Sömmerungsbeiträge für Tiere im Ausland
- ShortId
-
06.3476
- Id
-
20063476
- Updated
-
28.07.2023 09:20
- Language
-
de
- Title
-
Sömmerungsbeiträge für Tiere im Ausland
- AdditionalIndexing
-
55;Landwirtschaft in Berggebieten;Beiträge für ökologische Leistungen;Berggebiet;Direktzahlungen;Gleichbehandlung;Ausland;Grenzgebiet
- 1
-
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L05K1401040402, Beiträge für ökologische Leistungen
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K06030102, Berggebiet
- L03K100103, Ausland
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 73 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) richtet der Bund zur Förderung und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus (RGVE-Beiträge). Werden Tiere gesömmert, erhöht sich der beitragsberechtigte Tierbestand um den Sömmerungszuschlag (Bonus), der je nach Sömmerungsdauer 25 bis 35 Prozent ausmachen kann. Mit dem Bonus sollen die Landwirte veranlasst werden, ihre Tiere zu sömmern und damit die Bewirtschaftung bzw. die Nutzung und Pflege des Sömmerungsgebietes zu sichern. Diese Massnahme bildet eine sinnvolle Ergänzung der Sömmerungsbeiträge, die für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft im Sömmerungsgebiet ausgerichtet werden.</p><p>1. Der Bundesrat sieht keine Diskriminierung in der geltenden Regelung. Der mit den RGVE-Beiträgen verbundene Bonus ist nicht Bestandteil der allgemeinen Leistungsabgeltung und steht damit auch nicht im Kontext zur Umlagerung der Milchmarktstützung. Er ist vielmehr ein Teil der Anreizstrategie Sömmerung und daher gezielt auf die Inlandsömmerung ausgerichtet. Es kann nicht Aufgabe des Bundes sein, die Nutzung und Pflege von Sömmerungsflächen im Ausland mit Direktzahlungen, sei es direkt oder indirekt, zu unterstützen. Für die agrarpolitischen Massnahmen gilt das Territorialprinzip. Eine Ausnahme bilden lediglich die angestammten Flächen nach Artikel 70 Absatz 6 Buchstabe b LwG bzw. Art. 17 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung. Für die übrigen Flächen im Ausland bestehen keine Ausnahmebestimmungen. Für eine Unterstützung der Sömmerung im Ausland fehlt daher die gesetzliche Grundlage. </p><p>2. Für den Bundesrat ergibt sich kein Handlungsbedarf. Wie bisher soll auch im Rahmen der "Agrarpolitik 2011" die Erhaltung und Förderung der Sömmerung auf das schweizerische Gebiet beschränkt bleiben. Neben den grundsätzlichen Überlegungen sprechen im Weiteren folgende Gründe gegen eine Änderung:</p><p>- Die Bestossung im Inland ist tendenziell rückläufig. Die Tiere können daher, was erwünscht ist, im Inland zugunsten der Nutzung und Pflege unserer Kulturlandschaft gesömmert werden. Eine Ausdehnung des Bonus auf Auslandflächen wäre kontraproduktiv und würde der Anreizstrategie widersprechen.</p><p>- Bei Tieren, welche ins Ausland verstellt werden, kann weder kontrolliert noch sichergestellt werden, dass es sich um eine Sömmerung nach den geltenden Bestimmungen der schweizerischen Agrargesetzgebung handelt und die Tiere nach den gleichen Anforderungen gehalten werden. </p><p>- Die Gewährung des Bonus für die Tierverstellung ins Ausland während den Sommermonaten würde die betreffenden Betriebe bevorteilen und die Inlandsömmerung konkurrenzieren, da das Futtergeld nicht jenem im Inland entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere besteht gegenwärtig eine Begrenzung der Direktzahlungen: Diese werden nach dem Tierbesatz pro Hektare Grünfläche bemessen. Die Begrenzung gründet in erster Linie darauf, dass die Tiere mit dem auf dem Betrieb produzierten Raufutter gefüttert werden sollen. Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der nach der Grösse der Grünfläche berechnete Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um 25 bis 30 Prozent, je nach Dauer der Sömmerung. Gemäss den Weisungen zu Artikel 30 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV) wird der Sömmerungszuschlag nicht gewährt, wenn die Tiere im Ausland sömmern, was für die betroffenen Betriebe einen grossen Nachteil bedeutet, umso mehr als die Milchmarktstützung in einen einheitlichen Raufutterverzehrer-Beitrag umgewandelt wird. Während der Sömmerung erhalten die Tiere weder in der Schweiz noch im Ausland Raufutter aus dem eigenen Betrieb. Deshalb ist es für die Gewährung des Sömmerungszuschlages unwesentlich, wo die Tiere sömmern. Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Einige Betriebe lassen ihre Tiere aus wirtschaftlichen Gründen und aus Gründen des Tierschutzes (kurze Transportstrecken und niedrigere Transportkosten) im Ausland sömmern. Grenzen die Einschränkungen bei den Beiträgen nicht an eine Form von Diskriminierung, die angesichts der aktuellen Landwirtschaftspolitik ungerechtfertigt ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Massnahmen zu ergreifen und die Weisungen zu Artikel 30 Absatz 2 der DZV so anzupassen, dass diese Ungleichbehandlung abgeschafft wird?</p>
- Sömmerungsbeiträge für Tiere im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 73 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) richtet der Bund zur Förderung und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus (RGVE-Beiträge). Werden Tiere gesömmert, erhöht sich der beitragsberechtigte Tierbestand um den Sömmerungszuschlag (Bonus), der je nach Sömmerungsdauer 25 bis 35 Prozent ausmachen kann. Mit dem Bonus sollen die Landwirte veranlasst werden, ihre Tiere zu sömmern und damit die Bewirtschaftung bzw. die Nutzung und Pflege des Sömmerungsgebietes zu sichern. Diese Massnahme bildet eine sinnvolle Ergänzung der Sömmerungsbeiträge, die für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft im Sömmerungsgebiet ausgerichtet werden.</p><p>1. Der Bundesrat sieht keine Diskriminierung in der geltenden Regelung. Der mit den RGVE-Beiträgen verbundene Bonus ist nicht Bestandteil der allgemeinen Leistungsabgeltung und steht damit auch nicht im Kontext zur Umlagerung der Milchmarktstützung. Er ist vielmehr ein Teil der Anreizstrategie Sömmerung und daher gezielt auf die Inlandsömmerung ausgerichtet. Es kann nicht Aufgabe des Bundes sein, die Nutzung und Pflege von Sömmerungsflächen im Ausland mit Direktzahlungen, sei es direkt oder indirekt, zu unterstützen. Für die agrarpolitischen Massnahmen gilt das Territorialprinzip. Eine Ausnahme bilden lediglich die angestammten Flächen nach Artikel 70 Absatz 6 Buchstabe b LwG bzw. Art. 17 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung. Für die übrigen Flächen im Ausland bestehen keine Ausnahmebestimmungen. Für eine Unterstützung der Sömmerung im Ausland fehlt daher die gesetzliche Grundlage. </p><p>2. Für den Bundesrat ergibt sich kein Handlungsbedarf. Wie bisher soll auch im Rahmen der "Agrarpolitik 2011" die Erhaltung und Förderung der Sömmerung auf das schweizerische Gebiet beschränkt bleiben. Neben den grundsätzlichen Überlegungen sprechen im Weiteren folgende Gründe gegen eine Änderung:</p><p>- Die Bestossung im Inland ist tendenziell rückläufig. Die Tiere können daher, was erwünscht ist, im Inland zugunsten der Nutzung und Pflege unserer Kulturlandschaft gesömmert werden. Eine Ausdehnung des Bonus auf Auslandflächen wäre kontraproduktiv und würde der Anreizstrategie widersprechen.</p><p>- Bei Tieren, welche ins Ausland verstellt werden, kann weder kontrolliert noch sichergestellt werden, dass es sich um eine Sömmerung nach den geltenden Bestimmungen der schweizerischen Agrargesetzgebung handelt und die Tiere nach den gleichen Anforderungen gehalten werden. </p><p>- Die Gewährung des Bonus für die Tierverstellung ins Ausland während den Sommermonaten würde die betreffenden Betriebe bevorteilen und die Inlandsömmerung konkurrenzieren, da das Futtergeld nicht jenem im Inland entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere besteht gegenwärtig eine Begrenzung der Direktzahlungen: Diese werden nach dem Tierbesatz pro Hektare Grünfläche bemessen. Die Begrenzung gründet in erster Linie darauf, dass die Tiere mit dem auf dem Betrieb produzierten Raufutter gefüttert werden sollen. Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der nach der Grösse der Grünfläche berechnete Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um 25 bis 30 Prozent, je nach Dauer der Sömmerung. Gemäss den Weisungen zu Artikel 30 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV) wird der Sömmerungszuschlag nicht gewährt, wenn die Tiere im Ausland sömmern, was für die betroffenen Betriebe einen grossen Nachteil bedeutet, umso mehr als die Milchmarktstützung in einen einheitlichen Raufutterverzehrer-Beitrag umgewandelt wird. Während der Sömmerung erhalten die Tiere weder in der Schweiz noch im Ausland Raufutter aus dem eigenen Betrieb. Deshalb ist es für die Gewährung des Sömmerungszuschlages unwesentlich, wo die Tiere sömmern. Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Einige Betriebe lassen ihre Tiere aus wirtschaftlichen Gründen und aus Gründen des Tierschutzes (kurze Transportstrecken und niedrigere Transportkosten) im Ausland sömmern. Grenzen die Einschränkungen bei den Beiträgen nicht an eine Form von Diskriminierung, die angesichts der aktuellen Landwirtschaftspolitik ungerechtfertigt ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Massnahmen zu ergreifen und die Weisungen zu Artikel 30 Absatz 2 der DZV so anzupassen, dass diese Ungleichbehandlung abgeschafft wird?</p>
- Sömmerungsbeiträge für Tiere im Ausland
Back to List