Avig. Ungewöhnlicher Wetterverlauf

ShortId
06.3464
Id
20063464
Updated
28.07.2023 12:56
Language
de
Title
Avig. Ungewöhnlicher Wetterverlauf
AdditionalIndexing
15;28;touristische Infrastruktur;Arbeit auf Abruf;Wintersport;Luftseilbahn;Schlechtwetterentschädigung;wirtschaftliche Auswirkung;Arbeitslosenversicherung
1
  • L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
  • L05K0101010207, Wintersport
  • L04K18030205, Luftseilbahn
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kurzarbeitsentschädigung zielt darauf ab, Arbeitsausfälle aus ausserordentlichen und unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen zu entschädigen. Um der besonderen Situation von Wintersportstationen Rechnung zu tragen, können diese (insbesondere die Betreiber von Seilbahnen, Skiliften und Höhenrestaurants) einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen, wenn sie Arbeitsausfälle wegen eines witterungsbedingten Kundenrückgangs erleiden. </p><p>Arbeitsausfälle werden dann berücksichtigt, wenn der Betrieb aufgrund von aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen zum Stillstand kommt oder die Betriebstätigkeit erheblich eingeschränkt wird. Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt. Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, die nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen (Art. 51a AVIV). </p><p>Was die Anforderungen - und besonders die Karenzfrist - anbelangt, welche die anderen Betriebe zu erfüllen haben, betrachtet der Interpellant die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung als besonders benachteiligend und diskriminierend. </p><p>An dieser Stelle sei indes hervorgehoben, dass Betriebe, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund von witterungsbedingten Arbeitsausfällen beziehen, weil die Kundschaft ausblieb, verglichen mit anderen Betrieben einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Sie haben zum Beispiel insbesondere keine Abrechnung der Ausfallstunden für jede Kontrollperiode zu erstellen, sondern müssen einzig die Umsatzeinbusse für die betroffene Periode im Vergleich mit dem durchschnittlichen Umsatz der vergangenen fünf Jahre begründen.</p><p>Die zweiwöchige Karenzfrist betrifft nur Betriebe mit ausschliesslicher Saisontätigkeit und nur für den ersten Arbeitsausfall der Saison. Die anderen Betriebe erhalten keine Entschädigung für Arbeitsausfälle, die auf saisonale Faktoren zurückzuführen sind, wenn der Arbeitsausfall dem durchschnittlichen Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren entspricht. Für die nachfolgenden Perioden beträgt die Karenzfrist für entschädigungsberechtigte Betriebe nach Artikel 51a AVIV gleich wie für alle anderen Betriebe, die eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen, drei Tage.</p><p>Um auf die durch den Interpellanten gestellten Fragen zurückzukommen, so beschränkt sich der Bundesrat darauf, in Erinnerung zu rufen, dass die Kurzarbeitsentschädigung nicht als dauerhafte Subvention von Betrieben aufgrund ihrer regionalen Verankerung gedacht ist. Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Wirtschaftsförderung. Folglich kann (und darf) sich das punktuelle Eingreifen der Arbeitslosenversicherung nicht auf der Ebene der regionalen Wirtschaft auswirken. </p><p>Zusammenfassend ist der Bundesrat der Meinung, dass die Kurzarbeitsentschädigung wegen eines witterungsbedingten Kundenrückgangs die vom Gesetzgeber gesteckte Zielsetzung voll und ganz erfüllt und die anspruchsberechtigten Betriebe verglichen mit anderen Betrieben mit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in keiner Weise benachteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Betreiber von Seilbahnen und Skiliften in Wintersportgebieten haben unter besonders restriktiven Bedingungen betreffend die Anrechenbarkeit allfälliger Arbeitsausfälle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu leiden. Damit sie Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sein:</p><p>- ein ungewöhnlicher Wetterverlauf während eines Zeitraums, in dem der Betrieb in drei von fünf Vorjahren nachweislich geöffnet war;</p><p>- eine erhebliche Einschränkung des Betriebs, d. h. ein Umsatz, der 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt;</p><p>- eine Karenzfrist von zwei Wochen für Betriebe, die nur saisonal tätig sind.</p><p>Für mittelgrosse Betriebe, die unter grossen Schwierigkeiten dazu beitragen, dass in strukturschwachen Regionen eine gewisse Wirtschaftstätigkeit erhalten bleibt, sind diese Anforderungen (z. B. betreffend die Karenzfrist) im Vergleich zu denjenigen für andere Erwerbszweige offensichtlich unvorteilhaft, ja diskriminierend.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>- Wie beurteilt er die Auswirkungen, die solche äusserst restriktiven Vorschriften auf Wirtschaft und Beschäftigung haben können (indem Betriebe z. B. dazu verleitet werden, vermehrt von Arbeit auf Abruf Gebrauch zu machen)?</p><p>- Wie gedenkt er diese unverhältnismässige Benachteiligung zu beseitigen?</p>
  • Avig. Ungewöhnlicher Wetterverlauf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kurzarbeitsentschädigung zielt darauf ab, Arbeitsausfälle aus ausserordentlichen und unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen zu entschädigen. Um der besonderen Situation von Wintersportstationen Rechnung zu tragen, können diese (insbesondere die Betreiber von Seilbahnen, Skiliften und Höhenrestaurants) einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen, wenn sie Arbeitsausfälle wegen eines witterungsbedingten Kundenrückgangs erleiden. </p><p>Arbeitsausfälle werden dann berücksichtigt, wenn der Betrieb aufgrund von aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen zum Stillstand kommt oder die Betriebstätigkeit erheblich eingeschränkt wird. Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt. Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, die nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen (Art. 51a AVIV). </p><p>Was die Anforderungen - und besonders die Karenzfrist - anbelangt, welche die anderen Betriebe zu erfüllen haben, betrachtet der Interpellant die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung als besonders benachteiligend und diskriminierend. </p><p>An dieser Stelle sei indes hervorgehoben, dass Betriebe, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund von witterungsbedingten Arbeitsausfällen beziehen, weil die Kundschaft ausblieb, verglichen mit anderen Betrieben einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Sie haben zum Beispiel insbesondere keine Abrechnung der Ausfallstunden für jede Kontrollperiode zu erstellen, sondern müssen einzig die Umsatzeinbusse für die betroffene Periode im Vergleich mit dem durchschnittlichen Umsatz der vergangenen fünf Jahre begründen.</p><p>Die zweiwöchige Karenzfrist betrifft nur Betriebe mit ausschliesslicher Saisontätigkeit und nur für den ersten Arbeitsausfall der Saison. Die anderen Betriebe erhalten keine Entschädigung für Arbeitsausfälle, die auf saisonale Faktoren zurückzuführen sind, wenn der Arbeitsausfall dem durchschnittlichen Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren entspricht. Für die nachfolgenden Perioden beträgt die Karenzfrist für entschädigungsberechtigte Betriebe nach Artikel 51a AVIV gleich wie für alle anderen Betriebe, die eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen, drei Tage.</p><p>Um auf die durch den Interpellanten gestellten Fragen zurückzukommen, so beschränkt sich der Bundesrat darauf, in Erinnerung zu rufen, dass die Kurzarbeitsentschädigung nicht als dauerhafte Subvention von Betrieben aufgrund ihrer regionalen Verankerung gedacht ist. Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Wirtschaftsförderung. Folglich kann (und darf) sich das punktuelle Eingreifen der Arbeitslosenversicherung nicht auf der Ebene der regionalen Wirtschaft auswirken. </p><p>Zusammenfassend ist der Bundesrat der Meinung, dass die Kurzarbeitsentschädigung wegen eines witterungsbedingten Kundenrückgangs die vom Gesetzgeber gesteckte Zielsetzung voll und ganz erfüllt und die anspruchsberechtigten Betriebe verglichen mit anderen Betrieben mit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in keiner Weise benachteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Betreiber von Seilbahnen und Skiliften in Wintersportgebieten haben unter besonders restriktiven Bedingungen betreffend die Anrechenbarkeit allfälliger Arbeitsausfälle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu leiden. Damit sie Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, müssen folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sein:</p><p>- ein ungewöhnlicher Wetterverlauf während eines Zeitraums, in dem der Betrieb in drei von fünf Vorjahren nachweislich geöffnet war;</p><p>- eine erhebliche Einschränkung des Betriebs, d. h. ein Umsatz, der 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt;</p><p>- eine Karenzfrist von zwei Wochen für Betriebe, die nur saisonal tätig sind.</p><p>Für mittelgrosse Betriebe, die unter grossen Schwierigkeiten dazu beitragen, dass in strukturschwachen Regionen eine gewisse Wirtschaftstätigkeit erhalten bleibt, sind diese Anforderungen (z. B. betreffend die Karenzfrist) im Vergleich zu denjenigen für andere Erwerbszweige offensichtlich unvorteilhaft, ja diskriminierend.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>- Wie beurteilt er die Auswirkungen, die solche äusserst restriktiven Vorschriften auf Wirtschaft und Beschäftigung haben können (indem Betriebe z. B. dazu verleitet werden, vermehrt von Arbeit auf Abruf Gebrauch zu machen)?</p><p>- Wie gedenkt er diese unverhältnismässige Benachteiligung zu beseitigen?</p>
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