Transportunternehmen und Schlechtwetterentschädigung

ShortId
06.3465
Id
20063465
Updated
28.07.2023 13:14
Language
de
Title
Transportunternehmen und Schlechtwetterentschädigung
AdditionalIndexing
15;28;seco;Arbeit auf Abruf;Richtlinie;Rechtssicherheit;Schlechtwetterentschädigung;Gleichbehandlung;wirtschaftliche Auswirkung;Bauindustrie;Arbeitslosenversicherung;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
  • L06K050301010305, Richtlinie
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L04K08040607, seco
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schlechtwetterentschädigung setzt voraus, dass ausschliesslich aufgrund der Wetterbedingungen nicht gearbeitet werden kann. </p><p>Der Initiant des Postulats macht indessen die Ungleichbehandlung von zwei zwar verschiedenen, jedoch direkt zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen (Bau und Transport) geltend und fordert, dass die diesbezüglichen Richtlinien des Seco überprüft bzw. korrigiert werden.</p><p>Die genannten Richtlinien stützen sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die sich wiederum aus der gesetzes- und verordnungskonformen Auslegung ergibt. Artikel 65 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung wurde 1985 in der Tat um den Buchstaben h erweitert, in dem der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausdrücklich auf Transporte zwischen den Sand- und Kiesabbaustellen und den Baustellen begrenzt und somit faktisch die Möglichkeit ausgeschlossen wurde, dass Leistungen gewährt werden können, wenn Waren aufgrund geschlossener Baustellen nicht ausgeliefert werden können. </p><p>Diese Bestimmung war damals den interessierten Kreisen vorschriftsgemäss zur Vernehmlassung unterbreitet und nach dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren verabschiedet worden. Die Anwendung dieser Norm hat bisher keinerlei besondere Probleme verursacht, die deren Überarbeitung erforderlich machen würden.</p><p>Erfahrungsgemäss gibt es wenig Anträge auf Schlechtwetterentschädigung vonseiten der Transportunternehmen. Andererseits steht nicht fest, dass die erwähnte Norm insgesamt zu einer Arbeitsplatzunsicherheit führt. Die meisten Transportunternehmen diversifizieren ihre Tätigkeit nämlich so, dass sie beim Ausfallen einiger Auslieferungen keinen Schaden erleiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Die Richtlinien des Seco zur Schlechtwetterentschädigung sind zu überprüfen und zu überarbeiten oder zumindest zu lockern. Sinnvollerweise sind dabei namentlich die Sozialpartner der betroffenen Branche einzubeziehen und anzuhören.</p><p>Der Transport von Baumaterial wird, was den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung angeht, unverständlicherweise anders behandelt als die Bautätigkeit auf den Baustellen, trotz des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und der engen Verknüpfung dieser Tätigkeiten. </p><p>Die Richtlinien des Seco verlangen einen unmittelbaren und vollständigen Kausalzusammenhang zwischen dem schlechten Wetter und der Unmöglichkeit, den Transport durchzuführen. Kann ein Transport nicht stattfinden, weil die Baustelle witterungsbedingt geschlossen ist, so hat das Transportunternehmen somit keinen Anspruch auf Entschädigung, das Bauunternehmen hingegen schon.</p><p>Eine so restriktive Auslegung schiesst weit über das gerechtfertigte Ziel hinaus, eine missbräuchliche Verwendung der Schlechtwetterentschädigung zu verhindern. Sie wirft verständlicherweise Fragen auf und führt zu grosser Unsicherheit, weil sie die Transportunternehmen unverhältnismässig benachteiligt. Die geltende Auslegungspraxis könnte sogar die Ursache für unsicherere Arbeitsverhältnisse sein, indem sie die Unternehmen dazu verleitet, von Arbeit auf Abruf oder Temporärarbeit Gebrauch zu machen.</p>
  • Transportunternehmen und Schlechtwetterentschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schlechtwetterentschädigung setzt voraus, dass ausschliesslich aufgrund der Wetterbedingungen nicht gearbeitet werden kann. </p><p>Der Initiant des Postulats macht indessen die Ungleichbehandlung von zwei zwar verschiedenen, jedoch direkt zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen (Bau und Transport) geltend und fordert, dass die diesbezüglichen Richtlinien des Seco überprüft bzw. korrigiert werden.</p><p>Die genannten Richtlinien stützen sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die sich wiederum aus der gesetzes- und verordnungskonformen Auslegung ergibt. Artikel 65 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung wurde 1985 in der Tat um den Buchstaben h erweitert, in dem der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausdrücklich auf Transporte zwischen den Sand- und Kiesabbaustellen und den Baustellen begrenzt und somit faktisch die Möglichkeit ausgeschlossen wurde, dass Leistungen gewährt werden können, wenn Waren aufgrund geschlossener Baustellen nicht ausgeliefert werden können. </p><p>Diese Bestimmung war damals den interessierten Kreisen vorschriftsgemäss zur Vernehmlassung unterbreitet und nach dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren verabschiedet worden. Die Anwendung dieser Norm hat bisher keinerlei besondere Probleme verursacht, die deren Überarbeitung erforderlich machen würden.</p><p>Erfahrungsgemäss gibt es wenig Anträge auf Schlechtwetterentschädigung vonseiten der Transportunternehmen. Andererseits steht nicht fest, dass die erwähnte Norm insgesamt zu einer Arbeitsplatzunsicherheit führt. Die meisten Transportunternehmen diversifizieren ihre Tätigkeit nämlich so, dass sie beim Ausfallen einiger Auslieferungen keinen Schaden erleiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Die Richtlinien des Seco zur Schlechtwetterentschädigung sind zu überprüfen und zu überarbeiten oder zumindest zu lockern. Sinnvollerweise sind dabei namentlich die Sozialpartner der betroffenen Branche einzubeziehen und anzuhören.</p><p>Der Transport von Baumaterial wird, was den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung angeht, unverständlicherweise anders behandelt als die Bautätigkeit auf den Baustellen, trotz des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und der engen Verknüpfung dieser Tätigkeiten. </p><p>Die Richtlinien des Seco verlangen einen unmittelbaren und vollständigen Kausalzusammenhang zwischen dem schlechten Wetter und der Unmöglichkeit, den Transport durchzuführen. Kann ein Transport nicht stattfinden, weil die Baustelle witterungsbedingt geschlossen ist, so hat das Transportunternehmen somit keinen Anspruch auf Entschädigung, das Bauunternehmen hingegen schon.</p><p>Eine so restriktive Auslegung schiesst weit über das gerechtfertigte Ziel hinaus, eine missbräuchliche Verwendung der Schlechtwetterentschädigung zu verhindern. Sie wirft verständlicherweise Fragen auf und führt zu grosser Unsicherheit, weil sie die Transportunternehmen unverhältnismässig benachteiligt. Die geltende Auslegungspraxis könnte sogar die Ursache für unsicherere Arbeitsverhältnisse sein, indem sie die Unternehmen dazu verleitet, von Arbeit auf Abruf oder Temporärarbeit Gebrauch zu machen.</p>
    • Transportunternehmen und Schlechtwetterentschädigung

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