durch die Ablehnung der Motion Schibli 05.3213," Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung", bekräftigt. Es gibt keine erheblichen neuen Vorkommnisse oder Gründe, diese Diskussion zu wiederholen und die Neutralität in anderer Weise in der Bundesverfassung zu verankern.</p><p>Der Bundesrat hat die Motion SVP-Fraktion NR 03.3050 bzw. das Postulat Reimann 03.3066 betreffend einen umfassenden Neutralitätsbericht als Postulat entgegengenommen mit der Vorgabe, lediglich eine Zusammenfassung der Neutralitätspraxis während des Irakkrieges anfertigen zu lassen. Weitergehende Begehren hat er unter Hinweis auf bestehende und weiterhin gültige Berichte abgelehnt. Die Räte haben die umgewandelte Entgegennahme dieser Motion und des Postulats mit diesen bundesrätlichen Vorgaben akzeptiert und den daraus resultierenden Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 (BBl 2005 6997) ohne Diskussion zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieser Berichterstattung ist auch zum Ausdruck gekommen, wie der Bundesrat die Neutralität im Ausland erklärt und praktiziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen ausformulierten Text für einen neuen oder revidierten Verfassungsartikel vorzulegen, welcher die Substanz und das besondere Wesen der integralen, immerwährenden, bewaffneten Neutralität unseres Landes konkret zum Ausdruck bringt. Zudem wird er beauftragt, ein Konzept vorzulegen, wie er die Neutralität schweizerischer Prägung im Ausland erklärt und praktiziert.</p>
    • Substanz der schweizerischen Neutralität als Verfassungsnorm

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