Schutz der BVG-Versicherten vor Missbräuchen

ShortId
06.3456
Id
20063456
Updated
28.07.2023 09:32
Language
de
Title
Schutz der BVG-Versicherten vor Missbräuchen
AdditionalIndexing
28;Kontrolle;Berufliche Vorsorge;Strafe;Wirtschaftsstrafrecht;Interessenkonflikt;Stiftungsrat;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht;Führungskraft
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K070303100101, Stiftungsrat
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Vorgänge bei der Bank Swissfirst/am Bellevue sind nur durch eine Indiskretion unter Missachtung des Bankgeheimnisses bekanntgeworden. Das Ausmass des Schadens und das Vorgehen zahlreicher Beteiligter deuten darauf hin, dass die Kontrollen und Aufsichtsmechanismen zur Durchsetzung der geltenden Gesetze heute zu wenig wirksam sind.</p><p>Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die Spielregeln in der beruflichen Vorsorge klarer definiert werden und bei Verstössen klare Zuständigkeiten und Sanktionen gelten.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Mit seiner Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge schlägt er deshalb verschiedene Massnahmen vor:</p><p>Mit der Stärkung der Aufsicht und der Oberaufsicht in der beruflichen Vorsorge und der verbindlichen Regelung der Anforderungen, Aufgaben und Haftung sämtlicher Akteure und Kontrollebenen soll das System der beruflichen Vorsorge insgesamt besser abgesichert werden.</p><p>Zusätzlich möchte der Bundesrat die Versicherten mit verbesserten Governance-Bestimmungen ganz konkret vor Missbräuchen schützen. Er schlägt eine Bestimmung vor, wonach alle mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Zudem wird festgehalten, dass diese Personen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht unterstehen und die Interessen der Versicherten wahren müssen. Somit wird insbesondere das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung in die Pflicht genommen, dem Aspekt der Integrität und Loyalität der verantwortlichen Organe inner- und ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung vermehrt Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser Bestimmung werden aber auch die Aufsichtsbehörden besser und schneller in der Lage sein, korrigierend einzugreifen und beispielsweise fehlbare Organe abzuberufen.</p><p>Weiter soll der Grundsatz festgehalten werden, dass die Verantwortlichen der Vorsorgeeinrichtungen dafür sorgen müssen, dass keine Interessenkonflikte entstehen, was jedoch nur selten vollumfänglich umsetzbar sein wird: Interessenkonflikte ergeben sich immer, wenn bei Rechtsgeschäften personelle Verflechtungen vorliegen, d. h. dieselben natürlichen oder juristischen Personen auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses involviert sind. Solche Rechtsgeschäfte sollen nicht a priori verboten werden, da diese in vielen Fällen absolut unproblematisch und sogar von Vorteil für die Versicherten sind. Neu sollen aber Rechtsgeschäfte mit personellen Verflechtungen in der Jahresrechnung aufgeführt werden und von der Revisionsstelle auf die angemessene Interessenwahrung der Versicherten überprüft werden.</p><p>Nicht vorgesehen wird eine spezielle Regelung für "Whistleblowers" im Bereich der beruflichen Vorsorge. Für den Bereich des Arbeitsrechtes ist auf die in abgeänderter Form angenommene Motion Gysin Remo 03.3212, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", zu verweisen, welche dem Bundesrat einen Gesetzesauftrag erteilt, das "Whistleblowing" im Arbeitsrecht (OR 319ff.) zu regeln.</p><p>Der Bundesrat hat den Anliegen der Motion somit bereits Rechung getragen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen:</p><p>1. den Tatbestand des Missbrauchs bei der Verwaltung von Vorsorgevermögen genau zu definieren;</p><p>2. die abstrakten Interessenkonflikte zu regeln;</p><p>3. die Selbstkontrolle und die Meldepflichten der Organe von Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsrat, Kontrollstellen, Versicherungsexperten) zu überwachen und die Pflichten genau zu regeln;</p><p>4. den Schutz und die Straffreiheit für "whistleblowers" gesetzlich zu statuieren;</p><p>5. in sensiblen Bereichen eine risikogerechte Anzahl an Stichproben durchzuführen;</p><p>6. die Zuständigkeiten für eine Ahndung von Gesetzesübertretungen zu klären;</p><p>7. glaubwürdige Sanktionen zu verankern;</p><p>8. Richtlinien darüber zu erlassen, wann die Versicherten informiert werden müssen.</p>
  • Schutz der BVG-Versicherten vor Missbräuchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vorgänge bei der Bank Swissfirst/am Bellevue sind nur durch eine Indiskretion unter Missachtung des Bankgeheimnisses bekanntgeworden. Das Ausmass des Schadens und das Vorgehen zahlreicher Beteiligter deuten darauf hin, dass die Kontrollen und Aufsichtsmechanismen zur Durchsetzung der geltenden Gesetze heute zu wenig wirksam sind.</p><p>Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die Spielregeln in der beruflichen Vorsorge klarer definiert werden und bei Verstössen klare Zuständigkeiten und Sanktionen gelten.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Mit seiner Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge schlägt er deshalb verschiedene Massnahmen vor:</p><p>Mit der Stärkung der Aufsicht und der Oberaufsicht in der beruflichen Vorsorge und der verbindlichen Regelung der Anforderungen, Aufgaben und Haftung sämtlicher Akteure und Kontrollebenen soll das System der beruflichen Vorsorge insgesamt besser abgesichert werden.</p><p>Zusätzlich möchte der Bundesrat die Versicherten mit verbesserten Governance-Bestimmungen ganz konkret vor Missbräuchen schützen. Er schlägt eine Bestimmung vor, wonach alle mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Zudem wird festgehalten, dass diese Personen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht unterstehen und die Interessen der Versicherten wahren müssen. Somit wird insbesondere das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung in die Pflicht genommen, dem Aspekt der Integrität und Loyalität der verantwortlichen Organe inner- und ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung vermehrt Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser Bestimmung werden aber auch die Aufsichtsbehörden besser und schneller in der Lage sein, korrigierend einzugreifen und beispielsweise fehlbare Organe abzuberufen.</p><p>Weiter soll der Grundsatz festgehalten werden, dass die Verantwortlichen der Vorsorgeeinrichtungen dafür sorgen müssen, dass keine Interessenkonflikte entstehen, was jedoch nur selten vollumfänglich umsetzbar sein wird: Interessenkonflikte ergeben sich immer, wenn bei Rechtsgeschäften personelle Verflechtungen vorliegen, d. h. dieselben natürlichen oder juristischen Personen auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses involviert sind. Solche Rechtsgeschäfte sollen nicht a priori verboten werden, da diese in vielen Fällen absolut unproblematisch und sogar von Vorteil für die Versicherten sind. Neu sollen aber Rechtsgeschäfte mit personellen Verflechtungen in der Jahresrechnung aufgeführt werden und von der Revisionsstelle auf die angemessene Interessenwahrung der Versicherten überprüft werden.</p><p>Nicht vorgesehen wird eine spezielle Regelung für "Whistleblowers" im Bereich der beruflichen Vorsorge. Für den Bereich des Arbeitsrechtes ist auf die in abgeänderter Form angenommene Motion Gysin Remo 03.3212, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", zu verweisen, welche dem Bundesrat einen Gesetzesauftrag erteilt, das "Whistleblowing" im Arbeitsrecht (OR 319ff.) zu regeln.</p><p>Der Bundesrat hat den Anliegen der Motion somit bereits Rechung getragen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen:</p><p>1. den Tatbestand des Missbrauchs bei der Verwaltung von Vorsorgevermögen genau zu definieren;</p><p>2. die abstrakten Interessenkonflikte zu regeln;</p><p>3. die Selbstkontrolle und die Meldepflichten der Organe von Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsrat, Kontrollstellen, Versicherungsexperten) zu überwachen und die Pflichten genau zu regeln;</p><p>4. den Schutz und die Straffreiheit für "whistleblowers" gesetzlich zu statuieren;</p><p>5. in sensiblen Bereichen eine risikogerechte Anzahl an Stichproben durchzuführen;</p><p>6. die Zuständigkeiten für eine Ahndung von Gesetzesübertretungen zu klären;</p><p>7. glaubwürdige Sanktionen zu verankern;</p><p>8. Richtlinien darüber zu erlassen, wann die Versicherten informiert werden müssen.</p>
    • Schutz der BVG-Versicherten vor Missbräuchen

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