Ladenöffnungszeiten 7 Tage/24 Stunden

ShortId
06.3463
Id
20063463
Updated
28.07.2023 09:14
Language
de
Title
Ladenöffnungszeiten 7 Tage/24 Stunden
AdditionalIndexing
15;Ladenöffnungszeiten;Arbeitnehmerschutz;Einzelhandel;Deregulierung;Liberalisierung
1
  • L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
  • L05K0701050101, Einzelhandel
  • L04K08020315, Liberalisierung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0704010205, Deregulierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dieser Regelung ist es den Kantonen möglich, die Ladenöffnungszeiten den veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen in den verschiedenen Landesteilen anzupassen. </p><p>Eine solche Anpassung ermöglicht es darüber hinaus dort, wo notwendig, europäischen Standard zu erreichen, sodass bezüglich der Ladenöffnungszeiten zwischen den Grenzkantonen und den Nachbarländern keine Benachteiligung Ersterer fortbesteht. Ein Nachziehen der Schweiz ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil in Deutschland mit der Föderalismusreform das Ladenschlussgesetz aufgehoben worden ist.</p>
  • <p>Der Bund kennt keine Vorschriften über Ladenöffnungszeiten. Die Restriktionen seitens der Bundesgesetzgebung stammen aus dem Arbeitnehmerschutz, der im Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) geregelt ist. Die Regelung der Ladenöffnungszeiten obliegt den Kantonen oder den Gemeinden. </p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gemäss ArG von Montag bis Samstag zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigt werden, wobei dieser Zeitraum je nach den Bedürfnissen eines Betriebes um eine Stunde vor- oder nachverschoben werden kann. Hingegen ist die Beschäftigung von Personal in der Nacht und am Sonntag entweder von einer Bewilligung abhängig oder in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) bestimmten Branchen erlaubt, wie beispielsweise den Kiosken und den Betrieben für Reisende (Art. 26 ArGV 2). Eine gesetzliche Regelung, die den Kantonen ermöglichen würde, die Geschäfte an sieben Tagen während 24 Stunden geöffnet zu halten, müsste im Arbeitsgesetz aufgenommen werden und könnte Auswirkungen auf andere Branchen haben, so dass die Schutzbestimmungen des ArG gesamthaft überdacht werden müssten. Viele Kantone haben zudem bei der Liberalisierung oder bei der Abschaffung ihrer Ladenöffnungsgesetze darauf hingewiesen, dass im ArG die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmenden zu finden seien. Eine Lockerung dieses Schutzes könnte deshalb auf wenig Akzeptanz stossen. Bekanntlich hat das Schweizervolk am 27. November 2005 die Gesetzesrevision über die Beschäftigung von Personal am Sonntag in Zentren des öffentlichen Verkehrs nur knapp mit 50,6 Prozent angenommen. Dem Argument, dass die Ladenöffnungszeiten den veränderten Lebensgewohnheiten angepasst werden müssen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Nationalrat hat in der Folge die Motion 04.3437 (WAK-S 02.422), "Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit am Sonntag", abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Grossteil der Bevölkerung offensichtlich keine diesbezüglichen weiteren Liberalisierungsschritte wünscht.</p><p>Was die Auslandkonkurrenz anbelangt, stellt sich die Frage nach einer Liberalisierung nur im Zusammenhang mit der Sonntagsarbeit. Wie erwähnt, kann das Personal gemäss ArG von Montag bis Samstag ohne Einschränkungen zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigt werden. Für die Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe, die das Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten haben, ist es Sache der Kantone, ihre Ladenöffnungszeiten entsprechend anzupassen. Bezüglich Sonntagsarbeit ist es auch in diesem Zusammenhang nicht opportun, eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit ins Auge zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche es im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über die Öffnungszeiten von Detailhandels- und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich ermöglicht, die Geschäfte an sieben Tagen während 24 Stunden geöffnet zu halten; sie soll auch den Schutz der Arbeitnehmenden regeln.</p>
  • Ladenöffnungszeiten 7 Tage/24 Stunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Regelung ist es den Kantonen möglich, die Ladenöffnungszeiten den veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen in den verschiedenen Landesteilen anzupassen. </p><p>Eine solche Anpassung ermöglicht es darüber hinaus dort, wo notwendig, europäischen Standard zu erreichen, sodass bezüglich der Ladenöffnungszeiten zwischen den Grenzkantonen und den Nachbarländern keine Benachteiligung Ersterer fortbesteht. Ein Nachziehen der Schweiz ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil in Deutschland mit der Föderalismusreform das Ladenschlussgesetz aufgehoben worden ist.</p>
    • <p>Der Bund kennt keine Vorschriften über Ladenöffnungszeiten. Die Restriktionen seitens der Bundesgesetzgebung stammen aus dem Arbeitnehmerschutz, der im Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) geregelt ist. Die Regelung der Ladenöffnungszeiten obliegt den Kantonen oder den Gemeinden. </p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gemäss ArG von Montag bis Samstag zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigt werden, wobei dieser Zeitraum je nach den Bedürfnissen eines Betriebes um eine Stunde vor- oder nachverschoben werden kann. Hingegen ist die Beschäftigung von Personal in der Nacht und am Sonntag entweder von einer Bewilligung abhängig oder in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) bestimmten Branchen erlaubt, wie beispielsweise den Kiosken und den Betrieben für Reisende (Art. 26 ArGV 2). Eine gesetzliche Regelung, die den Kantonen ermöglichen würde, die Geschäfte an sieben Tagen während 24 Stunden geöffnet zu halten, müsste im Arbeitsgesetz aufgenommen werden und könnte Auswirkungen auf andere Branchen haben, so dass die Schutzbestimmungen des ArG gesamthaft überdacht werden müssten. Viele Kantone haben zudem bei der Liberalisierung oder bei der Abschaffung ihrer Ladenöffnungsgesetze darauf hingewiesen, dass im ArG die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmenden zu finden seien. Eine Lockerung dieses Schutzes könnte deshalb auf wenig Akzeptanz stossen. Bekanntlich hat das Schweizervolk am 27. November 2005 die Gesetzesrevision über die Beschäftigung von Personal am Sonntag in Zentren des öffentlichen Verkehrs nur knapp mit 50,6 Prozent angenommen. Dem Argument, dass die Ladenöffnungszeiten den veränderten Lebensgewohnheiten angepasst werden müssen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Nationalrat hat in der Folge die Motion 04.3437 (WAK-S 02.422), "Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit am Sonntag", abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Grossteil der Bevölkerung offensichtlich keine diesbezüglichen weiteren Liberalisierungsschritte wünscht.</p><p>Was die Auslandkonkurrenz anbelangt, stellt sich die Frage nach einer Liberalisierung nur im Zusammenhang mit der Sonntagsarbeit. Wie erwähnt, kann das Personal gemäss ArG von Montag bis Samstag ohne Einschränkungen zwischen 6 und 23 Uhr beschäftigt werden. Für die Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe, die das Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten haben, ist es Sache der Kantone, ihre Ladenöffnungszeiten entsprechend anzupassen. Bezüglich Sonntagsarbeit ist es auch in diesem Zusammenhang nicht opportun, eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit ins Auge zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche es im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über die Öffnungszeiten von Detailhandels- und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich ermöglicht, die Geschäfte an sieben Tagen während 24 Stunden geöffnet zu halten; sie soll auch den Schutz der Arbeitnehmenden regeln.</p>
    • Ladenöffnungszeiten 7 Tage/24 Stunden

Back to List